Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

472 
an nennen 
$. 28. Alldieweil aber Unsere junge Herrschaft noch allerdings Ihr williges 
voigtbares Alter nicht erreichet, ja theils annoch in ihrer ersten Kindheit consti- 
tuiret und begriffen, so sezen, wollen und ordnen wir, dass zwar nach unserh 
tödtlichen Abgang, unser ältester Sohn Herzog Christian Ludwig, oder da derselbe 
den über Verhoffen nicht erleben würde, unser ander -gebohrner Herzog Georg 
Wilhelm die Regierung im Nahmen der allerhöchsten Dreyfaltigkeit antreten, auch 
in dessen Nahmen und zu desselbigen Behuf alles ohnverzüglich würcklich 
ergreiffen, und alle Untersassen, Angehörige und Unterthanen, in gewöhnliche 
Pflicht und Gelübde genommen werden sollen. Es soll aber derselbige, welcher 
also die Regierung antreten wird, ohne Raht und Vorwissen unser herzlieben 
Gemahlin, als der herz-vielgeliebten Frau Mutter, wie auch ohne Unser Canzler 
und Rähte, insonderheit derer, so zu den Stant-Sachen gezogen und gebrauchet, 
dann der Sachen Wichtigkeit nach, ohne der fürnehmsten Unser getreuen Land- 
Stände Einrahts, nichts thun, verhengen noch vornehmen. 
$. 29. Ersuchen auch den Hochwürdigen, Hochgebohrnen Fürsten, Herrn 
Friedrich, Herzogen zu Braunschweig, postulirten Coadjutorn 
des Stifts Ratzeburg erwehlten Dom-Propsten des Ertz-Stifts 
Bremen, unsern freundlichen lieben Brudern und Gevatten, wann dessen Lbd. 
Unsern Tod erleben würde, dass sie unsern Söhnen, fürnehmlich dem Regieren- 
den, alle Hülfe und Beystand leisten, sich Unser die Zeit unsers Lebens, GOTT 
sey Lob gebrauchten, nie einen geringsten Mangel oder Fehler erlittenen brüder- 
lichen Liebe und Vertraulichkeit erinnern, und sich der Unsrigen nicht weniger, 
dann wann sie dero leiblicher Vater dazu, treulich annehmen wollen. 
$. 30. Nicht weniger ersuchen wir den Hochgebohrnen Fürsten, Herrn 
Johann, Land-Grafen zu Hessen, Grafen zu Caizenelenbogen, Dietz, 
Ziegenhayn und Nidda, Unsers freundlichen lieben Schwagers Lbd. weil dessen 
Lbd. mit keiner andern Regierungs-Last beladen, Sie wollen belieben sich bey Unsers 
die Regierung antretenden Sohns Residenz und bey Unser Gemahlin nach Unsern 
Tod, so viel möglich, wesentlich aufhalten, denen Consiliis an dero statt, auch 
beneben deimselbigen beyzuwohnen, Ihnen mit Raht und That zu assistiren, und 
alles zu deme, in dieser Unser Verordnung enthaltenen Ende zu dirigiren und 
einrichten zu helffen. 
$. 31. Als wir aber aus hochdringlicher Noht verursachet, in nechst ver- 
littenen 1640°*® Jahre benebst Unsers freundlichen und lieben Bruders und 
Vettern Lbd. Lbd. die arma defensiva zu ergreiffen, und Uns mit andern zu con- 
jungiren, darüber auch mit denselben Uns in gewisse dem heiligen Römischen 
Reich gar nicht widerliche- sondern vielmehr zuträgliche Verfassungen einzulassen, 
so wollen, sezen und ordnen wir, dass demselben in allen unverbrüchlich nachge- 
lebet, und keiner ad Consilia oder wozu verstattet werden solle, er habe dann 
zuvor vestiglich versprochen und zugesaget, darüber steif und unveränderlich 
zu halten, und davon nicht abzuweichen, bis dass der Zweck eines billigen und 
sichern Friedens erlanget, und ein anderes in Unsern Füistlichen Hause ein- 
helliglich placidiret, beliebet und zu gedeylichen Effect gebracht. 
$. 32. Dabeneben werden Unsere hertzliebe Gemahlin und Cantzier und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.