Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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seyn, in Fall ihm die Hierinn Verschriebene Viertzig Tausendt Rthl. apanage 
Gelder in denen gesetzten Vier Terminen nichtrichtig gezahlet würden, die 
Leopold F. z. Anhalt. 
Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt 
allen und jeden darZu gelegten Dörffern, Vorwergen und Güthern darZu gehörigen 
Diensten, Gaben ErbZinsen, und Steuern, auch allen und jeden andern Zugehö- 
rungen und Revenuen Sich anzumassen, in Possess Zunehmen und die Revenuen 
davon Zuempfangen mithin wegen derer Verschriebenen apanage Gelder, so weit 
die Revenuen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht 
weniger auch der Regierende Landes Fürst "Verbunden seyn, den apanagirten eint- 
zigen Printzen, oder dessen Fürst ehelichen Männlichen Erben, dasjenige so nach 
Abzug dieser eingehobenen Revenuen demselben an seiner apanage fehlet in denen 
gesetzten Vier Terminen bahr nachZuZahlen. Da auch welches Gott nie geschehen 
lassen wolle, der dritte unserer apanagirten Printzen, und dessen Fürstliche Poste- 
rit& Männlichen und Weiblichen Geschlechts abstürbe; so fallen Vorgedachte Viert- 
zig Tausendt Rtbl. ebenfallss dem Regierenden Landes Fürsten anheim. Wann 
aber einer dieser mehrerwehnten apanagirten 
Leopold F. z. Anlıalt. 
Printzen verstürbe, und Keine Fürsteheliche Männliche Posterit@, doch aber eine 
Witwe und eine oder mehrere Princessinnen Verliesse; So sollen denenselben es 
mögen eine Zwey oder mehrere Princessinnen seyn, samt derselben Frau Mutter, 
so lange die Frau Mutter ihren Witwen-Standt nicht Verruckt und die Princes- 
sinnen unVermählt Verbleiben Acht Tausendt Rthl. gegeben, so bald aber die Frau 
Mutter ihren Witwen-Standt Verruckt und die Princessinnen Sich Vermählen, Ihnen 
nichts weiter gewähret werden, Sie auch biss dahin Sämtlich unter der Bothmäs- 
sigkeit des Regierenden Fürsten stehen und bleiben. Da aber ein apanagirter 
Printz, nur eine Fürstle. Witwe und Keine Prineessinnen Verliesse, sollen dersel- 
ben alljährlich, so lange Sie Sich nicht wieder vermählet, Von Regierenden Herrn 
Vier Tausendt Rthl. geZahlet werden. In Fall aber ein Apanagirter Printz Keine 
Fürstle. Witwe und nur eine unVermählte Princessin Verliesse, So sollen dersel- 
ben so lange Sie unVermählet ist, Fünff Tausendt Rthl. Jahrlich gegeben, in Fall 
aber Zwey oder mehrere Princessin Vor- 
Leopold F. z. Anbalt. 
handen, Selbigen, so lange Sie unVermählet sind, alljährlich Acht Tausendt Rthl. 
gezahlet werden. Wofern auch eine oder mehrere, von einen unserer apanagirten 
Printzen, erZeigte Princessinnen, nachdem ihr Herr Vater, ohne Hinterlassung 
Fürst ehelicher Männlicher Posterite Verstorben, Sich Vermählen würden; So sol- 
len einer jeder dererselben über diejenig FünffZehn Tausendt Rthl. so die Land- 
schafft gewöhnlichermassen abstattet, Von dem Regierenden Landes- Fürsten Vier 
Tausendt Rthl. nachgeZahlet werden. Dagegen Sie alles fernern an- und Zu- 
sPruchs auff ewig renunciiren, und auss dem Fürst. Hause so lange unser Männ- 
licher Stamm Webret durchaus nichts mehr prstendiren sollen. Nach Abgang un- 
seres Fürstl. MannStamms aber, sollen gedachter unserer apanagirten Sohne Prin- 
cessinnen, und Deroselben Posterit£ an der Fürstl. Anhalt. Allodiel-Erbschafft auch
	        
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