Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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wird, um als oberster Gerichtshof nach den Landesgesetzen zu untersuchen und 
zu erkennen. 
Wenn das in Untersuchung befindliche Mitglied es verlangt, wird der Fami- 
lienrath durch Mitglieder aus den höchsten Landesgerichten verstärkt. 
Der König .leitet: die. Untersuchung persönlich oder durch Vollinacht; Ihm 
bleibt. das Becht.der Bestätigung des Urtheils und der Begnadigung. 
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a . 8. 4. 
Der Hofstast und die Dienerschaft der;: Mitglieder des Königlichen Hauses 
haben denselben Gerichtsstand mit dem Hofstaate und der Dienerschaft des Königs. 
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[TE . u ya . Hehates Capitel. ” 
Von den Stants-Apanagen. 
“ "Eräter Abschnitt. 
‚Allgemeine Bestimmungen. 
$. 1. 
Die in diesem "Apanagen - "Gesetze enthaltenen Bestimmungen haben auf die 
Verhältnisse der. jetzt lebenden Mitglieder der Königlichen Gesammtlinie keine 
Anwendung, ausser in so fern, nach geschehener Trennung der Hannoverschen 
Krone von der Grossbritannischen, sie oder ihre Nachkommen vermöge einer vom 
Könige zu vollzichenden Urkunde in den Hausverband des Königreichs Hannover 
getreten sind, . 
So oft. dieser. Fall "eintritt, und ein Mitglied. zu, dem Ende seinen ‚Wohnsitz 
im Königreiche genommen hat, soll ihm dieselbe Einnahme ausgesetzt werden, 
deren es geniessen würde, wenn die Aufnahme seiner Linie s gleich bei der Tren- 
nung der Königreiche erfolgt wäre, 
Sollte es sich in Zukunft ereignen, dass der König. von Hannover zugleich 
Landesherr eines andern Staates wäre, so sollen die in diesem Gesetz enthaltenen 
Staats-Apanagen von Neuem in Erwägung gezogen und nach Massgabe der alsdanı 
eintretenden Verhältnisse, unter verfassungsmässiger Zustimmung der Stände des 
Königreichs, anderweit geordnet werdeg. ‘Den auf den Grund des gegenwärtigen 
Gesetzes alsdann bereits. erworbenen oder aus. demselben abzuleitenden Rechten 
der am Leben befindlichen nicht regierenden Mitglieder des Königlichen Hauses. 
darf jedoch in einem solchen Falle kein Eintrag geschebeu 
u 2. 
Ein Anspruch auf den Genuss derjenigen Einkünfte, welche das Apanagen- 
Gesetz-umfasst,, findet. allein unter. der. Bedingung: Statt..-dass die.Ehe, auf welche 
er sich gründet, ebenbürtig und ‚hausgesetzlich .geschlossen..ist. : 
‚ Eine Prinzessin, welche eine ungleiche Ehe schliesst, kann weder. ein- "Hein.
	        
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