Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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domestica dass publicum wie offters geschehen, gehindert und zurückgesetzt werde, 
Se. Ldea bedenckten auch bey sich, dass wer nur eines von obgedachten Fürsten- 
thumern hette, von wie guetem willen er auch seye, dannoch dem Zuestandt der 
gegenwertigen Zeiten nach die Kräffte nicht habe mit solchem vigeur und nach- 
truck dess gemeinen weesens sich anzunehmen, wie es wohl nöthig; Ess seye wohl 
an deme, dass wan benante Fürstenthümber von zweyen Fürsten regiert würden, 
dieselbe fest beysamen halten, und in sachen so Unsere Kaiserliche Dienst und 
dess gemeinen Vatterlands Ebr und wohlfahrt betreffen, für einen Mann stehen 
solten, die erfahrenheit bezeige aber, dass die Menschliche natur, sonderlich in 
Regierungssachen, gar zu sehr zu dissensionen genaigt, in deme sich allerhandt 
gelosien und amulationes einmischen, welche verhindern, dass weeder ein: noch 
ander etwass rechtschaffenes pro salute et gloria communi aussrichten können, 
deren exempel mehr als zuviel bekant seyen, also dass unnötig deren einige anzu- 
führen, danenhero Se I,den nichts heylsaıneres für Uns, und dass gantze Römische 
Reich, als auch in particulari für diese Lande zu ersinnen wüste, als die Fürsten- 
thümer sambt wass darzu gelegt, wie obbemeltes Dero Bruders L4e und Sie 
besitzen, nach ihrem Tödtlichen hintritt unter eine einige Regierung zusammen zu 
bringen und zur Succession in beeden dass jus primogenitur® unter ihren Descen- 
denten fest zu stellen, dieselbe sehe auch nicht, wass deme im weeg stehen könte, 
in betrachtung, dass cs der natur und aigenschaflt der feudorum regalium, denen 
Uhralten Reichsordtnuugen nach gemäss, dass dieselbe nicht getheilt werden sol- 
ten, und ob man schon hin: und wider davon abgangen, dieweil man aber die 
übele consequentien, so solches nach sich geführt, gesehen, als hette man billich 
dahin zu trachten, damit bey denen occasionen, wan ein anfall geschicht, die 
getheilte stuck reunirt werden; Ess seye auch in ieglichem der beeden mehreman- 
ten Fürstentbumben schon durch weyl. Se Lies Vattern Hertzog Geörgen zu Braun- 
schweig und Lüneburg in Jessen Vätterlichen Testament verordnet, dass keines 
derselben weiters getheilt, sonder unter ihren vier Söhnen, allein zwen nach der 
ordtnung der Gebuhrt darinnen succediren solten; Nachdem nun zwey von densel- 
ben ohne hinderlassung Männlichen descendenten mit todt abgangen S. Lde= Bru- 
ders Hertzogs Geörg Wilhelins Lde= die Succession Dero antheils durch obgedach- 
tes freywilliges pactum Ihro überlassen, dass also auff Sie und Dero Descendenten 
beede Fürstenthümer ohnfehibar damit zu sammen koınmen werden, so füege sichs 
damit von selbsten, dass beede zusammen gesetzt und dass primogenitur recht unter 
Se L@ea Mannlichen descendenten auff beede gerichtet werden könne, mehrerwehntes 
dero Bruders Lde= mit welcher Sie solches in rath gestellet, befinde es gleichfahls 
für guet, gestalten Sie dero behueff Ihro dero consens und bewilligung schrifftlich 
darüber ertheilet, und derselben mit Ihro gemachtes pactum darauff ercläret; Ess 
seyen auch sowobl die in S" Lde= jetzt inhabenden Fürstenthümern Callenberg und 
Grubenhagen von den bedienten, Landt-Ständen und sämbtlichen underthanen ihro 
gelaistete huldigungs: und dienst Eyde, als auch zufolge dess mit ofiterinelten Dero 
Bruders Ldea getroffenen pacti successorij, dan mit denen Landt-Ständen dess Für- 
stenthumbs Zell errichteten Landtags abschiede, und die von den Civil- und militar 
bedienten selbigen Fürstenthumbs extradirte revers, auff S" L. und Dero Mannliche
	        
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