Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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gehorsamblich nachkommen werden, darzu Wir Sie Krafft dieses nochmahls Ver- 
binden; alles getreulich, sonder gefehrde, und mit Begebung aller Exceptionen, so 
hierwieder erdacht, und gesetzet werden können. 
Urkundlich haben Wir allerseiths gevettere und gebrüdere Fürsten zu An- 
halt u.s. w. dieses Pactum eigenhändig unterschrieben, und mit Unsern fürstlichen 
Pittschafften bestärcket, auch fürderst unter einander beschlossen, dass der Römi- 
schen Kayserlichen Majestätt allergnädigste confirmation Wir über dieses Unser 
Pactum mit ehestem suchen und auswürken wollen. 
So geschehen zu Köthen am zwey und zwantzigsten Junij, Anno Christi Ein 
Tausend, Sechs hundert und fünff und Sechzig. 
(L. S.) Friedrich F. z. Anhalt. 
(L. S.) Johann F. z. Anhalt. 
(L. S.) Lebrecht F. z. Anhalt. 
(L. S.) Johann George F. z. Anhalt. 
(L. S.) Emanuel F. z. Anhalt. 
S.) Victor Amadeus F. z. Anhalt. 
Und Unss darauff eingangs benennter Fürst Friedrichs, Johann, Lebrechts, 
Johann Georgs, Emianuels und Victor Amadei, zu Anhalt Liebden, Liebden, Lieb- 
den, Liebden, Liebden, Liebden, allerunterthänigst angeruffen, und gebetten, dass 
Wir dieses hievor inserirtes Pactum successorum zu mehrer desselben bestärk- und 
bekräfftigung in allen und jeden seinen Puncten, Clausulen und Articulen, als Rö- 
mischer Kayser, gnädigst zu ratificiren, zu confirmiren, und zu bestättigen ge- 
ruheten. 
Das haben Wir angesehen, wahrgenommen, und betrachtet, solch obbemelter, 
sambtlicher Fürsten zu Anhalt Liebden, Liebden, Liebden, Liebden, Liebden, Lieb- 
den, unterthänigste gehorsanste Bitte, wie auch die angenomme getreue, nutz- und 
ersPriessliche Dienst, welche Unsern hochgeehrten Vorfahren am heiligen Reich, 
Römischen Kaysern und Königen und Unss selbsten, seither angetrettener Unserer 
Kayserlicher Regierung, das fürstliche Hauss Anhalt in unterschiedliche Weege offt 
erzeigt und erwiesen hat, solches auch noch thuet, und hinführo mit weniger Zu- 
thun des unterthänigsten anerbiethens ist, auch wohl thun kan, mag und solle. — 
Und darumb mit wohlbedachtem Mueth, gutem Rath und rechten Wissen, vorbe- 
schriebenes Pactum Successorinum, zumahl dasselbe allein zu sambtlicher Fürsten 
zu Anhalt guter Verständnus und auffnehmen angesehen und gerichtet, in allen 
seinen Puncten, Clausulen, Innhalt — Meyn- und Begreiffungen, gnädigst ratifici- 
ret, confirıniret und bestätiget. 
Thun das ratifiziren, confirmiren, und bestättigen solches Pactum hiermit von 
Kayserlicher Römischer Macht Vollkommenbeith wissentlich in Krafft dis Brieffs; 
Und Meynen, setzen und wollen, dass dasselbe alles seines obgehörten geschriebe- 
nen Innhalts in ewige Zeit steet, Vest und unverbrüchlich gehalten, und vollezo- 
gen, und darwieder in Keinen puncten durchaus nichts vorgenommen werden sol- 
len; doch Unss, und dem heiligen Reich und sonst männiglich an seinen rechten 
unvergriffen und unschädlich. Und gebiethen darauff allen und jeden Churfürsten,
	        
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