Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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die dessentbalben nöthige Communicationen und Expedienda von dem jederzeit le- 
benden ältesten Fürsten beobachtet werden solle. 
5 5. Wegen der auf den erkaufften Güthern haftenden parti- 
Wegen der One- Culier Landes Reichs- und Creyss Beschwerden, hat das Fürstl. 
ram aof dage- Hauss Anhalt also pacisciret, dass keine derselben das Kauf Geld 
ee mindern oder affieiren, sondern dasselbe, wie es oben beschrieben 
und cediret worden, dem Fürstl. Hause und dessen ültesten Für- 
sten unbeschweret und unangefochten zu ewigen Zeiten bleiben solle. Zu dem 
Ende dann ein jeder Orth seine Privat-Onera obne des Hauses Anhalt Beytrag 
abführet, in specie Gernrode seine Geistliche obne Beyschluss Fürst Johann Geor- 
gens Fürst zu Anhalt u. s. w. und Fürst Victoris Amadei Fürstl. Dehl. Dehl. be- 
soldet. Dann ferner Fürst Friederichs Fürstl. Durchl. wegen Gernrode 383 Rthir. 
16 gl. als ein ordentliches Qvantum der Currenten-Steuer, ferner jährl. zur 
Landschaffts-Casse reichen, und über des Landes Verfassung disfalls Fürstl. halten, 
auch resp. zur Communitzet jäbrl. das gewöhnl. Geld und Getraydig liefern lassen 
sonderlich Mab- Sollen, nicht anders, als ob die Güther in vorigen alten Stande an- 
lingen noch beruheten. Und weil die Unterthanen der Grafschafft Müh- 
lingen aus gnädigster Übersehung disfalls einen merkl. Fürzug vor andern Anhalt. 
Ämtern und Landen gehabt, dass von denselben sidder der Eröffnung keine ordi- 
naire Laud- Trank- und Fröhnl. Steuern zur Landschaffts-Casse gefordert worden, 
80 ist solche Grafschaftt zu Zerbst mit eben solcher F'reybeit und Qvalitaet käuf- 
lich überlassen; Jedoch mit dem Bedinge, dass sie die auf solcher Grafschafft haff- 
tende Grüffl. Barbysche Fräul. Steuer und Aliment-Gelder so sich auf Vier Tau- 
send Achtzehn Thaler belaufen, und zum Theil bereits fürgeschossen worden, mit 
restirenden Zinssen (welcher wegen sich die Fürstl. Cammern zuberechnen haben) 
über die verglichene Kauf-Summe abführen, und von solchem Onere das Feudum 
zu ihren der Fürstl. Herren Käufern eigenen und ihrer Feudal-Successorn Nutzen 
und Besten befreyen, vor die Fürstliche Cammer wieder gut gethan, auch mit der 
Gräfl. Schwartzbürg. Cammer sich berechnet. 
Wegen ela und Antreffende die im Landtags-Schlusse de 46: 1611 reservirte 
Aufbriogung de- Fälle, worunter insonderheit die Reichs- und Creyss-Hülffen und 
veryatoram 50, Anlagen gehören, hat die Fürstl. Herrschaft unter einander und 
solchen Guthero mit Dero getreuen Landschafft mittelst gepflogener Unterhandlung 
mit dem engern- und grössern Ausschusse diesen Beschluss gefas- 
set, weil das Stifft Gernroda dem Fürstentbum Anhalt incorporiret, und der An- 
schlag des Fürstl. Hausses deswegen eben so gering und leidlich ist, dass Gern- 
roda desto höher damit angesetzet, und beschwert worden, die Landschaffts-Casse 
nun auch eine geraume Zeit des Stiffts Unterthanen Beytrag genossen, dass die 
Mittel in solchen Casibus reservatis, so lange nehml. das Stifft dem Fürstenthun 
Anhalt einverleibet, und nicht davon durch Gewalt des Päbstl. Peri zum Theil 
oder gantz abgerissen wird, durch eine allgemeine durchgehende Quart-halbe oder 
gantze Steuer- Anlage des Fürstenthums, Stiffts und der ebenfalls incorporirten 
Grafschafft Mühlingen Unterthanen aufgebracht und in einer Casse geleget, und 
darauf die Nothwendigkeit und Verpflegung gereichet und genominen werden sol-
	        
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