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vnser Sohn Landgraf Johannes, vnd nach dessen Abloben, sein ältester Sohn vnd
also forthan, vnd wan von dieser vnserer beyder Söhne mannlicher Linien keiner
mehr im Leben, oder derselbe vor Vns mit Tod abgangen, alsdan vnser Sohn
Landgraf Heinrich, oder in Mangel dessen, sein eltester Sohn, vnd also auch
forthahn jederzeit der elteste eheliche Mannleibs-Erbe seiner Linien, volgends
nach deren Abgang, vnser Sohn Landgraf Friederich, oder in Mangel dessen, sein
ältester Sohn oder desselben seines alsdann ältesten Sohns ehelicher vnd eltester
Mannleibserbe, vnd wann deren keine mehr vorhanden, auch uns Gott im Wittiben-
stand lassen, vnd also keine weitere eheliche Mannleibsichenserben bescheren
würde, vnd also nach gäntzlichem Abgang, des von uns posterirenden mannlichen
Stammes vnser elter Bruder Landgraf Philipps, oder desselbigen mannliche Leibs-
lehnserben, allwege der elteste, wie die Successions-Ordnung droben von vnsers
Sohnse, Landgraf Georgen, Posterität auch exprimirt ist, vnd wann von vnserm
eltern Bruder, Landgraf Philippsens, gantz keine Mannsleibslehenserben mehr vor-
handen voad im Leben, alsdan vnser jünger Bruder, Landgraf Friederich, oder
desselbigen mannliche Leibslehenserben, so weit sich Sr. I,bd. absteigende Linien
erstrecket, wie vorgemeldet, nach dem Rechte der Primogenitur jederzeit
der elteste, alle Landgrafen zu Hessen, vermöge deren mit ihren Lbd. Lbd. auf-
gerichter, vnd nunmehr von dreyen wnderschiedenen Römischen Kaysern confir-
mirter Erbeinigung vnd Statuti familiae, an allen vnsern Landen vnd Leuthen,
vod allem so wir jetzo haben oder künftig, durch was Titul das geschehe, ge-
winnen oder überkommen möchten, sowol beweglichen als ohnbeweglichen, zu vn-
sern rechten wahren Erben instituirt, auch respective vulgariter, pupillariter, oder
jure fideicommissi, wie solches nach Verordnung der Rechten, conjunctim vel di-
visem, am beständigsten oder kräftigsten beschehen soll, kann oder mag, in per-
petuum substituirt seyn sollen, gestalt wir sie hiermit also instituiren vnd re-
spective einander substituiren.
&. 3. Deputst oder Appanage der nachgebornen Böhne. Mitwirkung der Stände.
Doch mit dero Bescheidenheit, daB Unserm Sohn, Landgraf Jobannsen, vnd
den andern Unsern Söhnen nachfolgendes Deputat vnd fürstlicher Vnterhalt ver-
ordnet sein vnd gegeben werden soll. Nemlich soll Vnser Sohn Landgraf George,
als der regierende Landsfürst, Vnserem Sohn, Landgraf Johannßen, alle und jede
Jahr zu zweyen Ziehlen in den Frankfurter Messen, ohne einigen Abzugk, Vfsatz,
Kosten vnd Beschwerunge, aus seinem Cammerguth, erblich, auf ihnen und sein
mannliche Leibs-Erben, geben und reichen lassen, Sechstausend gute, ge-
rechte, ohnverschlagene, allenthalben im heiligen römischen Reich teutscher Na-
tion wolgangbare Reichsthaler, entweder in Specie, oder an andern guthen,
groben, ohnverrufenen Reichssortten, den rechten vollstendigen Werth darfür, dar-
mit zu thun, zu schalten und zu walten, alB mit seinem eigenen Guth. Aber
Vnserm dritten Sohn, Landgraf Henrichen, soll Vnser Sohn, Landgraf Georg, alß
der erstgeborne und regierende Landsfürst, gleichergestalt erblich geben vnd ent-
richten lassen, Fünftausend; dann letztlichen Vnserm vierten Sohn, Landgraf
Friederichen, auch Fünftausendt Reichsthaler, in Gültigkeit und Werth