Königliches Hausgesetz für das Königreich Hannover.
(Gesetzsammlung für das, Königreich Hannover Nr. 37 Jahrg. 1836.)
Wir Wilhelm der Vierte, von Gottes Gnaden König des vereinigten Reichs
Grossbritannien und Irland u. s. w., auch König von Hannover, Herzog zu
Braunschweig und Lüneburg u.3.w. u.s. w.
haben in Erwägung, dass die seit Auflösung der deutschen Reichsverfassung wesent-
lich veränderten Verhältnisse der Mitglieder der deutschen regierenden Häuser zu
ihrem Oberhaupte und nunmehrigen Souverain einer nähern Bestimmung bedürfen;
in Erwägung ferner,
dass die in Gefolge der Einführung des Staats-Grundgesetzes in Unserem König-
reiche Hannover angeordneten neuen Einrichtungen im Staatshaushalte eine Revi-
sion des Apanagewesens eben so sehr erfordern, als solche neben anderen wichti-
gen Bestimmungen auch insbesondere für den Fall unerlässlich erscheint, dass eine
Trennung der Krone Hannover von der Grossbritannischen einträte;
beschlossen, nach vorgängiger sorgfältiger Prüfung der älteren Hausverträge
und auf der Grundlage derselben ein Königliches Hausgesetz für das Königreich
Hannover zu errichten, in demselben unter Berücksichtigung alles Anwendbaren,
veraltete Ordnungen aufzuheben, neue Vorschriften an deren Stelle zu setzen und
überall künftigen Zweifeln und Irrungen möglichst vorzubeugen.
Wir verordnen daher und zwar, so weit es das Durchlauchtigste Gesamunt-
haus angeht, im Einverständnisse mit Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braun-
schweig, auch, so viel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Puncte betrifft,
unter verfassungsmässiger Zustimmung Unserer getreuen Stände des Königreichs
Hannover, wie folgt:
Erstes Capitel.
Vom Königlichen Hause, seinem Oberhaupte und seinen Mitgliedern.
&. 1.
Unter dem Namen des Königlichen Hauses wird diejenige Linie des
Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg verstanden, welche gegenwärtig oder künf-
tig die im Königreiche Hannover regierende ist.
8.2.
Der König ist das Oberhaupt des Königlichen Hauses.
8. 3.
Mitglieder des Königlichen Hauses sind:
a. Die Königin, Gemahlin des Königs;
b. die Königlichen Wittwen;