Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

  
Räthe dahin sehen, dass Unser noch unmtündige Herrschaft und Fräulein, wie 
obgedacht, in wahrer Gottesfurcht, rechter reiner Lehre der Augspurgischen Con- 
fession, Christlichen Wandel und allen Fürstlichen Tugenden auferzogen mit red- 
lichen wobl-qualificirten leuten versehen, gegen obgesezte Unsere Disposition und 
Verordnung, auch in deren mün- und unmündigen Jahren nichts gehandelt, ver- 
hängt, noch vorgenommen, sondern, dass deroselbigen in allen Clausuln, Inhaltungen 
und Puncten ohnfehlbarlich gelebet und nachgesetzet werde. 
$. 33. Versehen uns gänzlich, Ihre Lbd. werden samt und sonders der nahen 
Verwandnüss und bisshero verspürten freund- Brüder- und schwägerlichen Affection 
nach, Uns darunter nicht enthören, sondern sich solcher Mühe gutwillig unterneh- 
men, und sich gewiss versehen, dass Unsere freundliche lieben Söhne, wann ihnen 
GOtt das Leben gönnet, sich gegen Ihre Lbd. Lid. also anschicken und verhalten 
werden, dass sie einen Wohlgefallen daran ertragen, und Ihnen diese gutwillig 
angenommene Mühe und Mutter- und Väterliche Versorgung verhoffentlich nicht 
gereuen wird, werden es auch, da sie, GOttes gnädigen Willen nach, ihr völliges 
Alter erreichen, mit aller danckbarkeit erkennen und zu verschulden wissen. 
$. 34. Würden vorhochgedachte Unsers Brudern und Schwagern Lbd. GOttes 
des Allmächtigen ohnwandelbahrem Willen nach, alle miteinander, ehe und bevor 
Unser Söhne einer das 25*te Jahr eıteichet, Todes verfahren, so soll Unsere Ge- 
mahlin mit Zuziehung der Rähte und Fürstenthum aus der Landschaft, der Gelegen- 
heit nach, darunter andere Unsers Standes - Personen ersuchen. 
$. 35. Erinnern darauf Unsere hertzliebe Gemahlin der Treue und Liebe, 
welche sie zu Uns, als ihrem Ehe-Gemahl getragen, und der inbrünstigen mütter- 
lichen Affection, damit sie Unsern lieben Kindern zugethan, desgleichen Unsere 
jetzige, oder zur Zeit Unsers Absterbens wesentliche Cantzler und Rähte, wie auch 
Unsere getreue Landschaft der schweren theuren Eyde und Pflichte, damit sie Uns 
verwand, und wollen, dass sie über diese Unsere Disposition und Verordnung, und 
dass dieselbe nach unserm Abschiede zu gebührlicher Effectuirung gebracht werde, 
steif und fest halten, wie solches an jenem grossen Tage für GOttes Throne und 
gestrengen Gerichte gegen Uns zu verantworten. 
$. 36. Alldieweil wir aber deswegen, so oft etwas vorgehen wird, die sümt- 
liche Landschaft allemahl zu convociren, unnöhtig erachten, so soll unserer Genah- 
lin und Regierung frey und bevor stehen, aus deroselben zu dero Behuf gewisse 
Personen zu erwehlen, welche im Nahmen der ganzen Landschaft den vorfallenden 
Consultationibus beywohnen, und an statt deroselben, dasjenige thun und verrichten 
mögen, was die Nohtdurft erfordern wird, wollen auch, dass jedesmahlige Rähte, 
und fürnehmste, sonderlich auf die Staats-Sachen bestellte Secretarii und andere 
Diener in ihren Eyden und Pflichten über dieser unser väterlichen Disposition und 
Verordnung steif und fest zu halten, mitnebmen, und solches denen gewöhnlichen 
abstattenden Eyden nach Unserm Tode ausdrücklich einverleibet werde. 
$. 37. Zu Uhrkund dass diese unsere unter unsern lieben Kindern eigent- 
liche, in Rechten hoch privilegirte, quovis meliori modo et ratione geltende Dispo- 
sition, Theil und Verordnung seyn, es auch dabey, wo ferne wir dieselbe nicht 
ausdrücklich widerruffen werden, ohnverändert bleiben soll, haben wir zweymahl
	        
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