Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Handen vnderschrieben vnd Ihre Fürstl. Pitzschafften wissentlich hierunter hangen 
lassen, So geschehen Zelle den Zehenden Decembris Anno Sechzehenhundert Sechs 
vnd Dreissig, Friderich Hertzog zu Braunschweig nd Lüncburg, Wilhelm Hertzog 
zu Braunschweig vnd Lüneburg, Otto Hertzog zu Braunschweig wnd Lüneburg, 
Augustus Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg, Georg Hertzog zu Braunschweig 
vod Lüneburg. 
Vnnd Vnns darauf eingangs benente Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüne- 
burg für sich vnd in nahmen dess gesambten Hauses allervnderthenigist angerueffen 
vnd gepetten, dass Wir disen zu abwendung allerhandt besorgter Irrung vond 
ınissuerständtnus aufgerichten Vergleich vnd Erbvertrag zu mehrer desselben becräff- 
tigung von Kaiserlicher macht wegen zu confirmirn vnd zu bestettigen gnedigclich 
geruheten, Dass haben wir angesehen, solch Ihr gehorsambist demütige pitte, Ynnd 
darumb mit wohlbedachtem mueth gutem zeitigen Ratlı vnd rechter wissen, auss- 
tragender Kay- Zunaigung, vond habender Sorgfalt damit vnter Ihnen Hertzogen 
vnd gesambtem Hauss Braunschweig vnd Lüncburg gueter Friedt vnd ainigkait 
erhaltten werde, obinserirten Vergleich vond Erbvertrag alss Römischer Kaiser alles 
seines Inhalts gnediglich Confirmirt vnd bestettigt, Thun dass Confirmirn vnd bestet- 
tigen denselben hiemit von Rör"- Kaiserlicher Machtvollkommenhait, wissentlich in 
erafft diss Briefis: Vnnd mainen setzen vnd wollen, dass derselbe in allen seinen 
wortten, puncten, Clausuln, Articuln, Innhaltt: main: vnad begreiffuugen krefftig 
vnnd mechtig sein, von allen thailen steet, vesst vnd vnuerprüchlich gehaltten vnd 
volzogen vnd Sy sich dessen alles seines Inhalts geruhigclich frewen, gebrauchen 
vnd geniessen sollen vnd mögen, von allermeniglich vnuerhindert, Doch vns, dem 
heiligen Reich, vnd sonst Menigelich an seiner Lehenschafft Rechten vnd Gerechtig- 
kaiten vnuergrieffen vnd vnschadlich: \nd gepietten darauff allen vnd yeden Chur- 
fürsten, Fürsten, Geistlichen vnd Weltlichen Prälaten, Grauen, Freyen, Herrn, Rit- 
tern, Koechten, Landtvögten, Hauptleuthen, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwe- 
sern, Aınptleuthen, Landtrichtern, Schulthaissen, Burgermaistern, Richtern, Räthen, 
Burgern, Geimainden vnod sonst allen andern vnsern vnd des Reichs vnderthanen 
vnd getrewen, Wass würden Standts oder wesens die seindt, ernstlich vnd vestig- 
lich mit diesem Brieff: Vud wollen, dass Sy mehrgedachte Hertzogen zu Braun- 
schweig vnd Lüneburg: Ihre allerseits Erben vnd Nachkommen an hieuorgeschrie- 
benem zwischen Ihnen aufgerichtem Vergleich vnnd Erbvertrag, vnd diser vnserer 
darüber erthailter Kaiserlichen Confirmation vnd bestettigung nicht hindern noch 
irren, sondern Sy dessen allerseits geruhigelich geprauchen geniessen, vnd gentzlich 
darbey pleiben lassen, darwider nichts thun, handlen oder fürnehmen noch yemandts 
andern zu thun gestatten, in kaine weiss noch weeg, alss lieb nainem yeden seye, 
vnser vnd dess Reichs schwere vngnadt vnd Straff vnd darzu ain Poen, nemblich 
Funfftzig Marck löttigs goldts zuuermeiden die ein yeder so offt Er fräuentlich 
hierwider thette, vnnss halb in vnser vnd dess Reichs Cammer, vnd den andern 
halben thail offtgedachten Hertzogen zu Braunschweig vnnd Lüneburg oder dem 
Jehnigen so dargegen belaidigt wurde, vnnachlesslich zu bezahlen verfallen sein 
solle.
	        
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