Räthe dahin sehen, dass Unser noch unmtündige Herrschaft und Fräulein, wie
obgedacht, in wahrer Gottesfurcht, rechter reiner Lehre der Augspurgischen Con-
fession, Christlichen Wandel und allen Fürstlichen Tugenden auferzogen mit red-
lichen wobl-qualificirten leuten versehen, gegen obgesezte Unsere Disposition und
Verordnung, auch in deren mün- und unmündigen Jahren nichts gehandelt, ver-
hängt, noch vorgenommen, sondern, dass deroselbigen in allen Clausuln, Inhaltungen
und Puncten ohnfehlbarlich gelebet und nachgesetzet werde.
$. 33. Versehen uns gänzlich, Ihre Lbd. werden samt und sonders der nahen
Verwandnüss und bisshero verspürten freund- Brüder- und schwägerlichen Affection
nach, Uns darunter nicht enthören, sondern sich solcher Mühe gutwillig unterneh-
men, und sich gewiss versehen, dass Unsere freundliche lieben Söhne, wann ihnen
GOtt das Leben gönnet, sich gegen Ihre Lbd. Lid. also anschicken und verhalten
werden, dass sie einen Wohlgefallen daran ertragen, und Ihnen diese gutwillig
angenommene Mühe und Mutter- und Väterliche Versorgung verhoffentlich nicht
gereuen wird, werden es auch, da sie, GOttes gnädigen Willen nach, ihr völliges
Alter erreichen, mit aller danckbarkeit erkennen und zu verschulden wissen.
$. 34. Würden vorhochgedachte Unsers Brudern und Schwagern Lbd. GOttes
des Allmächtigen ohnwandelbahrem Willen nach, alle miteinander, ehe und bevor
Unser Söhne einer das 25*te Jahr eıteichet, Todes verfahren, so soll Unsere Ge-
mahlin mit Zuziehung der Rähte und Fürstenthum aus der Landschaft, der Gelegen-
heit nach, darunter andere Unsers Standes - Personen ersuchen.
$. 35. Erinnern darauf Unsere hertzliebe Gemahlin der Treue und Liebe,
welche sie zu Uns, als ihrem Ehe-Gemahl getragen, und der inbrünstigen mütter-
lichen Affection, damit sie Unsern lieben Kindern zugethan, desgleichen Unsere
jetzige, oder zur Zeit Unsers Absterbens wesentliche Cantzler und Rähte, wie auch
Unsere getreue Landschaft der schweren theuren Eyde und Pflichte, damit sie Uns
verwand, und wollen, dass sie über diese Unsere Disposition und Verordnung, und
dass dieselbe nach unserm Abschiede zu gebührlicher Effectuirung gebracht werde,
steif und fest halten, wie solches an jenem grossen Tage für GOttes Throne und
gestrengen Gerichte gegen Uns zu verantworten.
$. 36. Alldieweil wir aber deswegen, so oft etwas vorgehen wird, die sümt-
liche Landschaft allemahl zu convociren, unnöhtig erachten, so soll unserer Genah-
lin und Regierung frey und bevor stehen, aus deroselben zu dero Behuf gewisse
Personen zu erwehlen, welche im Nahmen der ganzen Landschaft den vorfallenden
Consultationibus beywohnen, und an statt deroselben, dasjenige thun und verrichten
mögen, was die Nohtdurft erfordern wird, wollen auch, dass jedesmahlige Rähte,
und fürnehmste, sonderlich auf die Staats-Sachen bestellte Secretarii und andere
Diener in ihren Eyden und Pflichten über dieser unser väterlichen Disposition und
Verordnung steif und fest zu halten, mitnebmen, und solches denen gewöhnlichen
abstattenden Eyden nach Unserm Tode ausdrücklich einverleibet werde.
$. 37. Zu Uhrkund dass diese unsere unter unsern lieben Kindern eigent-
liche, in Rechten hoch privilegirte, quovis meliori modo et ratione geltende Dispo-
sition, Theil und Verordnung seyn, es auch dabey, wo ferne wir dieselbe nicht
ausdrücklich widerruffen werden, ohnverändert bleiben soll, haben wir zweymahl