Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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ausstaffirten Sammetnen Bette, und dergleichen Carosse, nuch einen SPann Von 
Sieben Pferden, welche olıne Tadel sind, Kutscher und VorReuter Versehen, und 
Leopold F. z. Anhalt. 
die Bedienten nicht eben magnifigve doch propre Liveree geben. Insonderheit soll 
bey sothanen unserer Princessinnen Vermühlungen, der sodann Regierende Lanides 
Fürst, nicht nur dafür sorge tragen, dass Ihnen denen Vermähleten Princessinnen 
gegen ihre Austattungs Gelder, durch rechts Beständige Ehe Pacta. mit genugsah- 
men HandGelde, und einer Hinlänglichen Douaire, gehörig pruspiciret, und Sie 
Versorget werden, sondern auch darauff bedacht seyn, dass Dieselben, an Herren 
Von gleicher Religion, wo möglich, Verheyrathet, oder doch wann dergleichen nicht 
Zuerhalten, Ihnen das freye Religions Exerecitium, in erwehnten Ehe-Pactis, also 
dass Sie darunter Keine Bekränkung Zubefürchten, bedungen und genugsahm Ver- 
clausuliret werde. Sechstens Verordnen Wier hiermit, dass wann nach unsern 
Todtlichen Hintritt, unsere Kleine Tochter die Princessin Sophie Louise Zu Anbhalt- 
Berenburg Sich Vermählen wird, derselben ausser denen Funfftzehn Tausendt Rthl. 
so Sie von der Landtschafft bekomt, und demjenigen so ihr derselben Herr Vater 
Leopold F. z. Anhalt. 
der Fürst Zu Anhalt-Berenburg, Zur Ausstattung geben wird, Von dem der 
Zeit Regierenden Landes Fürsten unsers Fürstl. Antheils annoch Fünff Tausendt 
Rthl. besonders gegeben werden sollen. So viel nun Siebeutens das Zu unserer 
fernern Disposition anfünglich ausgesetzte bahre Geld Silber und Mobilien betrifft, 
so wollen Wier, dass Von dem bey unsern Absterben Vorhandenen Silber, unser 
ältester Sohn, jtziger Erb-Printz Leopold Maximilian dem Silbernen Tisch ingleichen 
den grossen Silbernen Spiegel und hohe Geridons, wie auch Von denen Schildereyen 
alle diejenigen welche in dem so genannten Geistlichen Cabinet, haben und be- 
halten solle. Alles andere bey unsern Tödtlichen Hintritt Vorhandene Silber und 
Schildereyen aber, sollen unsere drey nachgebohrne Söhne Printz Dieterich, Priutz 
Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, oder deren Fürst Männliche 
Erben, wie auch Zwey unVermählte Pintzessin Tochter, Princessin Anne Wilhel- 
mine und Princessin Henriette Amalie haben und bekommen, und unter 
Leopold F. z. Anhalt. 
Selbigen Zu gleichen Portionen getheilet werden; Die bey unsern Absterben vor- 
handene Bahrschafft aber, soll unter unsern erstgebohrnen Sohn ErbPrintz Leo- 
pold Maximilian, wie auch unsere drey nachgebohrne Printzen und unVermählte 
Princessinnen Zu gleichen Portionen getheilet werden. 
Würde auch einer, dieser unserer nachgebohrnen Printzen ohne Hinterlassung 
Fürst ehelicher Männlicher Erben, oder Printzessin Töchter (wie doch Gott in Gnaden 
verhüten wolle) Vor Unss mit Tode abgehen, oder eine Princessin Vor unsern 
Tödtlichen Hintritt Vermählet werden, so soll solche Bahrschafft nichts desto we- 
niger, unter unsere bey unsern Absterben, annoch am Leben seyende sämtliche 
Printzen oder deren Fürst eheliche Männliche Posteritt, und unVermählte Prin- 
cessinnen, das Silber und Schildereyen aber, unter unsere nachgebohrne Printzen, 
und Dero Fürst eheliche Männliche Nachkommen und unVermählte Princessinnen
	        
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