Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Ambt obbemeldter massen verwiesen, unter diesen soll Jhro I.d. eine commoda 
habitativ in Ambt Warmbsdorff oder Nieenburgk, oder an einen andern Ortbe, wie 
Wir Unsse dessen mit Sr. Ld. zu vergleichen, diese 5 Jahre über eingeräumet, auch 
höchster Fleiss angewendet, dass in währender Zeit inhalts unseres Erb-Vertrages 
einmahl hunderttausend Thaler an eine Hertschafit oder sonsten in oder ausserhalb 
Landes auf der Nachbarschafft wohl angeleget, denn nach der Vollendung der 5 
Jahren Ihro Ld. in die possess und jährliche Nützung der 18000 Thl. gesetzt und 
gebracht werde, auch dieser unser anderweits erwiederte Vertrag zu keinen andern 
Ende gemeinet, denn das gemeine gantze Werck zu befördern, allen künfftigen Ein- 
griff zu steuren, und den vorgesetzten Zweck zu Ablegung unserer Schulden - Last 
und Verweiterung Unserer Herrschafft zu erlangen. 
Was nun nach Ablegung der gantzen Schulden-Last vom gemeinen Werck und 
intraden an Baarschafften erübriget, daran soll Fürst Augusti Ld. Ihren gebühren- 
den Antheil, wie dann auch Wir fähig werden, und nach Ihro Ld. gefallen damit 
zu schalten und zu walten haben. 
So wollen auch Wir Fürst Ludwig Unss hiermit verbunden baben, die ietzo 
noch währende 5 Jabre, und also in perpetuum, und so lange Wir Unss mit un- 
sern freundlichen und vielgeliebten Herrn Brudern, Fürst Rudolph anderweits nicht 
verglichen, Sr. Ld. 2739 Tl. jährlich auf zwey Termin, alss Ostern nechstkom- 
mende 1369 Thl. 12 Gr. und folgenden Michael die andern 1369 Thl. 12 Gr. 
unfehlbar zu erlegen und zu bezahlen. 
Unsern vielgeliebten Herrn Bruder, Fürst Hannss Georgen, sollen Ihro Ld. 
zu gleich das Stifft Gernrode mit der Probstey, Grossen Alssleben und Gernrodi- 
schen Hoff und dessen Weinberg zu Bernburgk, sowohl zu Abtragung der Reichs- 
onerum, alss Beschickung der Reichs-Creyss- und Deputation-Tage, Cammer-Ge- 
richts-Unterhaltung, Besoldung der Advocaten, Procuratorn und Rechts-Gelehrten, 
wie solches in Erb-Vertrage aussgeführet, ausserhalb Ihrer Ld. Lande und Leuthen 
hiermit angewiesen scyn. 
Und weil Ihro Ld. die beyden Aembter Bernburgk und Hartzgerode sambt 
den Weinbergen ins Ambt Bernburg und Plötzkau gehörig, auch anderthalb hun- 
dert Wispel Haffern und 12 Fohlen abgetreten, und in unsere gesambte Theilung 
kommen und bringen lassen, so verpflichten Wir Fürst Christian, Fürst Rudolph 
und Fürst Ludwig, Unss hiermit für Unss und Unsere Nachkommen, dass Wir 
sambtlich und sonderlich Fürst Hannss Georgens Ld. ein ieder jährlich 3000 und 
also in allen 9000 Thaler Reichs-Müntze, die übrigen 5 Jahre auf 2 Termin alss 
auf nechstkommende Ostern und folgende Michaelis baar herausser zu geben und 
zu bezahlen. 
Damit sich auch Sr. Ld. keine Verzögerung der Bezahlung zu befahren, so 
wollen Wir Sr. Ld. ein gewiss Ambt verweisen darauss sie sich bezahlet zu ma- 
chen, und die Ambts-Diener durch einen llandschlag zu diesen Actu, und ferner nicht 
Sr. Ld. verwandt gemacht werden, inmassen Wir Unss mit Sr. Ld. ein ieder in- 
sonderheit brüderlich verglichen, iedoch wann diese Fünff Jahre vorüber, sollen 
obbemeldte 9000 'Thl. an einen jeden Bruder seine quota wieder zurück fallen, 
trüge sichs auch zu, dass de dato biss auf Johannis Baptistae ‚des 1611. Jahres
	        
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