Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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lerdings treulich nachkommen wolle, worauf iederzeit der Aelteste in Unser Fami- 
lien bei Zeiten ein wachendes Auge haben soll. 
Damit auch diese Unsere erwiederte und erklährte Erbeinigung und Vertrag, 
in allen seinen Puncten und Clausulen um so viel mehr und fester gehalten, und 
demselben nachgelebet werde; So haben Wir nicht allein, wie gedacht, hierzu als- 
bald anfangs Unserer getreuen und gehorsamen Landschafft rathsames und unter- 
thäniges Gutachten eingebolet und vernommen, sondern anch dahin erinnert, an- 
gemahnet, und Uns mit derselben, wie auch Sie hinwiederumb mit Uns sich diess- 
falss verglichen, dass Sie darob auch ihres Theils treulich und feste zu halten, 
und sich darnach allerdings gehorsamlich zu achten schuldig seyn soll, Und weil 
doch ausser diesen, und was hierinnen in specie nicht verglichen, Unsern habenden 
Fürst]. Erb- und Privat-Verträgen, wie ingleichen allen andern Recessen und Jand- 
tags-Schlüssen, zuförderst aber auch der Röm. Kayserl. Mayt. Unserm allergnädig- 
sten Herrn, und dem Heil. Röm. Reich an instehender Hoheit und Gerechtigkeit 
in alle Wege unschädlich; alles treulich, sonder einige Gefährde. 
Uhrkundlich haben Wir obgenannte Fürsten zu Anhalt u. s. w. dieses mit 
Unserer Eigenen Hand Unterschrift und Fürstl. Insiegeln bekräftiget und verwah- 
ret, auch Unsere gehorsame und getreue Landschafft solches unterschreiben und 
besiegeln lassen; doch dass dieses Uns an Unserer Fürstlichen Hoheit und Ge- 
rechtigkeit gantz keinen Nachtheil noch Schaden geben soll, kan und mag. So 
geschehen Bernburg, den 15. Aprilis des Eintausend Sechshundert und Fünff und 
dreissigsten Jahres. 
(L.S.) Johann Casimir Fürst zu Anbaltl. (L.S.) Ludwig Fürst zu Anhalt. 
(L. S.) George Aribert Fürst zu Anhalt. (L.S.) Christian Fürst zu Anhalt. 
(L. S.) Christoph von Krosick. Friedrich Fürst zu Anhalt. 
(L. S.) Tobfas Hübener. (L. S.) Dietrich von dem Werder. 
IV. 
Allgemeines Pactum successorium vom 22. Juni 1665 besonders da- 
rüber, wie nach Abgang einer fürstlichen Hauptlinie die übrigen suc- 
cediren sollen, nebst kaiserl. Bestätigung vom 23. Sept. 1666. 
(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchiv.) 
Wir Leopold von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zei- 
ten Mcehrer des Reichss, in Gernianien, zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien, Croatien, 
und Sclavonien u. s. w. König, Ertzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, 
zu Braband, zu Steyr, zu Kürndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Württemberg, 
Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraff des heiligen Römischen 
Reichss, zu Burgau, zu Mähren, Ober- und Nieder-Laussnitz, gefürsteter Graff zu
	        
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