Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

460 
Vorfabren auf solchen fall gewisse aussträge hergebracht, welche in alle Wege 
auch vermüge der Ordnung selbsten zugelassen, So ist beliebet, dass vfn fall 
einige misshelligkeiten, die nicht albereit auss Recht oder zur litispendentz ge- 
rahten, ins künfftig sich ereugen würden, zuforderst dahin gesehen werden solle, 
dass dieselbige in güte, vand wan die vber verhoffen nicht haften solte, durch den 
wegk engen Rechtens mögen accommodiret werden, Vnnd weiln beedes nicht 
besser dan durch deputirung gewisser Landtstände vnnd Rähte geschehen kan, 
dass ein Jeder zwey oder drey auss seiner Landtschafft, benebenst zween auss den 
Rähten, ernennen, dieselbige der vorigen Pflichte erlassen, vnud hinwieder vf 
solche Sache von newen beeidiget werden, Dan die missverstände in verhör 
nehmen, die güte versuchen, vnnd wen dieselbige nicht zulangen würde, beide 
theile, Jedoch ohne einige Zertrennung der gemühter, vnnd des im Hause herge- 
brachten guten Vertrawens Ihre notturfft für denselbigen in zweyen Sätzen, salvo 
puncto probatoris, einbringen, Solche Sätze alsdan an drey Uniuersiteten ver- 
schicket, vnnd was zwey von denselbigen in Recht pilligen, für genehm gehalten, 
Jedoch da sich etwa ein oder ander theil dadurch beschwerdt befunde, wnnd die 
Sache von hoher importantz wehre, vff den fall soll demselben frei stehen, inner- 
halb zchen tagen, nach eröfnetem Vrtell weiter aber gar nicht, die revision zu 
suchen vnd dem andern teill zuuerkunden, vnnd wan solches geschehen, entweder 
gar andere arbitri allerseits niedergesetzet, oder den vorigen ein Jeglicher noch 
einen auss seiner Landtschafftt vnd Rähten zu ordtnen, für demselbigen die 
streitende theile vermittels eines Satzes, von vier zu Vier Monaten, hinc inde 
nochinahln einkommen darüber aber ferners nicht gehöret, vnd alssdan die Sache 
anss Kayser). Cammergerichte zu endtlichem Spruch vbersandt, was auch alda er- 
kandt würdt, Craft Rechtens haben, vnnd ohne einiges suspensiv oder andere 
mittel ohnvfhältlich effectuiret werden soll. 
19. Schliesslichen vnd vors Neuntzehende, weiln dieses alles zu conserva- 
tion vosers Fürstlichen Hauses, dessen lloheit vnnd Je mehr vnd mehr zunelhmen- 
den Wachsthumb gemeinet, vnd Vnsere geehrte Vorfahren auss sehr wichtigen 
erheblichen Vrsachen für rahtsanıb befunden, dass die Räthe vnd fürnehmbste Die- 
ner, vf sothane, den publicum Statum vnd die conservation des Hauses belangende 
Erbvereinigung vnnd Vertrag, vund dass Sie demselbigen geleben dagegen nicht 
handeln, noch andern (dagegen zu kommen, stillschweigend verstatten, sondern 
darüber nach allem vermügen halten wollen, welches sowoll zwischen Herm alss 
Dienern zu stabilirung wahren und bestendigen Vertrawens gereichet, So sollen 
auch vnsere Jetzige, wie auch folgende Rähte vnnd fürnehme Diener, vff diese 
Vnsere Verfassung Ihr Aydt vnnd pflichte, ein Jeglicher seinem Herrn, mit ab- 
statten, vımd auch solches vf Vnsere Liebe posteritet, continuiret vnnd perpetuiret 
werden. 
Dass nun abgesetztes alles vnsere ohnuerenderlicher Wille vnnd meinung sey, 
dieselbige auch vff Vnsere Nachkummen, bestendig transportiret, vnnd von den- 
selbigen gleich von Vnnss stets vest, getrew vnnd ohnuerbrüchlich gehalten werdeıt 
solle, So haben Wir dieses mit eignen Handen vnterschrieben, vnnd Vnsern Fürst- 
lichen Insiegeln wissentlich betrücken lassen, So geschehen in gegenwarth vnd
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.