Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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verbindnüss, welche zwischen dem Ertz-Stifft Magdeburg und dem Fürstlichen Hause 
Anhalt sich von langer Zeit ber enthalten, und anderer Unserer, der Fürsten zu 
Anhalt, sonderbahren und Uns dem Churfürsten, im Vertrauen entdeckten und re- 
commendirten Angelegenheiten, eine Conferenz etlicher Unserer Geheimen Räthe 
anzuordnen, auch nachdem dieselbe davon unterthänigste Relation erstattet, Uns 
folgender gestalt wohlbedächtlich vereinbaret und verglichen. 
L Und Erstlich zwart soll der oberwehnte Kauff- und Permutations-Con- 
tract über Grossen Alssleben und der Croseckischen Güter zu Beesen und Alss- 
leben an der Saale, aus bewegenden Ursachen rescindiret und auffgehoben, der- 
selbe, wie auch Unser, des Churfürsten Consens, und derer von Crosick Pflichte 
Erlassung und Anweisung an das Fürstliche Hauss Anhalt, Uns wieder eingeliefert, 
das Ambt Grossen Alssleben bingegen von des Chur-Printzen Ld. als jetzigen Ei- 
genthumbs-Herrn und Besitzer desselben Ambts dem Fürstlichen Hause Anhalt 
gegen Erlegung Zwei und Viertzig Tausend Thaler an gangbaren und im 
Ober-Säcbsichen Creysse gültiger Current-Müntzen, Sechs Wochen nach Weyhnach- 
ten mit allen seinen Hoheiten, Episcopal- und Territorial- Gerechtigkeiten, Reichs- 
Immedietzet, dominio directo, Unterthanen, Ein- und Zubehörtngen und Gerechtig- 
keiten restituiret, und übergeben werden, Wie es Uns dem Churfürsten und Unse- 
rer in GOtt ruhenden Gemahlin, Hochseeligen Gedächtnüss, von dem Fürstlichen 
Hause Anhalt am 21. Septembris Anno 1666 tradiret und eingeräumet worden. 
Und wollen Wir wegen der, dem Fürstlicben Hause Anhalt, und ins besondere 
Fürst Johann Georgen zu Anhalt Ld. bissher abgegangenen Nutzungen des Terri- 
torii, und von deroselben übertragenen ordinar und extraordinar - Beschwerden des 
Ambts Grossen Alssleben Zehen Tausend Thaler an der Kauff-Summa der 
Zwei und Vierzig Tausend Thaler kürtzen lassen, und Unsers vorgemelten 
Sohns des Chur-Printzen Ld. erstatten; Hingegen aber Wir Fürst Johann George 
auch wegen der würcklichen Verbesserungen des Ambtes Intraden und andern Me- 
liorationen, des Chur-Printzen Ld. nach Ermässigung beyder Theile dazu gevoll- 
mächtigten Commissarien Erstattung thun, die Meliorationes aber an Gebäuden, 
daferne deren etliche gezeiget würden, sollen mit denen von Uns Fürst Johann 
Georgen zu Anhalt u. s. w. nicht liquidirten Anno 1666 angewendeten Kosten, 
Kayserlichen Confirmations-Gebühren, dem Städtlein Alszleben an der Saale ver- 
ehrten Holtze, und was Wir sonsten etwa praetendiren könten, compensiret und 
aufgehoben werden. So bald nun dieses Ambt dem Fürstlichen Hause Anhalt ob- 
bedeuteter massen eingeräumet seyn wird, so sollen Unsern des Churfürsten Com- 
missarien von Uns, Fürst Johann Georgen zu Anhalt, und Unsern sämbtlichen 
Herren Vettern eine Pflichterlassung, darinnen Wir die von Crosick und ihre Un- 
terthanen von der Huldigungs- und Lehns-Pflicht losszehlen, und an Seine Chur- 
fürstliche Gnaden, und dero Churfürstliches Hauss wieder verweisen, Uns auch des 
verschriebenen Juris Territorialis und dominii directi über Sie und Ihro Güther 
begeben, ingleichen der Crosickische Revers pari passu ausgestellet, und in Summa 
an beyden Seiten es in vorigen Stand gesetzet werden, als wann der mehrerwehnte 
Kauff- und Tausch-Contract mit dem Churfürstlichen Consens und der Kayserlichen 
Confirmation nie fürgegangen und getroffen worden wäre. Damit auch beyder
	        
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