497
Auen namanaan
8. 2.
Sie haben dem Könige die Anzeige der Personen zu machen, welche ihren
Hofhalt bilden.
$. 3.
Der König’ hat das Recht in vorkommenden Fällen Vermögens - Curatelen
anzuordnen, falls solche nicht bereits testamentarisch eingesetzt sind. Bei der
Wahl der Curatoren sollen die nächsten Erben stets zuerst berücksichtigt werden.
I
8.4.
Kein Mitglied des Hauses darf ohne vorgängige Genehmigung des Königs in
auswärtige Dienste treten oder seinen Aufenthalt im Auslande nehmen. Eine Über-
tretung dieser Vorschrift hat die Suspension der Apanage des Mitgliedes des
Königlichen Hauses zur Folge.
8. 5.
Kein Mitglied des Königlichen Hauses kann sich oder seine Familie ohne
besondere und ausdrückliche Zustinmmung des Königs der Königlichen Hoheit und
Gerichtsbarkeit entziehen, auch wenn ihm im Auslande zu wohnen gestattet ist.
Neuntes Capitel.
Vom Gerichtsstande der Mitglieder des Königlichen Hauses.
8.1.
In bürgerlichen Rechtssachen haben bei Real- und Personal-Klagen die Mit-
glieder des Königlichen Hauses ihren ordentlichen Gerichtsstand in erster Instanz
bei der betreffenden Justiz-Canzlei, in zweiter und letzter bei dem Ober- Appella-
tionsgerichte des Königreichs.
Die bei einer Revision der Gerichts- Verfassung laut Cap. IH. 8. 31. des
Staats-Grundgesetzes etwa erforderlichen Abänderungen werden hiebei vorbehalten.
8. 2.
Eheliche Zwistigkeiten im Königlichen Hause wird der König beizulegen
suchen, oder erforderlichen Falls zur Untersuchung einer eigenen ehegerichtlichen
Behörde stellen, deren Urtheil dem Könige zur Bestätigung vorzulegen ist.
8. 3.
In Fällen, welche für das peinliche Verfahren geeignet sind, fällt, in so fern
sie Mitglieder des Hauses persönlich betreffen und keine Königliche Abolition
dazwischen tritt, die Untersuchung einem Familienrathe anheim, welcher zu dem
Ende aus denjenigen .volljährigen Prinzen des Hauses, bei welchen kein rechtliches
Hinderniss obwaltet, und den stimmführenden Mitgliedern des Ministerii gebildet
I. 32