Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

467 
verhüte, dass das gantze Land in den betrübten Stand geriehte, dass dieselbe 
ohnmöglich erfolgen könten, uf welchen Fall sich die Nichtregirende, der Billigkeit 
nach, weisen lassen und schicken sollen. 
$. 16. Obgedachter Unser herzlieben Gemahlin der hochgebohrnen Fürstin, 
Frauen Anna Eleonora, Land-Gräfin zu Hessen, Gräfin zu Cazen- 
elenbogen, haben wir aus Fürstlicher ehelicher Liebe und Treue mit Wissen 
und Beliebung Unsers freundlichen lieben Bruders über ihr zu Anfang an unserm 
Hause und Ambte Fallersleben (dafür jedoch Ihro Liebden hernacher das Amt 
Knesebeck gutwillig angenommen) versprochen, und zum Leibgeding . Zeit ihres 
Lebens unser Hauss und Amt Herzberg vermachet und zugesaget, wollen auch, 
dass Ihro Liebden solches beneben jetzterwehntem Amt Knesebeck, zusamt dessen 
Zubebörung und Aufkünften, denn auch die Ihro aus den Bergwercken verheissene 
2000 Reichsthaler von unsern Söhnen, die Zeit ihres Lebens ohne einige Einrede 
geruhiglich gelassen werde, in der Masse und Gestalt, darinnen solch Amt Herz- 
berg uns unsers freundlichen lieben Bruders Herzog Christians hochseligen 
Liebden zur Zeit unserer Verheyrathung eingethan, als jedoch die hohe Wild-Fuhr 
wegen Unser damahligen daselbst geführten Hofhaltung mercklich geschwächet, 
wird unsere herzliebste Gemahlin, wenn Sie solches ihr Leib-Geding beziehen thut, 
dieselbe zu Beheuf ihres regierenden Sohnes mildern, und mit einer gewissen 
Anzahl, oder auch gewissen Ort, ihrer Beliebung nach, zu Verhütung aller Con- 
fusion Mütterlichen friedlich seyn, alldıeweil aber die Gebäude zum Herzberge in 
etwas Abgang gerathen, so wollen wir noch dieselbe bey unserm Leben repariren, 
und zu gehörender massen aptiren lassen, oder soll solches unser nechstfolgender 
Successor förderlichst ins Werck sezen. Weiln auch zwischen gedachten beeden 
Aemtern Herzbergk und Knesebeck keine Gleichheit, und noch vielmehr etwa bey 
erfolgender Eintheilung abgehen würde, wann solche Aemter einem Fürsten allein 
entzogen würden, so soll auch solcher Punct denen zu obbesagter exaequation 
deputirten zu gehörender Gleichheit aller Erstattung mit zu beobachten in specie 
anbefohlen werden. 
$. 17. Dahingegen wird mehr hochgedachte unsere herzliebe Gemahlin die 
Zeit ihres Lebens unserer herzlieben Tochter, Fräulein Sophia Amalia, so lange 
dieselbe ohnverheyratet bleibet, bey sich in wahrer Gottesfurcht und allen Fürst- 
lichen Tugenden erziehen, und daran nichts ermangeln lassen, würde aber selbige 
unsere Gemahlin GOttes unwandelbahren Rath und Willen nach annoch für der 
Verheyrahtung Todes verfahren, welches dann seine Göttliche Allmacht gnädiglich 
abwenden wolle, uf solchen Fall soll selbige unsere Tochter nicht allein der oder 
diejenige, welche von unsern freundlichen lieben Söhnen zur Regierung gelangen 
werden, Ihren Fürstlichen Unterhalt, sondern auch darüber jährlich zum Spiel- 
Geld 600 Reichsthaler halb auff Weynachten, halb auf Trinitatis entrichten und 
zahlen lassen, und wann dieselbe GOttes Schickung nach vermählet würde, soll 
ihr von einer jeglichen Landschaft aller und jeden Fürstenthun dasjenige, was 
daran von Alters bero einem Fräulein zur Aussteuer geworden, auch gegeben, und 
sie darüber von Unsern regierenden Söhnen oder Sohn, mit Schmuck, Kleinodien 
und andern versehen werden, wie solches Unser Stand erfodert, unsern Söhnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.