Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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das genaueste beobachtet werde, aus Väterlicher Macht und Gewalt, hiermit Ver- 
ordnet haben wollen. Allermassen dann auch, auff dass der Lustre, unsers Fürst- 
lichen Hauses, wie erwehet, desto sicherer behauptet werde, unser erstgebohrner 
Sohn, ErbPrintz Leopold Maximilian, oder die Ihm succedirende Landes Regenten, 
hierdurch auffs nachdrücklichste und festeste angewiesen, Verbunden und Ver- 
pflichtet seyn sollen, Von allen zu diesen Zu unsern Fürstl. Antheile wie auch 
Leopold F. z. Anhalt. 
denen in Sachsen, Littauen und Preussen acgvirirten Güthern, gehörigen Stücken 
und Ämtern oder LandGüthern, welche sowobl durch Successions Recht an unss ge- 
konımen, als in Anhaltischen und in Sachsen, wie auch Littauen und Preussen Von 
Unss erhandelt und acgqviriret worden, oder noch acgviriret werden möchten, nicht das 
allergeringste ZuVeräussern, oder davon Zubringen, nicht weniger auch Niemanden, Er 
sey wer Er wolle, etwas davon Zu Lehn Zureichen oder sonsten auff andere Weise, an 
dem Dominio utili et directo, durch Verpfändung, oder andere Beschwerung, Theil 
nehmen Zu lassen, ausser diejenigen, welche auff den Fall des gäntzlichen Abgangs, 
unseres Fürst. Mann-Stammes, bereits Von Unss beliehen worden; Gestalt dann 
auch wann gleich alle unsere Vier Printzen oder deren Fürst eheliche sämtliche 
Posterite «damit einig und Zufrieden, dennoch nichts, Von allen diesen Güthern soll 
Können Verkaufft werden, ausser die in Littauen und Preussen gelegene Güther, 
als welche mit einmüthigen Consens und Einwilligung unserer Vier Printzen 
Leopold F. z. Anhalt. 
oder deren Fürst Männlichen TVosterite Verkaufft werden mögen, da so dann ein 
jeder unserer Vier Printzen, oder deren Fürst eheliche Männliche Iirben, den 4ten 
Theil Yon Kauff Gelde bekommen soll. Welches Wier Krafft dieses Ihn unsern 
ErbPrintzen und allen seinen Männlicben Descendenten, und oberwehnten Von 
Unss abstammenden Fürst Männlichen Nachfolgern in der Regierung bey Verlust 
unseres Vaterlichen Seegens und bey Verineydung, Gottes Zeitlichken und ewigen 
schweren Strafe, befehlen und auferlegen, und als ein wahres zu Recht beständi- 
ges und solennes Fidei Commiss, dergestalt setzen und ordnen, dass alle und jede 
alienation sothaner Landes -(Grüther und Vertinentien, dann als itzt, und itzt als 
dann Todt null und nichtig, und überall gantz unkräfftig seyn und bleibe, auch 
derjenige, Wes Standes oder Wesens er ist, so selbige alienirte Güther, ausgenom- 
men die in Littauen und Jreussen gelegenen gantz oder Stückweise überkommen, 
es seye eigenthünlich, Lehns oder auff andere Weise, als 
Leopold F. z. Anhalt. 
ein untauglicher und böser Possessor geachtet, nimmermehr sich sicher dabey be 
finden, sondern Von den Regierenden Fürsten, dieses Anhalt-Dessauischen An- 
theils, unserer Abkunfft, und unserer Männlichen Posterit&, solcher Verhandelt oder 
Verliehenen Gütber wegen, wann Selbige auch durch Tausendt Hände gegangen, 
und noch so lange separiret gewesen, ohne eintzige Wieder erstattung dessen, so 
Sie ihm gekostet, würklich entsetzt, und selbe diesen Fürstlichen Antheil, wieder 
einVerleibet,, incorporiret, und an unsere Männliche Descendenten hinwieder ge- 
bracht werden, auch so lange ein Von Unss abstammender Landes Regent und 
Männlicher Frbe übrig, unV'erruckt Verbleiben und bestehen soll. Viertens: Un-
	        
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