Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

8. 
gepürlichen gesichert sein vnnd verpleiben möge, So versprechen Wir hiemit vor 
Vnnss Vnnd Vnsere Nachkommen vestiglich, dsss wir vnnd Sie, auch Vnser vond 
Ihrer keiner, dergleichen wider die Röm. Kayss. Mayt. vnnd das Reich gehende 
confoederationes in ewigkeit nicht eingehen, sondern sich vielmehr Gottes vätter- 
licher schickung nach in etwas trücken vnnd dessen gnedige rettung erwartten 
sollen. " 
12. Dessgleichen sollen vnnd wollen wir vand Vnsere Nachkommen, vors 
Zwölffte, ohne vnser oder Vnser an der Regierung folgenden Successorn Vorwissen 
vond beliebung in wichtigen Sachen, fürnemblich confoederationen vnnd Kriegs 
Verfassungen, wie auch in schweren vorfallenden Reichs: Krayss vnnd andern Con- 
sultationen nichts nichts statuiren vnnd willigen, Sondern gleich Vnnss Gott zu 
Herrn eines Vaterlandess gesetzet, nnd von einem Grossvater entspriessen lassen, 
Vnnss sampt vnd sonders eusserst angelegen sein lassen, dass alles woll gegründe- 
ter massen, gleich auss einem IIertzen herfliessend, auss einem Munde geredet, mit 
einer feder geschrieben, dahergegen, vnnd ohne sonderbare grosse erheblichkeit 
gar keine dissonancez zwischen Vunss Vnsern Rahtschlägen vnnd Dienern gefunden 
werden. 
13. Wollen vund sollen auch vors Dreizehende, einer den andern nicht ver- 
lassen, sondern in allen begebenden nöhten mit Raht, Hülffe wnnd Thatt trewlich 
beistehen, Ynnd \Vnss niemahls an orth finden lassen, noch den Vnsern solches zu 
thuen verstatten, alda oder an welchen wieder einen oder andern von \nuss oder 
Vnser Fürstliches Hauss, oder auch wieder Vnser Landt, Leute vnnd angehörige 
gehandelt vund gerahtschlaget werden müchte, vnnd daferne dessen etwas zu Vnser 
oder der Vnsrigen ohren vand Wischenschafft gebracht werden solte, Solches dem, 
oder den Jenigen, welchen oder welche es concerniret, also fortlı selbsten oder 
durch vertrawte Persohnen eröfnen lassen, Vnnd gleich es Vnnss selbsten geschehe 
vund begegnet, eusserst angelegen sein lassen, Damit alles Vnheill verhütet vnnd 
abgewendet werden möge. 
14. Die liebe Vnderthanen vnnd angehörige wollen vnnd sollen wir vnnd 
Vnsere Nachkommen, vors Viertzebende, vber die gebühr nicht belegen, vnnd nicht 
mit acerbität oder Strenge, sondern mit gnad vnnd sanfftınuthi regieren, Vnnd weiln 
solches nicht besser, dan vermittels administrirung gleichmessiger durchgehenden 
Vnparteylichen Justiez geschehen kan, welches abermahll vnzweiffentlich von guten 
Verfass- vnnd Ordnungen dependiret, So wollen Wir dennegsten dahin sehen, dass 
mit Zuzichung allerseits Landtschafften (bevor ab da dieselbige dadurch in desto 
besser vernehmen gesetzet vnndt conserviret werden können) auch in Cantzley: 
Hoffgerichts vnnd Policey-Ordtnungen, so viell practicirlich nnd eines Jeglichen 
ohrts Beschaffenheit vnndt Bewantnuss leiden wirdt, cine durchgehende conformitet 
geschaffet vnnd gemachet werden ınöge. 
15. Ob dan auch woll vors Funfftzehende keiner zu Beschwer: Verpfänd: 
Versetz: oder Vercusserung einiger Ihme gefallenen wnnd angehörigen Stücke 
geneiget sein wirdt, vnnd wir Vns dabei der gemeinen Rechte vnnd derer heill- 
sahnıen prohibition gantz woll zu bescheiden wissen. Allss Jedoch die Zeitten fast 
seltsaınb lauffen \nnd was durch sothane Versetz: Verpfendt: vond Vereusserungen
	        
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