Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

stalt zu confirmirunge und Bestätigunge obgedachtes Vertrages verglichen und 
vereinbahret. 
Erstlich, dass angezogener Erb-Vertrag sambt allen denen’ nachfolgenden bis 
dato in allen ihren Puncten, Clausuln und Articuln stet, fest und iunverbrüchlich 
gehalten, nichts praejudicirlich noch diesen in geringsten abbrüchig seyn solle. 
Alleine, dass die ergangene Theilung anticipiret, und anf nechst kommende Johan- 
nis Baptistae ihren vollkommenden effect erlange, ein jeder unter Unss seinen ge- 
bührenden Erbe und Antheil der Lande und Leuthen, Städten, Schlösser, Dörffer, _ 
und allen ihren Ein- und Zubehörunge, mit ihren inventariis angewiesen, posses- 
sioniret und erblichen zugeeignct werden, wie solches in gemeinen beschriebenen 
Rechten am besten und beständigsten geschehen sollen, können oder mögen, folgen- 
der gestalt; dass ein jeder sothanen seinen Antheil Landes einnehme, nach sei- 
nen besten Nutz und frommen zu geniessen und zu gebrauchen, zu effectuirung 
dessen, einen jeden das Inventarium der Aembter und Lehen-Registraturen einge- 
antwortet, jedoch folgender gestalt, 
Dass die adirung der Erbtheilung, der Landschafft Einnahmen und gantzen 
aufgetragenen Werck die noch Fünff wehrenden Jahre, in geringste nichts abbrüchig 
noch schädlich, sondern, dieweil unser getreuen Landschafft Einnahmen auf zwey 
haupt punct und Articul, alss der bewilligten Landt- und Tranck-Steuer, dann derer 
ihnen zugeschlagenen Aembtern und auf 56000 Thl. jährlich Einkommen geachtet, 
beruhet, von welchen ihren Einnahmen Sie uns 40000 Thl. jährlichen zu unsern 
Unterhalt geben und reichen müssen; 
So soll hiermit unsere getreue Landschafft nochmals die Land- und Tranck- 
Steure für sich, wie vor geschehen, Inhalt des Land-Tages Abschiedes bewilliget, 
einnehmen und zu des gemeinen Wercks Ausgaben ankehren und wenden, und bey 
ietzo Annehmung unserer Herrschafft der 40000 Thl. unseres deputats be- 
freyet seyn. 
Und demnach die Aembter auf 16000 Thl. höher dann die 40000 Thl. an- 
geschlagen, so soll ein ieder unter uns Vieren, alss Fürst Hannss George, Fürst 
Christian, Fürst Rudolph und Fürst Ludwig, Gebrüdere pflüchtig seyn, jährlichen 
mit zwey Terminen alss Ostern nechstkommenden 1609. Jahres 2000 Thl. und 
folgenden Michaelis auch 2000 Thl. in die Land-Renterey einantwortten und be- 
zahlen, und solches an gangbaarer Reichs-Müntze ieden Thl. zu 24 Silber-Gro- 
schen gerechnet. 
Damit auch unsere getreue Landschafft dessen desto bass versichert, bey 
uns nicht lange annoch Mühe thun, und Säumniss zu befahren, so wollen wir de- 
rer 4000 Thl. halbe bemelte unsere Landschafft an ein gewisses Ambt, darauss sie 
dieselben mächtig, verweisen, inınassen wir unss mit ihnen desswegen sonderlich 
vergleichen wollen. 
Ingleichen soll ein ieder unter Unss Fürst Johann George, Fürst Christian, 
Fürst Rudolph und Fürst Ludwig, unsern vielgeliebten Brüdern, Fürst Augusto 
zwey tausend fünff hundert Thl. auch halb auf nechstkommende Ostern, die an- 
dere Helffte auf folgende Michaelis, die wehrende 5 Jahre in gleicher Reichs-Müntze 
abtragen und bezahlen, und deren zu mehrer Versicherunge auch an ein gewiss 
L 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.