8.
gepürlichen gesichert sein vnnd verpleiben möge, So versprechen Wir hiemit vor
Vnnss Vnnd Vnsere Nachkommen vestiglich, dsss wir vnnd Sie, auch Vnser vond
Ihrer keiner, dergleichen wider die Röm. Kayss. Mayt. vnnd das Reich gehende
confoederationes in ewigkeit nicht eingehen, sondern sich vielmehr Gottes vätter-
licher schickung nach in etwas trücken vnnd dessen gnedige rettung erwartten
sollen. "
12. Dessgleichen sollen vnnd wollen wir vand Vnsere Nachkommen, vors
Zwölffte, ohne vnser oder Vnser an der Regierung folgenden Successorn Vorwissen
vond beliebung in wichtigen Sachen, fürnemblich confoederationen vnnd Kriegs
Verfassungen, wie auch in schweren vorfallenden Reichs: Krayss vnnd andern Con-
sultationen nichts nichts statuiren vnnd willigen, Sondern gleich Vnnss Gott zu
Herrn eines Vaterlandess gesetzet, nnd von einem Grossvater entspriessen lassen,
Vnnss sampt vnd sonders eusserst angelegen sein lassen, dass alles woll gegründe-
ter massen, gleich auss einem IIertzen herfliessend, auss einem Munde geredet, mit
einer feder geschrieben, dahergegen, vnnd ohne sonderbare grosse erheblichkeit
gar keine dissonancez zwischen Vunss Vnsern Rahtschlägen vnnd Dienern gefunden
werden.
13. Wollen vund sollen auch vors Dreizehende, einer den andern nicht ver-
lassen, sondern in allen begebenden nöhten mit Raht, Hülffe wnnd Thatt trewlich
beistehen, Ynnd \Vnss niemahls an orth finden lassen, noch den Vnsern solches zu
thuen verstatten, alda oder an welchen wieder einen oder andern von \nuss oder
Vnser Fürstliches Hauss, oder auch wieder Vnser Landt, Leute vnnd angehörige
gehandelt vund gerahtschlaget werden müchte, vnnd daferne dessen etwas zu Vnser
oder der Vnsrigen ohren vand Wischenschafft gebracht werden solte, Solches dem,
oder den Jenigen, welchen oder welche es concerniret, also fortlı selbsten oder
durch vertrawte Persohnen eröfnen lassen, Vnnd gleich es Vnnss selbsten geschehe
vund begegnet, eusserst angelegen sein lassen, Damit alles Vnheill verhütet vnnd
abgewendet werden möge.
14. Die liebe Vnderthanen vnnd angehörige wollen vnnd sollen wir vnnd
Vnsere Nachkommen, vors Viertzebende, vber die gebühr nicht belegen, vnnd nicht
mit acerbität oder Strenge, sondern mit gnad vnnd sanfftınuthi regieren, Vnnd weiln
solches nicht besser, dan vermittels administrirung gleichmessiger durchgehenden
Vnparteylichen Justiez geschehen kan, welches abermahll vnzweiffentlich von guten
Verfass- vnnd Ordnungen dependiret, So wollen Wir dennegsten dahin sehen, dass
mit Zuzichung allerseits Landtschafften (bevor ab da dieselbige dadurch in desto
besser vernehmen gesetzet vnndt conserviret werden können) auch in Cantzley:
Hoffgerichts vnnd Policey-Ordtnungen, so viell practicirlich nnd eines Jeglichen
ohrts Beschaffenheit vnndt Bewantnuss leiden wirdt, cine durchgehende conformitet
geschaffet vnnd gemachet werden ınöge.
15. Ob dan auch woll vors Funfftzehende keiner zu Beschwer: Verpfänd:
Versetz: oder Vercusserung einiger Ihme gefallenen wnnd angehörigen Stücke
geneiget sein wirdt, vnnd wir Vns dabei der gemeinen Rechte vnnd derer heill-
sahnıen prohibition gantz woll zu bescheiden wissen. Allss Jedoch die Zeitten fast
seltsaınb lauffen \nnd was durch sothane Versetz: Verpfendt: vond Vereusserungen