Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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andern Reichs-Lehen, nach wie vor, ungehindert geniessen und gebrauchen 
mögen. 
Wir sind auch ferner erbötig, dass Sie die sämbtl. Fürsten zu Anhalt und 
ihre Successores nicht mehr zur Huldigung oder Introduction der Hertzogen zu 
Magdeburg oder zu den Landtagen gefordert werden sollen, sondern es sollen 
diese Lehenschafft und Ansprüche des Ertz-stiffts mit allen vorigen dissfalls ergan- 
genen Lehen-Briefen, Reversalien, Citationen und Erforderungen, Acten und Acti- 
taten nunmehr gäntzlich todt, abgethan und annulliret seyn; Doch das Amt Mö- 
ckern, und was oben nicht benennet ist, hierunter nicht begriffen seyn, sondern es 
dissfalls in itzigen Stande allerdings verbleiben solle. 
Dahingegen sollen und wollen Wir, die gesambte Fürsten zu Anhalt, (1.) für 
Uns, Unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Anhalt, wohlbedächtig, kräfftig- 
lich und zu ewigen Zeiten der Lehenschafft an dem Drosten Ambte des Hertzog- 
thums oder Ertz-Stiffts Magdeburg hiermit renunciiren und absagen, und Uns des- 
sen gäntzlich begeben. (2.) Weil Wir, der Churfürst zu Brandenburg, Unsere Er- 
ben und Successoren, Hertzogen zu Magdeburg billig den Anfall und künfftige Suc- 
cession oberwehnter Anhaltischer Herrschafften, Aembter, Güther und Gerechtigkei- 
ten, so das Ertz-Stifft von mehr als zweyhundert Jahren, besage der Fürstlich An- 
haltischen Reversalien, und Käyser Friderici II. Consens, daran überkommen hatte, 
reserviret und ausbedungen; So wollen auch Wir, die ietzo regierende Fürsten zu 
Anhalt, für Uns und alle nachkommende Fürsten zu Anhalt, einen verbündlichen 
und ewig gültigen Revers Sr. Churfi. Gnaden zu Brandenburg ausstellen, des In- 
halts, Dass auf den gäntzlichen Abgang Unsers Mann-Stammes aller und ieder 
Fürsten zu Anhalt, die oberwehnten vorige Lehen-Güter, Krafit des uhralten Le- 
hen-Rechtes, Sr. Churfl. Gnaden und den Hertzogen zu Magdeburg sich eröffnen 
und heimfallen, und also die vorangeregte Cassation der Lehenschafft diesen eini- 
gen Effectum der vorigen Lehenschafft, nehmlich das Jus succedendi nicht auffhe- 
ben solle; Wir wollen auch allen Fleiss ankehren, und bey Ihrer Käyserl. Mait. 
es zu wege bringen, dass dieses der Hertzogen zu Magdeburg altes Successions- 
Recht dem Kayserl. Lehen-Briefe über diese Güter schierst künfftig mit inseriret 
werde. (3.) Wollen Wir Fürst Johann George zu Anhalt die Churfl. Begnadigung 
über Funffzigtausend Thaler, cedirter Spanischer Subsidien-Gelder, welche 
Sr. Königl. Maj. in Spanien auf Unser Ansuchen und Kayserl. Recommendation zu 
zahlen versprochen, und bey ietzigen Conjuncturen leichtlich einzutreiben und zu- 
erheben seynd, mit allen darob in Händen habenden Documenten Sr. Churfl. Gna- 
den, wegen renunciation und annullirung der Ertz -Stifftischen LehenGerechtigkeit 
und cessirender obberührter Ansprüche und Citation, zur Introduction, Huldigung 
und Landtagen wieder abtreten, und Uns deswegen mit obbenannten Unserer Her- 
ren Vettern Ld. ohne Seiner Chur-Fürstlichen Durchlauchtigkeit Zuthun und Be- 
schwerung vergleichen. 
IU. Anreichende Drittens die Verbündnüssen, so das Ertz-Stifft Magdeburg, 
und das Fürstl. Hauss Anhalt mit einander von vielen Seculis her gestifftet; So 
haben beyde Theile, weil solche auf die ietzigen Zeiten und Conjuncturen sich 
nicht accommodiren lassen, undienlich gehalten, dieselben zu renoviren, sondern
	        
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