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Posteritaet, und Vermeidung alles widrigen hochnötig, dass auf dem Fall, wann in
Unserer Fürstlichen Familia Misshelligkeiten und Differentien sich ereigneten,
solche sobald gütlich, oder in Entstehung derselben, durch gewillkürte Aus-
träge, beygeleget werden mögen; Inmassen ein solches bey Unsern Christlichen
Vorfahren, laut der altväterlichen Vertrage, Herkommen und gebräuchlich gewesen,
Wir Uns auch laut Unserer Erb-Verträge, vom 30. Junii 1603 und am 19. Maji
1611 hierzu verpflicht gemacht; Als haben Wir uns krafft dieser sonderbahren
Erbvereinigung und Vertrags folgender gewillkürter Aussträge mit einander wohl-
bedächtig verglichen, Würde sichs bey unseren Lebezeiten, oder nach Unsern seli-
gen Hintritt begeben und zutragen, dass zwischen Uns oder Unsern Fürstlichen
Nachkommen, über kurtz oder lang, Irrungen, Zusprüche, Fehler oder Mangel,
warum das auch were, sich ereigneten; So soll derjenige Fürst, so beschwert zu
seyn vermeinet, nichts thätiges gegen dem vornehmen, noch durch die Seinigen
vornehmen lassen, sondern er soll sothane seine Beschwerung dem andern Theil
anzeigen und verimelden, darauf sich der ander mit gebürlicher Antwort und Be-
richt der Billigkeit nach vernehmen lassen soll; Hätte aber der beschwerte Theil
an sothaner Erklärung kein Genügen; so sollen beyde Theile ibre Räthe in glei-
cher Anzahl zusammen schicken und versuchen, ob die Sache nach eingezogenen
genugsamen Bericht und vorgegangener mündlichen Unterredung gütlich beygeleget
werden könte; Solte aber durch diese Zusammenordnung der Räthe, die Sache in der
Gütbe auch nicht beygeleget werden, so soll ein iedes Theil einen Fürsten, aus unsern
Fürstl. Hausse gebohren, benennen und erkiesen, welchen beyden die Irrungen und
Gebrechen durch genugsamen Bericht zu verkündigen, und dieselbe umb Annebmung
und Tagefarth ingesampt zuersuchen, dieselbe beyde erkiesete Fürsten sollen darauf so
bald ungesäumt einen Tag, jedoch auf der streitigen Partheyen Unkosten ansetzen, und
mit ihren unpartbeyischen Räthen die Sache verhören, anfangs die Güthe versuchen,
in Entstehung derselben aber die Sache wie sichs im Rechten gebühret, entschei-
den und hierunter keinen gefährlichen Aufzug gebrauchen noch zulassen, sondern
darob seyn, dass die Sache von dem ersten Tage an zu rechnen, als die Klage
uns vorvracht worden, im nechstfolgenden halben Jahre zu Ende kommen möge.
Worbey zuerinnern nöthig, dass darzu kein Fürst benannt, noch einiger Rath
zur Sache niedergesetzet werden soll, welcher sich der Streitigkeit theilhaftig ge-
machet oder sonsten daran interessiret. So aber die Fürsten allerseits, oder doch
so viel hieran interessiret, oder es were kein Fürst ausser dem streitenden mehr
vorhanden; Alsdann soll der unpartheyische oder noch übrige Fürst, mit Zuziehung
Unserer getreuen Landschafft, oder auch diese alleine, wann kein Fürst mehr vor-
handen, oder alle an den Sachen interessiret ‚weren, solche Irrnüsse und Gebre-
chen, besage Unserer Christlichen Vorfahren alter Vergleiche und nach Anleitung
dieser Verfassung erörtern und hinlegen, worzu dann iedesmahl vier Personen aus
bemelter Unserer getreuen Landschafft zu nehmen, und von iedem Theile zwey
Jarzu, mit Zuthun eines verständigen unpartheyischen Rechtsgelehrten, und zwar
auf der streitenden Partheyen gleichmässigen Kosten zu benennen; Was nun als-
dann von den niedergesetzten, ohne, oder im Fall die Sache zweifelhafftig, und der-
selben Wichtigkeit es erfordert, nach eingeholter zweener fürnchmer erfahrener und