Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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einigkait Liebe vnd Treue bestunde, dagegen aber ausg innerlicher missverständt- 
nus die genzliche ruinirung dieser ansehentlicher Fürstenthümber vnnd Lande, Ver- 
seumung Ihres Fürstlichen Hauses gemeiner obligen vnd andere olıntzehliche ver- 
derblichkeiten, so auss Trennung eines hohen Hauses, vnausspleiblich zu entstehen 
pflegen, herfliessen witrden, So haben Sy demnach entlich Gott zu I:hren der Röm. 
Kay. May. vnd dem Reiche zu dienste, diesen verlassenen Landen zum trost vnd 
pflanzung eines wahren rechten beständigen vnnd freundtvetterlichen Vertrawens 
eine freundliche aufrichtige, redliche vad wohlgemeinde abrede vergleich, verein- 
bahrung vnd Vertrag, wolerwogener dinge geschlossen vnd abgefasset wie volget. 
Erstlich, dass die hinterlassene Braunschweigsche Fürstenthumbe Graff: Herr- 
schafften vnd Lande, vnter die Hochwürdige, Durchleuchtige Hochgeborne Fürsten 
vnd Herrn Heırn Augustum den Eltern postulirten Bischouen dess Stifts Ratzeburg, 
Herrn Wilhelm, Herrn Julium Ernsten, Herrn Otten, Herrn Friderichen, Herrn 
Augustum dem Jüngern, vnd Herrn Georgen alle Hertzogen zu Braunschweig vnnd 
Lüneburg u. s. w. alss vor hochgedachten in Gott ruhenden Herzog Friderich Vlrichen 
in gleichen gradt anuerwahnten Fürsten Agnaten getheilet vnd einem Jeden sein 
völliger antheil der gebüer vif volgende masse gueth gethan werden soll, 
Nemblich vors Andere, dass darumb die Fürstenthümber nicht zerrüttet vnd 
dismembriret oder in so viel theile zerrissen, sondern ein Jedes, so woll das Wolffen- 
büttelsche alss Calenbergische Fürstenthumb in seiner consistentz, Jedoch ohne 
einiges prwiuditz dess Fürstlichen Hauses vnd der Successorn verpleiben vnnd 
zusammen behaltten, auch zwäy Fürstliche Regierungen, eine im Fürstenthumb 
Wolfenbüttel, die andere im Fürstenthumb Calenberg angestellet werden sollen. 
Zu sulchem ende hat vors Dritte, die Fürstl. Harburgische Linie, weil Sy 
nicht beerbet, vnd Zuerweisung dass I. I. F. F. G. G. die Beruhigung dieser Lan- 
den, weit lieber alss andere respecten wehren, auss freund vätterlichen zu fried 
geneigten gemüthe gewilliget, dass Sy zu Ihrer schuldigen Abfindung die Graffschafft 
Heya Braunschw. tlieils vnd Graffschafft Reinstein Blanckenburg ad concurrentem 
quantitatem mit aller supcriorität Hoheit: vnd digniteten, Rechten vnd Gerechtig- 
koiten, volge, Steuern vnd andern Juribus, wie dieselbe iımmer nahmen haben 
mögen, annemen, vnd dess residui halber billigmessigen, vund Ihrem Fürstlichen 
Stande vnd reputation geinessener satisfaction gewertig sein wolten, dauon hier- 
unter mıt mehrerm, Ess wollen sich aber so wohl die Fürstliche Zellische, alss 
Dannenbergische Linie die Jura agnationis vnd ruckhfall an gedachten baiden 
Graffschafften, vnd deme der Fürstlichen Harburgischen Linie gebührenden residuo 
ausstrucklich vorbehaltten haben. 
Wiewohl nun zum Viertten quo ad modum diuisionis von der Fürstlichen 
Zellischen vnd Harburgischen Linien das Loss, vnd zwar auf zway Haubttheile 
nemblich Wolffenbüttel vnd Calenberg fürgeschlagen worden. So haben doch die 
Fürstl. Herrn Successorn Jetzerwehnter beeder Fürstl. Zellischer vnd Harburgischer 
Linie gewilliget, dass Hertzog Augustussen dess Jüngern F. G. so weit in dero 
vnterschiedenen widerholeten ansuchen gewillfähret, vnd das Wolfenbüttelsche theil 
extra sortem auss freundvätterlicher liebe vnd Zunaigung, vnd nicht auss Pflicht 
(Yedoch dass S. Hertzogen Augustussen dess Jüngern F. G. Ihr diese vergleich vnd
	        
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