Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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sen letzten Fall der Successor feudi deme das mit allodialischen Gelde erkauffte 
Stück heimfället, oder auch der die Patrimonial Gelder reluiren will, so viel hin- 
wiederum zu des Seniorats Unterhaltung vorher unter völliger Zinss- Versicherung 
niederzulegen, schuldig seyn soll. Die Herren Käuffere aber, so mit feudalischen 
und patrimonialischen Posten bezahlet, sollen solche Gelder dein Fürstl. Seniori 
und die Güther den Fürstl. Feudal Erben ungeschmälert zu überlassen schuldig 
seyn, und damit über lang oder kurtz deswegen im Fürstl. Hause kein Streit ent- 
stehen, sondern man untrüglich wissen könne, was an Gebäuden und Inventarien 
auf denen verkaufften Seniorat-Güthern dem Feudo zugehöre, und bey demselben 
zu lassen, und was von denen jetzigen Fürst]. Erb- und Eigenthums Herren ver- 
Inventarium be- bessert und vermehret, und dahero dem Allodio zuzueignen und gut 
treffend zu thun seyn; So ist von der sämtl. Fürstl. Herrschafft verordnet, 
dass durch gewisse Commissarien jeder Seits Fürstl. Herrschafft laut Beylage 
M. M. ein richtig Verzeichniss nicht allein der Ein- und Zubehörun- 
gen jedes verkaufften Seniorat-Guthes, sondern auch der Gebäuden und vorhande- 
nen pro feudo zu lassenden Mobilien verfertiget, und der Fürstl. Herrschaft zur 
Unterschrifft unterthänigst fürgetragen werden solle. Und obwohl 
8 3. cs das Ansehen haben möchte, dass die Bau Kosten, so 
yuesen dor Bu Fürst Friederichs Furstl. Durchl. in Gernroda und I’rosa verwen- 
solchen Senio- det, Fürst Johann Georgens Fürstl. Dchl. über die Kauff- Summe 
mauGhtbern «- derer 32,000 'I'hlr. und Zerbst über die Kauff-Summe derer 24,000 
Thlr. den Fürstl. Hh. Seniori refundiret, und Bernburg über die 
Kauff-Summe derer 11,000 Thlr. dem Befinden nach noch refundiren möchte, auf 
dem vorbezielten Eröffnungs-Fall denen allodial-Erben zu restituiren wären, weil 
sie nehml. ex allodio hergeflossen; So haben doch die Fürst. Hh. Contrahenten zu 
Aufnahme des Hausses und Männlichen Stammes sich also verglichen, dass wie 
obgemeldet, die jetzo stehenden Gebäude dem Feudo zugehören und bleiben, also 
auch dieserwegen einige Wieder Forderung auf gesetzten Fall nicht statt haben 
solle; Weil aber an Seiten Fürst Lebrechts Fürsti. Durchl. eine andere Conside- 
ration mit einläuffet, als sollen Deroselben die Ihro von der Mühlingischen Kauf- 
Summe gewilligte 1484 Thlr. Bau-Kosten zur freyen Disposition verbleiben, und 
stehet zu künfftiger Freund-Vetterl. Vergleichung, ob? und wie diese dem Senio- 
rat abgehende Summe dem Publico wieder herbey zu bringen. 
k. 4. So ist auch zu Nutzen und Aufnahme des Hauses, und 
Wegen Vertro- damit die Vereuserung und erbl. Ueberlassung desto fester in An- 
Nr ma sehung der Kayserl. Mayt. und des heil. Röm. Reichs bestehen 
rode auf Releis- Möge, einmüthig gut befunden worden, dass das gantze incorporirte 
ee  freye Stift Gernrode mit dem Gernrödischen Hoff zu Bernburg, 
Peg "Terseiben und denen von Fürst Johann Georgen zu Anhalt Fürstl. Durchl. 
sowobl als Mib- dem Fürstenthum Anhalt incorporirten und noch anzuschaffenden 
Ningen Güthern auf Reichs- und Creyss Tagen uach wie vor von dem ge- 
sarnten Fürstl. Ilause Anhalt vertreten, das gesamte Votum und Session des Haus- 
ses wegen geführet und eingenominen, die Beleyhungen sowohl wegen obiger Gü- 
ther als der Graffschafft Mühlingen bey Kayserl. Mayt. Conjunctim gesuchet, und
	        
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