Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Posteritaet, und Vermeidung alles widrigen hochnötig, dass auf dem Fall, wann in 
Unserer Fürstlichen Familia Misshelligkeiten und Differentien sich ereigneten, 
solche sobald gütlich, oder in Entstehung derselben, durch gewillkürte Aus- 
träge, beygeleget werden mögen; Inmassen ein solches bey Unsern Christlichen 
Vorfahren, laut der altväterlichen Vertrage, Herkommen und gebräuchlich gewesen, 
Wir Uns auch laut Unserer Erb-Verträge, vom 30. Junii 1603 und am 19. Maji 
1611 hierzu verpflicht gemacht; Als haben Wir uns krafft dieser sonderbahren 
Erbvereinigung und Vertrags folgender gewillkürter Aussträge mit einander wohl- 
bedächtig verglichen, Würde sichs bey unseren Lebezeiten, oder nach Unsern seli- 
gen Hintritt begeben und zutragen, dass zwischen Uns oder Unsern Fürstlichen 
Nachkommen, über kurtz oder lang, Irrungen, Zusprüche, Fehler oder Mangel, 
warum das auch were, sich ereigneten; So soll derjenige Fürst, so beschwert zu 
seyn vermeinet, nichts thätiges gegen dem vornehmen, noch durch die Seinigen 
vornehmen lassen, sondern er soll sothane seine Beschwerung dem andern Theil 
anzeigen und verimelden, darauf sich der ander mit gebürlicher Antwort und Be- 
richt der Billigkeit nach vernehmen lassen soll; Hätte aber der beschwerte Theil 
an sothaner Erklärung kein Genügen; so sollen beyde Theile ibre Räthe in glei- 
cher Anzahl zusammen schicken und versuchen, ob die Sache nach eingezogenen 
genugsamen Bericht und vorgegangener mündlichen Unterredung gütlich beygeleget 
werden könte; Solte aber durch diese Zusammenordnung der Räthe, die Sache in der 
Gütbe auch nicht beygeleget werden, so soll ein iedes Theil einen Fürsten, aus unsern 
Fürstl. Hausse gebohren, benennen und erkiesen, welchen beyden die Irrungen und 
Gebrechen durch genugsamen Bericht zu verkündigen, und dieselbe umb Annebmung 
und Tagefarth ingesampt zuersuchen, dieselbe beyde erkiesete Fürsten sollen darauf so 
bald ungesäumt einen Tag, jedoch auf der streitigen Partheyen Unkosten ansetzen, und 
mit ihren unpartbeyischen Räthen die Sache verhören, anfangs die Güthe versuchen, 
in Entstehung derselben aber die Sache wie sichs im Rechten gebühret, entschei- 
den und hierunter keinen gefährlichen Aufzug gebrauchen noch zulassen, sondern 
darob seyn, dass die Sache von dem ersten Tage an zu rechnen, als die Klage 
uns vorvracht worden, im nechstfolgenden halben Jahre zu Ende kommen möge. 
Worbey zuerinnern nöthig, dass darzu kein Fürst benannt, noch einiger Rath 
zur Sache niedergesetzet werden soll, welcher sich der Streitigkeit theilhaftig ge- 
machet oder sonsten daran interessiret. So aber die Fürsten allerseits, oder doch 
so viel hieran interessiret, oder es were kein Fürst ausser dem streitenden mehr 
vorhanden; Alsdann soll der unpartheyische oder noch übrige Fürst, mit Zuziehung 
Unserer getreuen Landschafft, oder auch diese alleine, wann kein Fürst mehr vor- 
handen, oder alle an den Sachen interessiret ‚weren, solche Irrnüsse und Gebre- 
chen, besage Unserer Christlichen Vorfahren alter Vergleiche und nach Anleitung 
dieser Verfassung erörtern und hinlegen, worzu dann iedesmahl vier Personen aus 
bemelter Unserer getreuen Landschafft zu nehmen, und von iedem Theile zwey 
Jarzu, mit Zuthun eines verständigen unpartheyischen Rechtsgelehrten, und zwar 
auf der streitenden Partheyen gleichmässigen Kosten zu benennen; Was nun als- 
dann von den niedergesetzten, ohne, oder im Fall die Sache zweifelhafftig, und der- 
selben Wichtigkeit es erfordert, nach eingeholter zweener fürnchmer erfahrener und
	        
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