Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

35 
ineinen oder den andern Fürstlichen Theile Hagel-Schaden oder sonsten kundtbaare Miss- 
gewächsse durch GOttes Verhängnüss ergiengen, und sich begeben möchten, solche 
sollen die von Unss verordnete Inspectoren und Directoren auch mit Zuziehung 
etlicher von unserer Landschafft besichtigen, und nach ihren Pflichten denselben 
Schaden moderiren, welcher nicht über den leydenden Theil, sondern über die 
Landschafft ergehen, und von gemeinen Werck soll abgetragen werden. In Er- 
wegung, dass doch auf solchen Fall, wenn unsere getreue Landschafft unsere 
Aembtere behalten, denselben hetten ertragen missen. Da auch nach den Willen 
des Allerhöchsten (welches doch Gott gnädig verhüten wolle) wegen der gefähr- 
lichen benachbahrten Kriege, unser ein oder den andern ohne unsere selbst Ver- 
wabrlosung und Verursachunge in gemeldten fünff Jabren durch Feuers-Brunst und 
Durchzug einiger Schaden zugefüget, der soll den leydenden Theil aus den gemei- 
nen Werck, oder von Unss sämbtlich und sonderlich ersetzet werden wie denn gleich- 
falls die Unkosten des Sächsischen Wesens, jedoch, dass Sie so viel möglich, dass 
die solten gespahret uud eingezogen werden, zu berechnen. Dessen zu Ubrkund, 
steter, fester und Fürstlicher Haltung haben Wir diesen Erb-Vertrag ingesambt 
mit Unsern Fürstlichen Secret bekräfftiget, und mit eigenen Händen unterschrieben, 
Geschehen zu Dessau den 18. May, welcher war der Sonntag Cantate Anno 1606. 
m. 
Erbeinigung zwischen denen gesambten Fürsten zu Anhalt, sowohl 
das Seniorat als anders betreffend de Anno 1635. 
(Aus Lünigs Reichsarchiv S. 234—239.) 
VON GöOttes Gnaden Wir Augustus, Ludwig, Johann Casimir, Christian, 
George Aribert, und Friedrich, Fürsten zu Anhalt, Grafen zu Ascanien, Herm zu 
Berenburgk und Zerbst u. s. w. Vor Uns, Vnsere Fürstliche Mannliche Erben 
und Nachkommen, auch in Vormundschafft unsers unmündigen Vettern, Fürst Jo- 
hann zu Anhalt u. s. w. uhrkunden und bekennen hiermit für iedermänniglichen, 
Nachdem Unser gesambtes Fürstenthumb, bey den jetzigen vergangenen Kriegs 
Unwesen viel anstösse erlitten, welchen aber durch Gottes Hülffe, bey gebrauchter 
guter Vorsichtigkeit, insonderheit aber durch die vermittelst göttlicher Gnade biss- 
hero erhaltene gute Einigkeit und Vertraulichkeit ziemlicher masse remediret, Wir 
aber gleichwohl nicht unbillig in der Beysorge begriffen, da etwa ins künfftige 
bey unserer Posterität cine solche einmüthige Zusammensetzung der Rathschläge 
und Gemtüther, wie bissher bey Uns vorgangen, nicht erfolgen solte, dass dadurch 
Unserm Färstlichen Hause und gesambten Fürstenthumb allerhand Ungelegenheit, 
ja wohl der endliche ruin entstehen müchte. Dass derowegen aus getrewer Sorg- 
falt vor die Wohlfarth und Conservation Unsers gantzen Fürstlichen Hausses, da- 
3%*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.