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das genaueste beobachtet werde, aus Väterlicher Macht und Gewalt, hiermit Ver-
ordnet haben wollen. Allermassen dann auch, auff dass der Lustre, unsers Fürst-
lichen Hauses, wie erwehet, desto sicherer behauptet werde, unser erstgebohrner
Sohn, ErbPrintz Leopold Maximilian, oder die Ihm succedirende Landes Regenten,
hierdurch auffs nachdrücklichste und festeste angewiesen, Verbunden und Ver-
pflichtet seyn sollen, Von allen zu diesen Zu unsern Fürstl. Antheile wie auch
Leopold F. z. Anhalt.
denen in Sachsen, Littauen und Preussen acgvirirten Güthern, gehörigen Stücken
und Ämtern oder LandGüthern, welche sowobl durch Successions Recht an unss ge-
konımen, als in Anhaltischen und in Sachsen, wie auch Littauen und Preussen Von
Unss erhandelt und acgqviriret worden, oder noch acgviriret werden möchten, nicht das
allergeringste ZuVeräussern, oder davon Zubringen, nicht weniger auch Niemanden, Er
sey wer Er wolle, etwas davon Zu Lehn Zureichen oder sonsten auff andere Weise, an
dem Dominio utili et directo, durch Verpfändung, oder andere Beschwerung, Theil
nehmen Zu lassen, ausser diejenigen, welche auff den Fall des gäntzlichen Abgangs,
unseres Fürst. Mann-Stammes, bereits Von Unss beliehen worden; Gestalt dann
auch wann gleich alle unsere Vier Printzen oder deren Fürst eheliche sämtliche
Posterite «damit einig und Zufrieden, dennoch nichts, Von allen diesen Güthern soll
Können Verkaufft werden, ausser die in Littauen und Preussen gelegene Güther,
als welche mit einmüthigen Consens und Einwilligung unserer Vier Printzen
Leopold F. z. Anhalt.
oder deren Fürst Männlichen TVosterite Verkaufft werden mögen, da so dann ein
jeder unserer Vier Printzen, oder deren Fürst eheliche Männliche Iirben, den 4ten
Theil Yon Kauff Gelde bekommen soll. Welches Wier Krafft dieses Ihn unsern
ErbPrintzen und allen seinen Männlicben Descendenten, und oberwehnten Von
Unss abstammenden Fürst Männlichen Nachfolgern in der Regierung bey Verlust
unseres Vaterlichen Seegens und bey Verineydung, Gottes Zeitlichken und ewigen
schweren Strafe, befehlen und auferlegen, und als ein wahres zu Recht beständi-
ges und solennes Fidei Commiss, dergestalt setzen und ordnen, dass alle und jede
alienation sothaner Landes -(Grüther und Vertinentien, dann als itzt, und itzt als
dann Todt null und nichtig, und überall gantz unkräfftig seyn und bleibe, auch
derjenige, Wes Standes oder Wesens er ist, so selbige alienirte Güther, ausgenom-
men die in Littauen und Jreussen gelegenen gantz oder Stückweise überkommen,
es seye eigenthünlich, Lehns oder auff andere Weise, als
Leopold F. z. Anhalt.
ein untauglicher und böser Possessor geachtet, nimmermehr sich sicher dabey be
finden, sondern Von den Regierenden Fürsten, dieses Anhalt-Dessauischen An-
theils, unserer Abkunfft, und unserer Männlichen Posterit&, solcher Verhandelt oder
Verliehenen Gütber wegen, wann Selbige auch durch Tausendt Hände gegangen,
und noch so lange separiret gewesen, ohne eintzige Wieder erstattung dessen, so
Sie ihm gekostet, würklich entsetzt, und selbe diesen Fürstlichen Antheil, wieder
einVerleibet,, incorporiret, und an unsere Männliche Descendenten hinwieder ge-
bracht werden, auch so lange ein Von Unss abstammender Landes Regent und
Männlicher Frbe übrig, unV'erruckt Verbleiben und bestehen soll. Viertens: Un-