Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Auen namanaan 
8. 2. 
Sie haben dem Könige die Anzeige der Personen zu machen, welche ihren 
Hofhalt bilden. 
$. 3. 
Der König’ hat das Recht in vorkommenden Fällen Vermögens - Curatelen 
anzuordnen, falls solche nicht bereits testamentarisch eingesetzt sind. Bei der 
Wahl der Curatoren sollen die nächsten Erben stets zuerst berücksichtigt werden. 
I 
8.4. 
Kein Mitglied des Hauses darf ohne vorgängige Genehmigung des Königs in 
auswärtige Dienste treten oder seinen Aufenthalt im Auslande nehmen. Eine Über- 
tretung dieser Vorschrift hat die Suspension der Apanage des Mitgliedes des 
Königlichen Hauses zur Folge. 
8. 5. 
Kein Mitglied des Königlichen Hauses kann sich oder seine Familie ohne 
besondere und ausdrückliche Zustinmmung des Königs der Königlichen Hoheit und 
Gerichtsbarkeit entziehen, auch wenn ihm im Auslande zu wohnen gestattet ist. 
Neuntes Capitel. 
Vom Gerichtsstande der Mitglieder des Königlichen Hauses. 
8.1. 
In bürgerlichen Rechtssachen haben bei Real- und Personal-Klagen die Mit- 
glieder des Königlichen Hauses ihren ordentlichen Gerichtsstand in erster Instanz 
bei der betreffenden Justiz-Canzlei, in zweiter und letzter bei dem Ober- Appella- 
tionsgerichte des Königreichs. 
Die bei einer Revision der Gerichts- Verfassung laut Cap. IH. 8. 31. des 
Staats-Grundgesetzes etwa erforderlichen Abänderungen werden hiebei vorbehalten. 
8. 2. 
Eheliche Zwistigkeiten im Königlichen Hause wird der König beizulegen 
suchen, oder erforderlichen Falls zur Untersuchung einer eigenen ehegerichtlichen 
Behörde stellen, deren Urtheil dem Könige zur Bestätigung vorzulegen ist. 
8. 3. 
In Fällen, welche für das peinliche Verfahren geeignet sind, fällt, in so fern 
sie Mitglieder des Hauses persönlich betreffen und keine Königliche Abolition 
dazwischen tritt, die Untersuchung einem Familienrathe anheim, welcher zu dem 
Ende aus denjenigen .volljährigen Prinzen des Hauses, bei welchen kein rechtliches 
Hinderniss obwaltet, und den stimmführenden Mitgliedern des Ministerii gebildet 
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