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seyn, in Fall ihm die Hierinn Verschriebene Viertzig Tausendt Rthl. apanage
Gelder in denen gesetzten Vier Terminen nichtrichtig gezahlet würden, die
Leopold F. z. Anhalt.
Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt
allen und jeden darZu gelegten Dörffern, Vorwergen und Güthern darZu gehörigen
Diensten, Gaben ErbZinsen, und Steuern, auch allen und jeden andern Zugehö-
rungen und Revenuen Sich anzumassen, in Possess Zunehmen und die Revenuen
davon Zuempfangen mithin wegen derer Verschriebenen apanage Gelder, so weit
die Revenuen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht
weniger auch der Regierende Landes Fürst "Verbunden seyn, den apanagirten eint-
zigen Printzen, oder dessen Fürst ehelichen Männlichen Erben, dasjenige so nach
Abzug dieser eingehobenen Revenuen demselben an seiner apanage fehlet in denen
gesetzten Vier Terminen bahr nachZuZahlen. Da auch welches Gott nie geschehen
lassen wolle, der dritte unserer apanagirten Printzen, und dessen Fürstliche Poste-
rit& Männlichen und Weiblichen Geschlechts abstürbe; so fallen Vorgedachte Viert-
zig Tausendt Rtbl. ebenfallss dem Regierenden Landes Fürsten anheim. Wann
aber einer dieser mehrerwehnten apanagirten
Leopold F. z. Anlıalt.
Printzen verstürbe, und Keine Fürsteheliche Männliche Posterit@, doch aber eine
Witwe und eine oder mehrere Princessinnen Verliesse; So sollen denenselben es
mögen eine Zwey oder mehrere Princessinnen seyn, samt derselben Frau Mutter,
so lange die Frau Mutter ihren Witwen-Standt nicht Verruckt und die Princes-
sinnen unVermählt Verbleiben Acht Tausendt Rthl. gegeben, so bald aber die Frau
Mutter ihren Witwen-Standt Verruckt und die Princessinnen Sich Vermählen, Ihnen
nichts weiter gewähret werden, Sie auch biss dahin Sämtlich unter der Bothmäs-
sigkeit des Regierenden Fürsten stehen und bleiben. Da aber ein apanagirter
Printz, nur eine Fürstle. Witwe und Keine Prineessinnen Verliesse, sollen dersel-
ben alljährlich, so lange Sie Sich nicht wieder vermählet, Von Regierenden Herrn
Vier Tausendt Rthl. geZahlet werden. In Fall aber ein Apanagirter Printz Keine
Fürstle. Witwe und nur eine unVermählte Princessin Verliesse, So sollen dersel-
ben so lange Sie unVermählet ist, Fünff Tausendt Rthl. Jahrlich gegeben, in Fall
aber Zwey oder mehrere Princessin Vor-
Leopold F. z. Anbalt.
handen, Selbigen, so lange Sie unVermählet sind, alljährlich Acht Tausendt Rthl.
gezahlet werden. Wofern auch eine oder mehrere, von einen unserer apanagirten
Printzen, erZeigte Princessinnen, nachdem ihr Herr Vater, ohne Hinterlassung
Fürst ehelicher Männlicher Posterite Verstorben, Sich Vermählen würden; So sol-
len einer jeder dererselben über diejenig FünffZehn Tausendt Rthl. so die Land-
schafft gewöhnlichermassen abstattet, Von dem Regierenden Landes- Fürsten Vier
Tausendt Rthl. nachgeZahlet werden. Dagegen Sie alles fernern an- und Zu-
sPruchs auff ewig renunciiren, und auss dem Fürst. Hause so lange unser Männ-
licher Stamm Webret durchaus nichts mehr prstendiren sollen. Nach Abgang un-
seres Fürstl. MannStamms aber, sollen gedachter unserer apanagirten Sohne Prin-
cessinnen, und Deroselben Posterit£ an der Fürstl. Anhalt. Allodiel-Erbschafft auch