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wird, um als oberster Gerichtshof nach den Landesgesetzen zu untersuchen und
zu erkennen.
Wenn das in Untersuchung befindliche Mitglied es verlangt, wird der Fami-
lienrath durch Mitglieder aus den höchsten Landesgerichten verstärkt.
Der König .leitet: die. Untersuchung persönlich oder durch Vollinacht; Ihm
bleibt. das Becht.der Bestätigung des Urtheils und der Begnadigung.
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a . 8. 4.
Der Hofstast und die Dienerschaft der;: Mitglieder des Königlichen Hauses
haben denselben Gerichtsstand mit dem Hofstaate und der Dienerschaft des Königs.
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[TE . u ya . Hehates Capitel. ”
Von den Stants-Apanagen.
“ "Eräter Abschnitt.
‚Allgemeine Bestimmungen.
$. 1.
Die in diesem "Apanagen - "Gesetze enthaltenen Bestimmungen haben auf die
Verhältnisse der. jetzt lebenden Mitglieder der Königlichen Gesammtlinie keine
Anwendung, ausser in so fern, nach geschehener Trennung der Hannoverschen
Krone von der Grossbritannischen, sie oder ihre Nachkommen vermöge einer vom
Könige zu vollzichenden Urkunde in den Hausverband des Königreichs Hannover
getreten sind, .
So oft. dieser. Fall "eintritt, und ein Mitglied. zu, dem Ende seinen ‚Wohnsitz
im Königreiche genommen hat, soll ihm dieselbe Einnahme ausgesetzt werden,
deren es geniessen würde, wenn die Aufnahme seiner Linie s gleich bei der Tren-
nung der Königreiche erfolgt wäre,
Sollte es sich in Zukunft ereignen, dass der König. von Hannover zugleich
Landesherr eines andern Staates wäre, so sollen die in diesem Gesetz enthaltenen
Staats-Apanagen von Neuem in Erwägung gezogen und nach Massgabe der alsdanı
eintretenden Verhältnisse, unter verfassungsmässiger Zustimmung der Stände des
Königreichs, anderweit geordnet werdeg. ‘Den auf den Grund des gegenwärtigen
Gesetzes alsdann bereits. erworbenen oder aus. demselben abzuleitenden Rechten
der am Leben befindlichen nicht regierenden Mitglieder des Königlichen Hauses.
darf jedoch in einem solchen Falle kein Eintrag geschebeu
u 2.
Ein Anspruch auf den Genuss derjenigen Einkünfte, welche das Apanagen-
Gesetz-umfasst,, findet. allein unter. der. Bedingung: Statt..-dass die.Ehe, auf welche
er sich gründet, ebenbürtig und ‚hausgesetzlich .geschlossen..ist. :
‚ Eine Prinzessin, welche eine ungleiche Ehe schliesst, kann weder. ein- "Hein.