Viertes Capitel.
Von der Ordnung der Thronfolge.
8.1.
Die Krone des Königreichs Hannover vererbt auf ein einziges Haupt nach
dem hausgesetzlichen Grundsatze der Untheilbarkeit und Primogenitur.
8. 2.
Sie vererbt im Braunschweig-Lüneburgschen Gesammthause, und zwar zunächst
im Mannsstamme der jetzigen Königlichen Gesammtlinie. Die Ordnung der Thron-
folge ist die reine Lineal-Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt. Erlischt der
Mannsstamm der jetzigen Königlichen Gesammtlinie, so geht die Krone, mit Aus-
schliessung jeder weiblichen Thronfolge, auf den Mannsstamm der jetzigen Herzog-
lich-Braunschweig- Wolfenbüttelschen Linie, und zwar auf den regierenden Herzog
über, und kann eine Trennung der solchergestalt wiedervereinigten Gesammtlande
des Hauses niemals wieder Statt haben.
8. 3.
Ebenmässig geht das Herzogthum Braunschweig, wenn der Mannsstamm der
Herzoglich-Braunschweig- Wolfenbüttelschen Linie früher ausstürbe, mit Ausschluss
jeder weiblichen Thronfolge, auf die Königliche Mannslinie, und zwar auf den
regierenden König über, und kann eine abermalige Trennung der wiedervereinigten
Gesammtlande niemals wieder Statt haben.
8.4.
Wenn der Fall einträte, dass der Mannsstamm des Gesammthauses Braun-
schweig-Lüneburg erlöschte, möge nun die Königliche Mannslinie oder die Herzog-
lich-B g-W ittelsche die zuletzt erlöschende sein, so geht die Thron-
folge, in Gemässheit des ursprünglichen Erb-Lehnbriefes Kaiser Friedrichs II. vom
Jahre 1235 auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts in der Masse
über, dass mit Ausschluss jeglicher Regredient-Erbschaft allein die Nähe der Ver-
wandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem Verwandtschafts-
Grade, das Alter der Linie, und in der Linie das persönliche Alter den Vorzug
giebt. Es tritt aber bei der Descendenz des neuen alsdann regierenden König-
lichen Hauses sofort mit dem Rechte der Eıstgeburt und der Lineal-Erbfolge auch
der Vorzug des Mannsstammes wieder ein.
8. 5.
Um jeden Zweifel über die Ordnung der Thronfolge unter den jetzt lebenden
Mitgliedern des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg zu beseitigen, setzen Wir
hiemit, in Übereinstimmung mit den in diesem und im vorigen Capitel aufgeführten
Bestimmungen, noch überdies ausdrücklich fest, dass auf den Fall Unseres, des