Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Vberkommung zu keiner praerogatiua Juris, dignitatis aut praeeminentiee anziehen 
oder sich gebrauchen sollen, Inmassen sich S. Hertzogen Augustussen FT. G. dahin 
ausstrucklich ercläret) gelassen vnd dagegen das Calenbergische Fürstenthumb 
acceptirt worden. 
So viel nun vors Fünffte die diuidenda betrifft, ist gewilliget dass die Fürstl. 
Zellische Linie folgende stücke benantlich Ertzen mit der Hämelschenburg, Gronde, 
Bodenwerter, Lawenstein, Hallerburg, Wallensen, Eberstein halb, nebst der Pfandt- 
schafft Hameln halb, auss dieser ietzigen uniuersal Erbtheilung zielen, vnd dero- 
selben alss ein praecipuum gelassen werden sollen, Ess hat sich aber die Fürst- 
liche Dannenbergische Linie Ihre Jura, vnd wass Ihnen diessfahls in Crafft dess 
Funffzehenhundert Neun vnd Sechzigisten Jährigen Vertrags gebühren mögte, an 
deme allen jedoch die Fürstl. Zellische Linie ihnen nicht gesteudig gewessen) in 
particulari Judicio oder sonst guetlich dieser stücke halber, ausszutragen auss- 
trücklich vorbehaltten. Ob auch zwart die Fürstl. Zellische Linie ebenerinassen 
die Graffschafft Hoya, Statt Haunouer, vndt das Ambt Wölpe vermöge dero bey 
den gehaltenen vnterschiedenen Communicationen angeführten Vrsachen eximiren 
wollen, So hat dennoch dieselbe zu bezeigung Ihres fridtlicebenden gemücths gerürto 
Stücke in die theilunge komnien lassen, Jedoch solches ebenermassen, cum reser- 
uatione competentis Juris dessen aber die Fürstliche Dannenbergische Linie auch 
nicht gestendig gewesen, selbiges entweder zu Rechte oder in guette auss- 
zuführen. 
Weiln auch zum Sechsten dass Fürstliche Hauss Braunschweig biss dahero, 
neben Magdeburg das Ausschreiben zu Craisstägen, vnd andere deme angehörige 
Jura gehabt, auch ein deputirter Standt dess Reichs gewesen, welche digniteten 
nicht getheilet, sondern Jedesmahls nurt bey einem sein vnd verpleiben können, 
So seind zwarten derhalben noch bey lebzeiten Hochgedachtes Hertzogen Augusti 
dess Eltern F. G. Christmilden angedenckens vnterschiedliche wege vorgeschlagen 
Entlich aber ist beliebet, dass dieselbe baiderseits nun vnd hinführo Jedessmahls 
bey dem Eltisten Regierenden Herren Zellischen Wulfenbüttelschen vnd Calenber- 
gischen theils eintzig vnd allain sein, stehen vnd verpleiben darunter auch Crafft 
diser Vergleichung, bloss auf das Senium vnnd gar nicht auf andere Dinge, noch 
einig Jus representationis so viel diesen punct betrifft, ein absehen gehabt haben, 
So baldt auch der Eltiste Regierender Herr, nach Gottes willen Todes verfahren 
würde, solche digniteten also forth ipso Jure auf den alssdann lebenden Eltesten 
regierenden Herrn, ess sey derselbige in wass ietztgedachten dreyen Linien er 
wolle, verfallen, vnd dagegen die andere regierende Herrn gar kein behelff noch 
ausszüge, es haben die auch nahmen, wie Sy wollen, vnd nichts mit alle, den bloss 
gedachte wirckliche translation befreyen vnd entnemen sollen. Zu dessen faciliti- 
runge, vnd damit darunter schedliche, zu vnfriede vnd vneinigkait gereichende 
verzöger: vnd spaltunge verhüetet pleiben mögen, Soll der Jenige bey welchen 
obgemeltte digniteten zur einer Yeder Zeit sein werden, dem oder den andern 
Regierenden Herrn, von allem wass seiner Zeit sich begeben wirdt, iedesmahls 
ohnverlengert abschrifften zusenden, So baldt auch ausschreiben ergehen, darauss 
vnd wass auf den also verkündigten Zusammenkünfften zu tractiren mit den andern
	        
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