Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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thümer und Lande allein zufallen, dardurch nicht benommen, selbige entweder in 
zertheiltem stande zu lassen, oder unter eine Regierung zusamen zu setzen, SOon- 
dern vielmehr Vnsers Herrn Vatters Gnd. mit Ihrem exempel, in dem Sie nach 
Dero befinden und Zuestandt Dero Zeiten, unter ihren Söhnen disponirt, Unss für- 
gangen, dass Wir ebenfahls unter den Unserigen, wie es den gegenwertigen umb- 
ständen nach nöthig ermessen, disponiren mögen, auch Unser Eydt, den wir auff 
das Vätterliche testament geleistet, kein anders mit sich bringt, sondern allein auf 
die vorberührte im testament aussgetruckte casus und dass wir darwider gegen 
Unsere Herrn Gebrüdere und deren descendenten keine pratension machen wolten, 
gerichtet, Unss aber in dem casu des heimbfahls sämbtlicher Lande der disposition 
unter den Unscrigen Unss zu begeben, nie in intentione gewesen, gestalt wir sol- 
ches zum überfluss hiemit und krafft dieses bey errichtung Unsers letzten Willens, 
da Wir mit sterbens Gedancken umbgehen, erklären und bezeugen; Und Unss nun 
ferner zu Gemüthe führen, dass die Zeiten iezo viel anders beschaffen, weeder Sie 
bey leben Unsers Herrn Vattern Gn. gewesen, der status publicus Imperij und 
particularis dieser Lande ietzo vieler umbstände halber weitlı schwärer, als dabevor, 
und man bey wenigen oder getheilten Cräfften damahls noch mit besserer erträg- 
lichkeit als ietzo bestehen können, sich auch mit der Zeit getzeiget, dass durch 
die discrepanz der consiliorum die occasiones pro publico etwas erspriessliches auss- 
zurichten, fruchtloss dahin gegangen, hingegen irreparable und nimmer gnug zu 
beklagende schäden erfolget; Dannenhero Wir dafür gehalten, dass sowohl das 
publicum, als auch die conservation und wohlfahrt der Unss von Gott vertrauter 
Lande und Leüthe, von Unss erforderte, darauff bedacht zu sein, wie solches hin- 
künfftig zu verhüeten, und dass gleich Wir mit Darsetzung Unseres gantzen ver- 
mögens, auch Leibes und Lebens pro publico gestrebet und dabey bis an Unser 
seeliges ende beharren werden, nicht zweifflend, Unsere posteritet dergleichen thun 
werde, nassen Ihr mit dem publico combinirtes interesse es also erfordert, wir es 
ihnen auch hernach in diesem vätterlichen testament ernstlich einbinden und anbe- 
fehlen, also Unss obliegen wolte, die fürsehung zuthuen, damit sie gnugsame Cräffte 
dazu haben mögten; So haben Wir dannenhero und solchem allem naoh hoch nöthig 
befunden, die sämbtliche, sowohl von Hochged. Unsers Herrn Bruders Ld. als Unss 
besitzende Fürstenthümer und Lande, mit allen ihren Zubehörungen, wann die auff 
Unss oder Unsere posteritet zusamen kommen, zu reuniren und ohne Zuelassung 
eintziger künfftiger feınern theilung das jus primogenitur® bey Unsen descenden- 
ten nunmehr auff ewig zu stabiliren, wozu albereith in so weit ein grundt geleget, 
dass sowohl in Unsern Fürstenthümern und Landen die von Unsern sämbtlichen 
bedienten, Landt-Ständen und unterthanen geleistete respective Huldigungs- und 
Dienst-Eyde, als auch zufulge des obged. mit Unsers Herrn Bruders Ld. errichteten 
freundt-Brüderlichen pacti Successorij, der mit der Landtschafft im Fürstentbumb 
Zell errichteter abschiedt, wie auch die von den Fürstl. Zellischen Civil- und mili- 
tarbedienten gegebene reverse auff Uns und Unsern ältisten Sohn, oder Unss und 
Unsere mannliche Leibes Lebens Erben nach dem Recht der Erstgebuhrt ein- 
gerichtet. Wir haben auch nit unterlassen der sache mit hochgedacht Unsers 
Herrn Bruders Ld. nachdemahlen wir beede als Haubter Unser Fürstl. so genan-
	        
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