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Hauses vnnd Ambts Stauffenburgk gehöret, aussbescheiden) noch zur Zeit, hiss zu
ferner guettlichen vergleichung vnzertheilet, zu gleichen nutz vnd Vorthail zwischen
den dreyen Fürstlichen Linien pro quotis gemein pleiben soll, dero gestalt, dass
das Berz- Ambt, vnd alles wass dahin gehörig nomine communi administriret, die
Berg Ambts Diener vnnd Ofhieirer in gesambt communi consensu (bey dern Anneh-
mung aber alle drey Linieu gegen einander sich freund vätterlich vnd schiedtlich
zu bezeizen sich erkleret) bestellet in gesambte Pflicht genommen, zu den gewöhn-
lichen Visitationen, befahrungen, aufnahm. Rechnungen und derogleichen nothwen-
digkait von allerseits Interessenten gewisse friedferttige vnd der sachen kündige
Persohnen Jedesmahls, vnd, wo müglich alle Quartal verordnet, die eingerissene
defect vd imangel examiniret abgeschaffet, verbessert, vnd die Bergwercke aufs
beste alss müglich, zu gutem Stande wider erhoben werden sollen, Wass auch vor
sachen biss dahero vors Berg Ambt gehörig gewesen, die werden billig bey dem-
selben zur entscheid vnnd vergleichung gelassen, So viel aber betrifft die vors
Geistliche Consistoriun gehörige sachen, Item die appellationes in Ciuilibus in denen
sachen, so vors Bergambt nicht gehören, alss in welchen baiden Puncten die supe-
rioritet über die Berg-Städte an Ibime selbsten beruhet, ist einmüetiglich verabschei-
det, dass solche superioritet von obgedachten Fürstl. Zellischer respectu Calenberg:
vnd Fürst. Dammenberzischer respectu Wolffenbüttelscher Linien alternatiue ein
Jahr vmbs ander vom Ersten Januarij dess instehenden Sechzehenhundert Sechs
vnd Dreissigisten Jahrs anzufangen exerciret, vad von der Fürstlichen Zellischen
Linie respectu Calenbergk, dass erste Jahr der anfang gemacht werden soll, vad
wann also in Ciuilibus vorgedachter massen appelliret oder in Consistorialibus eine
sache introdueiret, Sp werden solebe sachen an dem Ortte vnd bey der Fürstlichen
Linien, bey der Sy Zeit «eführter superioritet anbengig gemacht, billig aussgeübet
So viel aber zu denn Eimbtern dess Fürstenthumbs Wulffenbüttel eigentlich in deren
grenzen gehöret, es sey an superiorität Forsten, Forstgerechtigkaiten, Jagten Hol-
zungen vnd andern Gerechtigkaiten, solches alles pleibet bey erıneltten Embtern,
wie vorhin.
So viel nun vors Zehende die exaquation vnd vergleichung der Cammer
gefällen beeder Fürstenthümber, wie imgleichen der anschlag beeder Graffschafften
anreichet, ist einmütig dafür gehaltten worden, vnd verglichen, dass so baldt
immer möüglich die Embter durch verstendige Leuthe zu gründlicher erfahrung
derselbigen pertinentien visitiret, die Cammer vod Ambts- Rechnungen, wie auch
andere nothwendige nachrichtungen, damit collationiret, darauf eine entliche ver-
gleichunge der Fürstlichen Cammer gefälle gemachet, vnd wass alssdann ciner
oder ander seiten ermangeln möchte, solches ein: oder anderseits vnfeilbahr ersetzt
werden solle.
Vnnd weil vors Eilffte obgesetzter massen die Fürstliche Zellische Linie, dass
Fürstentiumb Calenberg vnd die Fürstliche Harburgische Linie, die beeden Graf-
schafften Hoya vnd Blanckenburg angenommen, darauss aber selbige beide Fürstl.
Linien Ihres völligen antheils halber nicht contentiret vnd befriediget werden kön-
nen, So ist solches residui halber, vnd welcher gestalt solches Jährlich abgeführet
vnd erlegt werden soll, zwischen der seits vnd Hertzogen Augustussen dess Jüngern
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