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Vberkommung zu keiner praerogatiua Juris, dignitatis aut praeeminentiee anziehen
oder sich gebrauchen sollen, Inmassen sich S. Hertzogen Augustussen FT. G. dahin
ausstrucklich ercläret) gelassen vnd dagegen das Calenbergische Fürstenthumb
acceptirt worden.
So viel nun vors Fünffte die diuidenda betrifft, ist gewilliget dass die Fürstl.
Zellische Linie folgende stücke benantlich Ertzen mit der Hämelschenburg, Gronde,
Bodenwerter, Lawenstein, Hallerburg, Wallensen, Eberstein halb, nebst der Pfandt-
schafft Hameln halb, auss dieser ietzigen uniuersal Erbtheilung zielen, vnd dero-
selben alss ein praecipuum gelassen werden sollen, Ess hat sich aber die Fürst-
liche Dannenbergische Linie Ihre Jura, vnd wass Ihnen diessfahls in Crafft dess
Funffzehenhundert Neun vnd Sechzigisten Jährigen Vertrags gebühren mögte, an
deme allen jedoch die Fürstl. Zellische Linie ihnen nicht gesteudig gewessen) in
particulari Judicio oder sonst guetlich dieser stücke halber, ausszutragen auss-
trücklich vorbehaltten. Ob auch zwart die Fürstl. Zellische Linie ebenerinassen
die Graffschafft Hoya, Statt Haunouer, vndt das Ambt Wölpe vermöge dero bey
den gehaltenen vnterschiedenen Communicationen angeführten Vrsachen eximiren
wollen, So hat dennoch dieselbe zu bezeigung Ihres fridtlicebenden gemücths gerürto
Stücke in die theilunge komnien lassen, Jedoch solches ebenermassen, cum reser-
uatione competentis Juris dessen aber die Fürstliche Dannenbergische Linie auch
nicht gestendig gewesen, selbiges entweder zu Rechte oder in guette auss-
zuführen.
Weiln auch zum Sechsten dass Fürstliche Hauss Braunschweig biss dahero,
neben Magdeburg das Ausschreiben zu Craisstägen, vnd andere deme angehörige
Jura gehabt, auch ein deputirter Standt dess Reichs gewesen, welche digniteten
nicht getheilet, sondern Jedesmahls nurt bey einem sein vnd verpleiben können,
So seind zwarten derhalben noch bey lebzeiten Hochgedachtes Hertzogen Augusti
dess Eltern F. G. Christmilden angedenckens vnterschiedliche wege vorgeschlagen
Entlich aber ist beliebet, dass dieselbe baiderseits nun vnd hinführo Jedessmahls
bey dem Eltisten Regierenden Herren Zellischen Wulfenbüttelschen vnd Calenber-
gischen theils eintzig vnd allain sein, stehen vnd verpleiben darunter auch Crafft
diser Vergleichung, bloss auf das Senium vnnd gar nicht auf andere Dinge, noch
einig Jus representationis so viel diesen punct betrifft, ein absehen gehabt haben,
So baldt auch der Eltiste Regierender Herr, nach Gottes willen Todes verfahren
würde, solche digniteten also forth ipso Jure auf den alssdann lebenden Eltesten
regierenden Herrn, ess sey derselbige in wass ietztgedachten dreyen Linien er
wolle, verfallen, vnd dagegen die andere regierende Herrn gar kein behelff noch
ausszüge, es haben die auch nahmen, wie Sy wollen, vnd nichts mit alle, den bloss
gedachte wirckliche translation befreyen vnd entnemen sollen. Zu dessen faciliti-
runge, vnd damit darunter schedliche, zu vnfriede vnd vneinigkait gereichende
verzöger: vnd spaltunge verhüetet pleiben mögen, Soll der Jenige bey welchen
obgemeltte digniteten zur einer Yeder Zeit sein werden, dem oder den andern
Regierenden Herrn, von allem wass seiner Zeit sich begeben wirdt, iedesmahls
ohnverlengert abschrifften zusenden, So baldt auch ausschreiben ergehen, darauss
vnd wass auf den also verkündigten Zusammenkünfften zu tractiren mit den andern