Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

464 
thumen und Landen dermahleins hinwider gnädig erscheinen, unsere junge Herr- 
schaft und ganze Descendenz, in allen ihren in solchen Schrancken verbleibenden 
Actionibus reichlich beseligen, und alles übrige zu einem guten gedeylichen Stande 
hinwieder vüäterlich kommen lassen. 
8. 6. Alldieweil aber kein Regiment olıne beständige Saz- und Ordnung 
wohl und nüzlich angestellet und geführet werden kann, und wir uns desshalben 
gegen unsere getreue Landschaft, so wohl die gemeine Policey als die liebe Justiz 
und Kirchen- und Schul-Ordnung betreffend, unterschiedlich erkläret, dazu auch 
so viel bey diesen mühsamen zerrütteten Zeiten geschehen können, schon ein 
Anfang gemachet, so befehlen und gebieten Wir unsern Canzlern und Räthen 
hiemit ersstlich, dafern wir etwa, GOttes ohnwandelbahrem Willen nach, für 
derer Publicirung von dieser bösen Welt, durch den zeitlichen 'Tod abgefordert, 
werden solten, dass sie «amit, mit Zuthun unserer getreuen Landschaft, (so weit 
solches nöthig und hergebracht) förderlichster Möglichkeit weiter verfahren, die also 
erfolgende Verordnung, auch nicht allein auf unser durch GOttes Gnade schon 
habende, sondern auch auf die durch desselben Providenz noch ferneres anfallende 
Fürstenthüme und Lande, so weit solches die Gelegenheit und beständiges Her- 
konmen jedes Orts leiden wil, gezogen und extendiret werden. 
8. 7. Ob nun wohl der Huldigungs-Eyd, vermöge welches sich mehr vor- 
ermeldete unsere getreue Land-Stände, wie ingleichen unsere Bediente, Angehörige, 
Untersassen und Unterthanen uns bey Antretung unserer Regirung, und hernacher 
verwand gemacht, dieselbe nach unsern erfolgenden tödtlichen Hintritt an unsern 
ältesten Sohn und dessen Sohns Sohn, und so fort an, eintzig und allein, ver- 
wiesen, so thut sich doch ınehrgemeldete unsere Calenbergische Landschaft erinnern, 
was dabey für ein Neben-Recess zwischen Uns und Ihnen beliebet, ufgesetzet, und 
theils von ihnen beneben uns unterschrieben und versiegelt; Ob dann wohl das 
Jus primogeniturae bei unserer Türstlichen Linien nicht hergebracht, noch bey 
derselben jemahls obseviret, solches auch sein Bedencken hat. Wenn wir uns 
jedoch hierbey billig erinnern, der von unsern hochlöblichen Vorfahren unter- 
schiedlich gemachten, auch von uns und unsern Brüdern nunmehr fast allen 
hochsel. Andenckens gehaltenen Ordnungen, und wie heilsamlich solches gerahten, 
auch wie wohl sich Land und Leute darbey befunden, dann bey uns reiflich 
erwogen, was durch vielfältige Theilung und Multiplicirung der Regierung Land 
Leute für grosse unerträgliche Beschwerden aufgebürdet werden, imgleichen, dass 
der Römischen Kaiserl. Majest. und dem Heil. Röm. Reich durch Zusammen- 
behaltung der Fürstenthum und Lande viel besser dann sonst die schuldige Gebühr 
und Dienste geleistet werden könne; 
$. 8. So lassen wir es zwar bey erwähnter im Huldigungs-Eyd enthaltenen 
Verordnung, so lange das Fürstenthumb Calenberg bey uns und unsern Söhnen 
allein seyn wird, verbleiben. Wann aber das Fürstenthum Zellischen Theils nach 
GOttes gnädigen Willen auch zum Falle kommen, und uns und unsern Söhnen 
anstammen würde, auf den Fall wollen und ordnen wir, dass gedachte Fürsten- 
thüme Zelle und Kalenberg gegeneinander gesetzet, ein jegliches desselben, wie 
nicht weniger das Fürstenthum Grubenhagen in seiner jetzigen Consistenz, und in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.