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in geringsten nicht beeinträchtiget werden sollen, bey Verlust unsers Väterlichen
Seegens, und der ihm in diesen unsern Testament sonst Verschafften avantagen
und prerogativen, wie auch gewarttung des unausbleiblichen Fluchs, so Wier auff
demjenigen, so diesen Zuwieder handeln wird, geleget haben.
Achtens: Dafern auch Gott (wie Er doch in Gnaden Abwenden wolle) unsere
Männliche Posterit€ so straffte, dass Selbige Völlig abginge; So soll unsere Allo-
dial-Verlassenschafft, wie solche sub B. specifieiret ist, unter unsere Princessin
Töchter und deren Kinder und KindesKinder wie auch denen Von Unsern Herren
Söhnen, und deren Fürstl. Posterit€ erZeigten, als dann Vorhaudenen Princessin-
nen, deren Kindern und KindesKindern, nach ErbgangsRecht, jedoch auch derge-
stalt getheilet werden, dass wann noch eine oder mehr, unserer Princessin Töchter
an Leben und in unVermählten Stande wären, mit Selbigen Aber, ihre Vermählte
Priacessin Schwestern oder
Leopold F. z. Anhalt.
derselben Kinder und Kindes Kinder, wie auch Von Unsern Printzen Hinterlassene
Princessin Töchter oder deren Kinder und Kindes-Kinder bey der Erbschafft con-
currirten, gedachte unsere unVermählte Princessin Töchter, doppelte Portion Vor
diesen empfangen sollen. Falss auch
Neuntens Sich Zutragen solte, dass unser erstgebohrner Sohn, oder Ihm
succedirender Landes Regent, Vor
Leopold F. z. Anhalt.
Unss mit hinterlassung eines minder Jährigen Sohnes oder auch mehrerer Kinder
Versterben würde, welche bey unsern Tödtlichen Hintritt noch nicht Majorenn und
wegen seiner Jugend Zur Regierung fühig wäre, als dann setzen und bestellen Wier
Selbigen, ihres Verstorbenen Vaters Ältesten Bruder Zum Vormund und Admini-
strator.
Zehntens Würde auch unser Lieber Sohn der itzige ErbPrintz Leopold Maxi-
milian ohne Fürst eheliche Männliche Leibes Erben (wie doch Gott gnädiglich Ver-
hüten wolle) Versterben, so soll Von demjenigen unserer Printzen, welcher Ihm in
der Regierung folgen wird, dessen Fürstlichen Frau Witwe, alles dasjenige, so ihr
in denen Ehe-Pactis Verheissen ist, Treulich gehalten werden.
Eilfftens: Befehlen Wier auch dass unserer Hertzlich geliebtesten Frau Schwe-
ster, der Frau Hertzogin Zu Radzivil Lbd. nicht nur das Hauss darinnen Dieselbe
itzo wohnet, so lange Sie lebet und Sich in Dessau auffhalten wird, soll gelassen,
sondern Ihr auch der, Von dem Unss geliehenen Capital gebührende Zinss, auch
nach unsern Tödtlichen Hintritt, Von unsern erstgebohrenen Sohn und Landes Re-
genten, sonder der geringsten Kürtzung, Ein-
Leopold F. z. Anhalt.
Trag und Nachsehen, in den gewöhnlichen darZu bestimmten Fristen, ohnweigerlich
wie auch bahr und richtig, gegen Qvittung abgestattet, oder auch mit beyderseits
Bewilligung das Capital abgetragen werden.
Damit Wier Zwölfftens: (betrifft Privat-Vermächtnisse) u. 5. w.
Leopold F. z. Anhalt.