Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Theil nehmen und bekommen; Sonsten hat auch mehrbesagter unser erstgebohrner 
Sohn oder Unss succedirender, Von Unss abstammender Landes Regent, als Vor- 
hin schon erwehnet, alle unsere, so dann 
Leopold F. z. Anhalt. 
noch Vorhandene Passiv Schulden, gleich wie Ihm auch die Activ Schulden und alles 
Erbe an Moventien, Inventarien und Mobilien, ausser das bahre Geldt und Silber, wie 
auch denenjenigen Mobilien, davon Wier hernach disponiren werden, alleinig Zutheil wer- 
den, fordersamst und längstens binnen Zwey Jahren, nach unsern sehl. Abscheiden, Zu- 
befriedigen und Zu tilgen, als worüber, dass solches ohngesäumt geschehe und er- 
folge, die Sämtliche Nachgebohrne Printzen steiff und fest Zuhalten, und dass auch 
in diesen Punct, dieser unserer letzten Willens Verordnung ein genügen geschehe, 
wohl acht Zugeben haben. Was nun Fünfftens unsere obbenannte noch unVer- 
mählte Zwey Princessin Töchter, als Princessin Annen Wilhelminen und Princessin 
Henrietten Amalien betrifft, so Verordnen Wier hiermit, Denenselben, als lange Sie 
nicht Vermählet sind, aus des erstgebohrnen Printzen oder Landes Regenten Mit- 
teln, nachfolgendes ohnfehlbahr, alljährlich in obbesagten Vier Terminen ZubeZah- 
len, als Princessin Annen Wilhelminen aljährlich Funfftzehn Tausendt 
Leopold F. z. Anhalt. 
Rthl. und Princessin Henrietten Amalien aljährlich Zehn Tausendt Rthl. in guten 
Groben in Obersächsischen Creyse Gültigen Müntz Sorten. Ueber diess soll auch 
diesen unsern unVermählten Zwey Princessin Töchtern so lange Sie unVermählet 
sind, Von dem Regierenden Landes Fürsten, eine Convenable freye Wohnung in 
Dessau, oder wo es sonsten unter Ihnen wird ausgemacht werden, gegeben und so 
Viel frey Holtz, als Sie gebrauchen aus denen Dessauischen und Wörlitzer Forsten 
ohne Eutgeld Verabfolget werden. Da aber eine oder die andere, dieser unserer 
Princessin Töchter (welches doch Gott in Gnaden Verhüthen wolle) ohne Vermählt 
Zuseyn, Vor oder Nach Unss mit Tode abgehet, so fället alles derselben hier aus- 
gemachte, an dem Regierenden Landes Fürsten Zurück. Dafern aber diese unsere 
Princessinnen Sich Vermählen;; So sollen einer jeder derselben bey ihrer Ausstattung 
über die Funfftzehn Tausendt Ittll. so die Landschafft erleget, Dreissig Tausendt 
Rthl. als so Viel die Princessin Louise Ver- 
Leopold F. z. Anhalt. 
mählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Bernburg und Princessin Leopoldine Marie 
Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg, bey ihren Austattungen auch empfangen, 
Von Regierenden Fürsten gegeben, und in Zwey Terminen, doch binnen Zwey Jah- 
ren, Von Zeit ihrer Vermählung en, ein Vor alles beZahlet werden, und dagegen 
nicht nur die ihr gegebene Jährliche Pension, an dem Regierenden Fürsten Zu- 
rückfallen, sondern auch die Princessin aller fernere AnsPruch auff ewig renuncii- 
ren, und durchaus weiter nichts aus diesen Fürstle® Hause prstentiren, so lange 
unser FürstL Manns-Stamm dauert, Nach dessen Abgang Ihnen das Erbe, wie un- 
ten mit mebrern gemeldet werden wird, mit unsern übrigen Allodial Erben Zu- 
wächset. Dann soll auch der Regierende Fürst Sie mit drey reinlichen Kleidern 
nach ihren Stande, item Zwey Laqveyen und einen Pagen, wie auch einen wohl
	        
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