Zweiter Absohnilt.
Von den Jahrgeldern und Deputaten der Prinzen und Prinzessinnen.
$. 10.
Die Söhne des Königs beziehen vom Zeitpuncte ihrer Volljährigkeit an ein
Jahrgeld, und zwar der Kronprinz 30000 Thlr. in Golde, die nachgebornen Söhne
'söder 24000 Thlr. in Golde.
Der- Kronprinz erhült ausserdem eine seinem Range angemessene meublirte
Wohnung und, wenn er sich (zum ersten Male) vermählt, einen Zuschuss von jähr-
lich 10000 Thlrm. in Golde, welche jährliche 40000 Thlr. in Goulde ihm verbleiben
auch für den Fall, dass er durch den Tod seiner Gemahlin Witiwer würde.
Die nachgebornen Söhne des Königs erhalten bei ihrer Vermählung, es finde
dieselbe bei Lebzeiten des Königs oder nach dessen Ableben Statt, einen jährlichen
Zuschuss von 6000 Thirn. in Golde, welcher ihnen lebenslänglich verbleibt, auch
nachdem sie mit dem Tode ihres Vaters in eine vererbliche Apanage eingetreten
sind. ($. 22.)
&. 11.
Die Söhne des Kronprinzen beziehen von ihrer Volljährigkeit an jeder ein
Jahrgeld von 20000 Tblm. in Golde.
Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn, als nunmehrigeg
volljähriger Kronprinz, das Kronprinzliche Jahrgeld, und die nachgebornen voll-
jährigen Söhne treten in die Jahrgelder der nachgebornen Söhne des Königs ein.
Gelangt ihr Vater nicht zur Regierung, so erhält der älteste Sohn desselben.
als nunmehriger Thronfolger, von seiner Volljährigkeit an, alle dem Kronprinzen
laut $. 10. zustehenden Einnahmen und Nutzungen, nebst dem eventuellen jähr-
lichen Zuschusse.
Das Jahrgeld der nachgebornen Söhne des Kronprinzen bleibt aber in diesen
letztgedachten Falle unverändert, auch haben sie auf einen jährlichen Zuschuss bei
ihrer Vermählung keinen Anspruch.
$. 12.
Wenn der Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjährigen
Kindern verstirbt, so beziehen diese Minderjährigen ein Jahrgehalt-von zusammen
20000 Thalern in Golde, wenn ihrer eines oder zwei sind, wenn aber mehr als
zwei von 30000 Thalern in Golde.
Die Gesammtsumme wird nach Häuptern vertheilt, und je nachdem ein Kind
minderjährig verstirbt, oder in eine Erb-Apanage eintritt ($-. 23.) oder als voll-
jährig in ein Jahrgeld ($. 16.), fällt sein Antheil an die Staats-Casse zurück.
Sollten bei der Vertheilung nach Hüäuptern auf den Antheil einer minderjäh-
rigen Tochter des verstorbenen Kronprinzen mehr als 6000 Thaler fallen, so wird
das Jahrgeld jeder Tochter auf 6000 Thaler Gold fixirt, und der Überschuss den
minderjährigen Söhnen zu gleichen Theilen zu Gute gerechnet. Sind keine min-