Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

___308 
Vermählung, so werden sie den übrigen Enkelinnen des Königs gleichgestellt und 
erhalten wie diese eine Mitgabe von 20000 Thirn. in Golde. 
$. 30. 
Für die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses ist ausnahmsweise in 
den $. 18 und 8. 28 angegebenen Fällen, wenn es das Bedürfniss erfordert, eine 
Mitgift zu beantragen. 
$. 31. 
Die Mitgift verbleibt der Prinzessin auch nach Aufbebung der Ehe und geht 
mit ihr in eine zweite Ehe über; sie vererbt nach ihrem Tode auf ihre Descendenz. 
Bei etwaiger Eingehung einer fernern Ehe findet kein Anspruch auf eine 
anderweite Mitgift Statt. 
Wenn die Mitgift bei kinderloser Ehe nach den Bedingungen des Ehevertrages 
zurückfällt, so fällt sie der Staats-Casse anheim. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Witthümern. 
$. 32. 
Das Witthum eröffnet sich für die Wittwe gleich von dein Ableben ihres 
Gemahls an; es erlischt mit der Wiedervermähluug oder dem Tode der Wittwe. 
$. 33. 
Das Witthum der Mutter eines minderjährigen Königs wird während der 
Dauer der Minderjährigkeit aus der Krondotation, nicht aus der Staats-Casse 
bestritten. 
$. 34. 
Eine Königliche Wittwe erhält als Witthum, ausser einer standesmässigen 
Residenz, jährlich 40000 Thir. in Golde und zum Behuf der standesmässigen Ein- 
richtung die Aversional-Summe von 10000 'Thir. in Golde. 
Die Residenz wird aus der Staats-Casse im baulichen Stande erhalten, klei- 
nere Ausbesserungen, wie sie dem Miether zur Last fallen, trägt die Königliche 
Wittwe. 
&. 35. 
Eine verwittwete Kronprinzessin erhält als Witthum, ausser einer standes- 
mässig eingerichteten und meublirten Wohnung, jährlich 20000 Thir. in Golde. 
$. 36. 
Jede andere Wittwe des Hauses bezieht ihr Witthum aus ihrem Eingebrach- 
ten und dem Privatvermögen ihres Gemahls. Ausserdem steht ihr der Genuss der 
Hälfte der Apanagen ihrer leiblichen Kinder zu, so lange diese minderjährig sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.