Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Viertes Capitel. 
Von der Ordnung der Thronfolge. 
8.1. 
Die Krone des Königreichs Hannover vererbt auf ein einziges Haupt nach 
dem hausgesetzlichen Grundsatze der Untheilbarkeit und Primogenitur. 
8. 2. 
Sie vererbt im Braunschweig-Lüneburgschen Gesammthause, und zwar zunächst 
im Mannsstamme der jetzigen Königlichen Gesammtlinie. Die Ordnung der Thron- 
folge ist die reine Lineal-Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt. Erlischt der 
Mannsstamm der jetzigen Königlichen Gesammtlinie, so geht die Krone, mit Aus- 
schliessung jeder weiblichen Thronfolge, auf den Mannsstamm der jetzigen Herzog- 
lich-Braunschweig- Wolfenbüttelschen Linie, und zwar auf den regierenden Herzog 
über, und kann eine Trennung der solchergestalt wiedervereinigten Gesammtlande 
des Hauses niemals wieder Statt haben. 
8. 3. 
Ebenmässig geht das Herzogthum Braunschweig, wenn der Mannsstamm der 
Herzoglich-Braunschweig- Wolfenbüttelschen Linie früher ausstürbe, mit Ausschluss 
jeder weiblichen Thronfolge, auf die Königliche Mannslinie, und zwar auf den 
regierenden König über, und kann eine abermalige Trennung der wiedervereinigten 
Gesammtlande niemals wieder Statt haben. 
8.4. 
Wenn der Fall einträte, dass der Mannsstamm des Gesammthauses Braun- 
schweig-Lüneburg erlöschte, möge nun die Königliche Mannslinie oder die Herzog- 
lich-B g-W ittelsche die zuletzt erlöschende sein, so geht die Thron- 
folge, in Gemässheit des ursprünglichen Erb-Lehnbriefes Kaiser Friedrichs II. vom 
Jahre 1235 auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts in der Masse 
über, dass mit Ausschluss jeglicher Regredient-Erbschaft allein die Nähe der Ver- 
wandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem Verwandtschafts- 
Grade, das Alter der Linie, und in der Linie das persönliche Alter den Vorzug 
giebt. Es tritt aber bei der Descendenz des neuen alsdann regierenden König- 
lichen Hauses sofort mit dem Rechte der Eıstgeburt und der Lineal-Erbfolge auch 
der Vorzug des Mannsstammes wieder ein. 
8. 5. 
Um jeden Zweifel über die Ordnung der Thronfolge unter den jetzt lebenden 
Mitgliedern des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg zu beseitigen, setzen Wir 
hiemit, in Übereinstimmung mit den in diesem und im vorigen Capitel aufgeführten 
Bestimmungen, noch überdies ausdrücklich fest, dass auf den Fall Unseres, des
	        
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