Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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sind, und Wier dieselbe besessen, genutzet und gebrauchet haben, und Zwar nicht 
allein diejenigen, so Wier durch Successions Recht erlanget, sondern auch darzu, 
Von unsern ausserhalb Landes, im Kriege erworbenen Gelde, acgviriret, erkaufft 
und Zugerichtet, samt allen Denenjenigen Landen und Güthern, so Wir in 
Leopold F. z. Anhalt. 
unsern itzigen Hohen Alter noch überkommen, und mittelst Erbfolge, Tausch, 
Kauff oder andere Arth Zu Unsern Fürstlichen Antheile bringen, oder in Littauen 
und Preussen, oder auch in Sachsen und sonsten ausserhalb Landes noch acqviriren 
möchten, nichts überall davon ausgeschlossen, alleine haben und behalten soll. Wie 
denn auch Ihme unsern IErrbPrintzen Leopold Maximilian, lediglich verbleiben, alle 
und jede unsere Verlassene Mobilien (ausbeschieden diejenigen, davon Wier sowohl, 
als dem bahren Gelde und Silber, so Wier bey unsern Absterben Verlassen wer- 
den, in besondern Articuln hiernach disponiren werden) Moventien Schiff und Ge- 
schirr, samt allen aussenstehenden Activ und Passiv Schulden, Und ist Er der 
alleinige Landes Regent, und hat die Territorial- Hoheit in Geist- und Weltlichen 
Regiment, gantz alleine, über alle sothane Unss angestammte, oder Von Unst in Für- 
stenthum Anhalt, oder mit Selbiger ausserhalb demselben acqvirirte, auff ilın so- 
dann transferirte Güther, sie seyen gelegen wo sie wollen, mit totaler Ausschlüs- 
sung seiner Fürstl. Gebrüdere, solange Er am Leben ist; 
Leopold F. z. Anbalt. 
Jedoch ausbeschieden desjenigen, welches in folgenden Articuln, dieses unsers letz- 
ten Willens, absonderlich disponiret Zubefinden. Nach seinen des ErbPrintzen 
Leopold Maximilians Tode aber succediret in der Iandes-Regierung, und allen 
derselben anhangenden Rechten und praerogativen, seyn Fürst chelich ältester 
Sohn, und so forth an seines Sohns Sohn, als lange seine Männliche Posteritaet 
bestehet. In Fall Er aber Vor, oder nach Unss, obne Männliche Successoren ab- 
ginge, tritt in die Lanıdes-Regierung, mit eben demselbigen Rechten und Vortbeilen, 
wie Von unsern itzo lebenden erstgebobrnen Sohne und seine Descendenten ge- 
dacht, unser Zweyter Sohn Printz Dieterich, und nach dessen Ableben, sein Fürst 
ebelicher Ältester Sohn, Sohns - Sohn u. s. w. so lange seine Männliche 
Nachkommenschaft dauert. Ferner da Selbige auch Verloschen, unsere Zwey üb- 
rige Söhne, und Zwar erstlich Printz Friederich Heinrich Eugenius und dessen 
Fürst Männliche Posterite, so lange deren Vorhanden, und nach dieser Völligen 
Abgang, Printz Mauritius und dessen Fürst ebeliche Männliche Descendenten, nach 
der Ordnung auff Vorbeschriebene Arth und Weise; Gc- 
, Leopold F. z. Anhalt. 
stalt Wier dann aus Wohlbedachten Rath und Trifftigen Uhrsachen, wie schon ge- 
dacht, Zu erhaltung des Splendeurs in Unserer Fürstl. Familie und Antheile, das 
Recht der Primogenitur oder Erstgeburth, wie es, in Weyland unsers Hochsehl. 
Herrn Vaters Gnad. Testament, Klährlich geordnet, es auch sonsten in andern 
Fürstl. Häusern hergebracht, und üblich, und Von Ihro Kays. Mayt. Kayser 
Carl VI. glorWürdigster Gedächtnüss, unterm 6ten April 1729. confirmiret und 
bestätiget ist, durchaus festgesetzet, und dass es Von unserer Fürstlichen Männ- 
lichen Posteritset, ohne einige benachtheilizung und schmälerung, ferner weit auff 
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