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8. 2.
Wie von der Aufsicht über die Person des an der Ausübung der Regierung
verhinderten Königs durch Capitel II. $. 25. des Staats- Grundgesetzes der Regent
stets ausgeschlossen bleibt, so sind zu dieser Aufsicht und Sorge für Seine Person
zunächst die Mutter, die Grossmutter, die Gemahlin und die im Königreiche woh-
nenden Geschwister des Königs berufen. Wer von ihnen oder auch etwa anderen
Mitgliedern des Hauses den Vorzug verdiene, entscheidet ein vom Regenten zu
berufender Familienrathı sämmtlicher volljähriger Mitglieder des Hauses mit Aus-
schlusse des Regenten, in welchem Familienrathe die stimmführenden Mitglieder
des Ministerii Sitz und Stimme haben. Von der getroffenen Entscheidung wird
der allgemeinen Stände - Versammlung Kenntniss gegeben.
Jedes volljährige Mitglied des Hauses hat das Recht, auf veränderte Disposi-
tionen und Wiederberufung des Familienrathes zu diesem Zwecke bei der Regent-
schaft anzutragen.
Siebentes Capitel.
Von der Aufsicht des Königs über die minderjährigen Mitglieder des
Hauses.
&. 1.
Der König nimmt Kenntniss von der Erziehung der Prinzen und Prinzessin-
nen und zieht darüber Berichte ein.
8. 2.
Den Prinzen des Hauses steht die Bestellung von Vormündern für ihre Kin-
der zu, duch behält sich der König die Bestätigung vor. Hat keine Anordnung
Statt gefunden, oder ist die Bestätigung versagt, so bestellt der König die Vor-
ınundschaft.
8. 3.
Die Vormünder haben dem König einen Eid auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Verpflichtung zu leisten.
Sie haben jährlich Rechenschaft von der Vermögens-Verwaltung bei dem
Ministerio oder der von demselben zu bestimmenden Behörde abzulegen. Über
die Verwaltung wird an den König Bericht erstattet.
Achtes Capitel.
Von den Verhältnissen der volljährigen Mitglieder des Hauses im
Allgemeinen.
&. 1.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses treten mit ihrer Volljährigkeit in die
eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens ein und dürfen ein eigenes Haus bilden.