Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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unsere Cammer- und Forst einKünffte des Verflossenen Jahres ansiehet erscheinen 
wird, dass ein weit mehreres, ja wohl Sechs mahl so Viel, als Wier Von unsern 
Hochsehl. Herrn Vater ererbet, übrig Verbleibe. So wenig also Unser ErbPrintz 
oder der Ihm succedirende Landes Regent, Sich durch die Verordnete Apanagen 
und Was Wier unsern nachgebohrnen Printzen und Princessinnen, Von denen Von 
Unss acgvirirten Güthern Verschafft, wie auch Pensionen über die Gebühr beschwe- 
ret Zu seyn, Zubeklagen uhrsach hat, massen Er nicht nur an Revenuen ein an- 
sehnliches mehr behält, als eines derer 
Leopold F. z. Anhalt. 
drey andern Fürstl. Anhalt. Antheile Träget, sondern auch nicht Zu Vermuthen, 
dass alle unsere Nachgebohrnen Drey Printzen Sich Verheyrathen und Fürstliche 
Kinder Verlassen werden, mithin bey Absterben eines oder des andern unserer 
drey Nachgebohrnen Printzen ohne Fürst eheliche Erben, Ihm ein ansehnliches an 
Revenuen abermahls Zuwächset; So wenig und noch weniger mügen die Postgeniti 
der Ihnen Zugewendeten anschnlichen, bey andern Fürstlichen Häusern und so 
Zahlreicher Posterit€, nirgends in Römischen Reich anZutreffenden Apanagen hal- 
ber, und was Wier Ihnen sonsten Yon denen Von Unss ausser dem ererbten Fürst]. 
Antheil acgvirirten Güthern Zugewendet, über einige Verkürtzung oder wieder un- 
sere deshalber gemachte Testamentliche Verfassung Sich mit Recht beschweren, 
sondern Wier haben solche Zu erhaltung unsers Fürstl. Hauses und Antbeils Lustre 
also eingerichtet, wie Wier es gegen Gott, unsere Fürstl. Kinder und die Ehrlie- 
bende Welt Zu Verantwortten gedenken, und Sie Standesmässig 
Leopold F. z. Anhalt. 
dabey aus Kommen Können, allermassen aller Apanngen und Was Wier sonsten 
unsern Fürst. Kindern Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Zugewandt, wie 
auch Pensionen Betrag unsere Vorerwehnte Väterliche Verlassenschafft Zehen mahl 
nicht nur übersteiget, sondern auch bey der Ao. 1603. erfolgten Fürst Brüderlichen 
Theilung ein Gantzes Antheil nur auff Drey mahl Hundert Tausendt Rthl. gerech- 
net worden, und also ein jeder Von Ihnen an Apanagen und was Wier Ihm Von 
denen Von Unss, ausser dem ererbten Fürstl. Antheil acgvirirten Güthern Ver- 
schafft, Fünff- Tausendt Rtlıl. noch mehr empfänget, als der Zeit ein jeder derer 
Fürsti. Herren Brüder an Interessen überhaupt bekommen, Wier Selbige auch nach 
Anleitung derer Rechte mit der Anwarttung auff das Primogenitur Recht und Suc- 
cession in das gantze Fürstle Antheil samt und sonders bedacht, ja alle so wohl 
Fürstl. Anhalt. als Sächsische Güther überdiess mit dergleichen Fidei-Commis be- 
leget, dass Keinen derselben Von den erst- und Nachgebohrenen, so Zur Landes 
Regierung oder 
Leopold F. z. Anhalt. 
Deren Nutzung Vor Ihnen Komt, Selbst unsern jüngsten Sohn, etwas davon ent- 
Zogen und beschweret, oder doch falss dergleichen, wieder unsere Intention unter- 
nommen werden solte, dasselbe vindiciret und unsern Fürstl. Antheile, gar leicht- 
lich wieder incorporiret werden Könne und müsse. Wier wollen demnach Unss Zu 
allen unsern Lieben Fürstl. Kindern, sowohl Männ- als Weiblichen Geschlechts, als 
welche letztere Wier nicht weniger beydes in Ansehung ihres Unterhalts und Aus-
	        
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