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XV.
Hausgesetz, betreffend die Vermählungen der nicht regierenden Mit-
glieder des Durchlauchtigsten Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg.
(Aus der hannüverschen Gesetzsammlung Nr. 1 vom Jahre 1833.)
Wir Wilhelm der Vierte, von Gottes Gnaden König des vereinigten Reichs
Grossbritannien und Irland u. s. w., auch König von Hannover, Herzog zu
Braunschweig und Lüneburg u.s. w. u. 8. w.
und
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Herzog zu Braunschweig und Lüneburg
u.8 w.
haben in Erwägung, dass die seit der Auflösung der deutschen Reichs - Verfassung
in den Verhältnissen der deutschen Fürstenhäuser eingetretenen Veränderungen
cine Revision der Bestimmungen nöthig machen, welche bisher durch die Haus-
gesetze und das Herkommen Unseres Gesammtlauses über die Vermählungen der
Prinzen und Prinzessinnen desselben festgesetzt gewesen sind;
Dass der Zweck einer solchen, das Beste Unseres Gesammthauses zu beför-
dern, und die bisher beobachteten Grundsätze nach den veränderten Verhältnissen
zu modificiren, nach dem Vorgang anderer deutschen souverainen Häuser, am voll-
ständigsten durch die Einführung einer von dem Souverain auszuübenden Aufsicht
über die Vermählungen der Prinzen und Prinzessinnen erreicht werden kann, dass
dieses Aufsichtsrecht an sich schon wesentlich in der Souverainität begründet ist,
dass das Beste Unseres Gesammthauses erfordert, für dessen beide regierende
Linien gleichförmige Bedingungen auszusprechen;
Kraft der Uns obliegenden Vorsorge für das Beste Unseres Gesammthauses
beschlossen, in Beziehung auf dessen beide Linien und deren Verhältnisse zu den
zum deutschen Bunde gehörenden Besitzungen desselben, ein jenem Zweck ent-
sprechendes Familien-Gesetz in gegenseitigen Einverständnisse zu errichten.
Wir verordnen daher:
Art. l.
Die Prinzen und Prinzessinnen Unseres Gesammthauses sind verbunden, zu
den Ehen, welche sie einzugehen beabsichtigen, die Einwilligung des regierenden
Herrn ihrer Linie nachzusuchen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa
eintretende besondere Gründe nicht versagt werden wird.
Art. 2.
Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu versagen, vor-
handen sind oder nicht, steht dem regierenden Herrn in jedem Falle ausschliess-
lich zu.