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8. 7. Mahnung zur briderlichen Eintracht und Einigkeit ünter den sämmtlichen Söhnen und Brüdern.
Die sämbtliche Gebrüdere sollen schuldig vnd pflichtig sein, nicht allein
jederzeit freundlich, brüderlich vnd innig sich mit einander zu begehen, auch
nach allem Vermögen einander zu fördern, sondern auch in allen erhobenen vnd
künfftig fürfallenden Sachen, Rechtfertigungen vnd Nöthen, sonderlich aber in den
Marpurgischen vnd allen Ysenburgischen Sachen, zusammen zu tretten, sich
nimmer von einander zu trennen, sondern vor einen Mann zu stehen und zu
halten.
8. 8. Schuldige Liebe, Treue und Ehrerbletung der jüngeren Söhne und Gebrüder gegen den
Landes-Regenten, und Vorsorge für Erhaltung der Rechte der Nachgebornen.
Den eltesten Sohn, den Regenten des Lands, sollen die übrige Vnsere
jüngere Söhne für das Haubt Vnsers fürstlichen Hausses Darmstättischer Linien
erkennen, Ihme mit freundlicher Observantz, Ehrerbietung, Lieb und Treu bevor-
gehen; doch soll auch ihnen, Vnsern drey jüngern Söhnen, jeder Zeit unbenommen
sein, bey den Befreunden, und auch sonst an gehörigen Orten, zu Nothfällen an-
zuhalten, dieselbe zu imploriren, vnd gerichtliche ernste Executivmittel zu brau-
chen, daß einem yeden, waß vnd wie Wir es ihnen hierinn verschafft und ge-
ordnet haben, ohnfehlbarlich gedeye vod widerfahre.
&. 9. Vorsorge wegen Vermählung der jüngeren Böhne.
Vnsere drey jüngere Söhne, denen noch zur Zeit, außer des Substitutions-
falls, keine Landregierungen, sondern nuhrent ihre gewisse jährliche Deputata
bestimbt seind, vermercken aus etlichen obgesetzten Pässen klärlich, daß ihr
eltister Bruder, der Regent deß Lands, sie an Seinem Hoff nicht ferner noch
weiter, dann nuhrent in ihrem ohnverehelichten vnd ohnverheuratheten Stand,
vnd noch darzu auch dasselbe anderst nicht, dann mit gewisser Maaß und Be-
scheidenheit zu haben vnd zu halten schuldig seyn. In dessen Betrachtunge nun
wollen Wir ermelte Vnsere drey jüngere Söhne, sambt vnd sonders, aus treuem
vätterlichem Gemüthe vnd Hertzen, fleissigst ermahnet vnd erinnert haben, dab
im Verheurathen sie sich guter Vorsichtigkeit gebrauchen, vnd ohne reiffen Vor-
bedacht vnd genugsame Ueberlegung aller Vmbstände, zur Ehe nicht leichtlich
schreitten, vilmehr aber bedächtlich darbey erwägen sollen: daß sie den Vnder-
halt bey ihres Bruders, deß Landesfürsten Hoffe, dardurch verliehren, auch wa
es für schmale Particulas geben werde, wann ihrer jeder widerumb eheliche
Söhne gewinnen, vnd eines yeden Deputat nach ihme, abermahlß vnder seine
Söhne, vnd fürters wider vnder ihres Sohnß Söhne, vnd also fortan vertheilet
vnd zerschnitten werden solte, bevorab weil ihnen, Vnsern dreyen jüngern Söhnen,
vnd ihren Nachkömmlingen, Fürsten zu Hessen, Vnser Erbe und Sohn, der Lands-
fürst, neue fernere oder grössere Deputate zu machen gar nicht schuldig ist.
Wolte sich aber dessen ungeachtet vnd ohngehindert der eine oder andere
Vnserer jüngern Söhne doch verheurabten, so ist sich zum wenigsten zu be-
fleissigen, daß es an solche Personen und Oerter beschehe, von dannen ihnen etwas
nabmhafftes von Vermögen vnd Nahrung zukomme, damit solchor Heurath auch
Vnserm Hauße zur Vermehrung an Güthern, Landen vnd Leuthen, vod ihnen,