Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Fürstl G. ein gewisser absonderlicher Vergleich getroffen, dabey cs auch ohnfeilbar 
verpleiben soll, 
Zum Zwölfften ist dess Fürstl. hinterlassenen Archiui halber geschlossen, dass 
nachdem man nun im Hauptwerckh einig, gewisse Persohnen verordnet werden 
sollen, welche das alhie wie auch zu Wolffenbüttel vorhandenes Archiuum mit vleiss 
durchschen, von einander legen, Wass dem Fürstentliumb Wolffenbüttel angehörig, 
Herzog Augustj dess Jüngern F. G. einhendigen vnd wass dem Fürstenthumb Calen- 
berg zuständig, der Fürstl. Zellischen Linie respectu Calenberg, wass aber den 
Graffschafften Hoya vnd Blanckenburg angehörig der Fürstl. Harburgischen Linie 
kegen einer ieden Fürstl. Linie beglaubtes Vrkhundt aussantwortten sollen, Diejeni- 
gen documenta vnd Vrkhunde aber so dem gesambten Hause zustendig, Sollen, wie 
schon hieoben in etwas erwehnet, in eine oder mehr gemeine kasten gebracht, vnd 
wie vor alters gebreüchlich, auch die Vertrage aussweisen, bey dem Stifft S. Blasy 
nieder gesetzt werden. Wann auch in dem zu Hannover vorhandenen archiuo 
etwa noch documenta zu befinden, so entweder gemein, oder dem Fürstenthumb 
Wolffenbüttel allein angehörig, sullen die communia documenta dessgleichen in den 
gesambt kasten geliefert, die Wolffenbüttelsche aber Ilerzogen Augustj dess Jüngern 
Fürstl. G. aussgeuolget werden. 
Zum Dreyzehenden wegen der hinterlassenen Munition Artollerey Gewehr 
Craut vnd Loth ist verabschiedet, dass solches alles so baldt müglich, vnd zu 
practiciren, in eine richtige verzaichnuss gebracht, vnnd darüber den negsten eine 
freund Vütterliche Vergleichung getroffen vnd einem Jeden das seine dauon ent- 
weder abgceuolget, oder bezahlet, oder sunsten dafür erstattuug gethan wer- 
den soll. 
Zum Vierzehenden ist an Ihme selbst richtig vnd billich vnd haben die Fürstl. 
Herrn Agmaten ciner dem andern festiglich versprochen, dass einem theil von dem 
andern seine portion, es betreffe solches viel oder wenig, aller gebühr gewchret, 
auch die Fürst]. Herrn Agnaten vud Successorn aller dreyer Linien, wegen erhalttung 
der Fürstenthümber vnd Grafischafften auf gebührende bezeugung einander freundt 
vatterlich vond getrewlich meinen, Ehren, Lieben vnd gegen dess Hochlöblichen 
Hauses widerwerttige, vor einen Mahnn stehen, absonderlich aber zu entfreyung 
der Vestung Wolffenbüttel S. Hertzog Augustj dess Jüngern Fl. Gnd. von dero Herrn 
Vettern fleissigste müglichste assistentz vnd handtbiettung an allen dienlichen artten 
geschehen solle. 
Betreffend, vors Funffzehende die onera vnd schulden last, so die Fürstl. 
Herrn Agnaten zu agnoseiren haben möchten, ist belicbet vnd für billig erachtet, 
dass dieselbige allerseits proportionabiliter et pro ratis getragen, keiner für dem 
andern beschwerct, sondern allerseits gleicheit gehaltten werden solle. Insonderhait 
wollen I. F. G. gegen alle pretensiones für einen Mannhafften, vnd damit die 
Fürstl. Schöningische Embter von dem onere der lürstl. Wittiben zu Schöningen 
zu: vnd ansprache liberiret vnd solches auf erträgliche mittel accommodirt werde, 
Ist verabschiedet, dass Hochgedachte Fürstl. Wittib den nechsten gebücrlich behan- 
delt vnd das vberbleibende unus pro rata von den Fürstlichen Agnaten in gesambt 
getragen werden solle, der übrigen insonderhait auf dem Fürstenthumb Calenbergk
	        
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