Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8. 7. Mahnung zur briderlichen Eintracht und Einigkeit ünter den sämmtlichen Söhnen und Brüdern. 
Die sämbtliche Gebrüdere sollen schuldig vnd pflichtig sein, nicht allein 
jederzeit freundlich, brüderlich vnd innig sich mit einander zu begehen, auch 
nach allem Vermögen einander zu fördern, sondern auch in allen erhobenen vnd 
künfftig fürfallenden Sachen, Rechtfertigungen vnd Nöthen, sonderlich aber in den 
Marpurgischen vnd allen Ysenburgischen Sachen, zusammen zu tretten, sich 
nimmer von einander zu trennen, sondern vor einen Mann zu stehen und zu 
halten. 
8. 8. Schuldige Liebe, Treue und Ehrerbletung der jüngeren Söhne und Gebrüder gegen den 
Landes-Regenten, und Vorsorge für Erhaltung der Rechte der Nachgebornen. 
Den eltesten Sohn, den Regenten des Lands, sollen die übrige Vnsere 
jüngere Söhne für das Haubt Vnsers fürstlichen Hausses Darmstättischer Linien 
erkennen, Ihme mit freundlicher Observantz, Ehrerbietung, Lieb und Treu bevor- 
gehen; doch soll auch ihnen, Vnsern drey jüngern Söhnen, jeder Zeit unbenommen 
sein, bey den Befreunden, und auch sonst an gehörigen Orten, zu Nothfällen an- 
zuhalten, dieselbe zu imploriren, vnd gerichtliche ernste Executivmittel zu brau- 
chen, daß einem yeden, waß vnd wie Wir es ihnen hierinn verschafft und ge- 
ordnet haben, ohnfehlbarlich gedeye vod widerfahre. 
&. 9. Vorsorge wegen Vermählung der jüngeren Böhne. 
Vnsere drey jüngere Söhne, denen noch zur Zeit, außer des Substitutions- 
falls, keine Landregierungen, sondern nuhrent ihre gewisse jährliche Deputata 
bestimbt seind, vermercken aus etlichen obgesetzten Pässen klärlich, daß ihr 
eltister Bruder, der Regent deß Lands, sie an Seinem Hoff nicht ferner noch 
weiter, dann nuhrent in ihrem ohnverehelichten vnd ohnverheuratheten Stand, 
vnd noch darzu auch dasselbe anderst nicht, dann mit gewisser Maaß und Be- 
scheidenheit zu haben vnd zu halten schuldig seyn. In dessen Betrachtunge nun 
wollen Wir ermelte Vnsere drey jüngere Söhne, sambt vnd sonders, aus treuem 
vätterlichem Gemüthe vnd Hertzen, fleissigst ermahnet vnd erinnert haben, dab 
im Verheurathen sie sich guter Vorsichtigkeit gebrauchen, vnd ohne reiffen Vor- 
bedacht vnd genugsame Ueberlegung aller Vmbstände, zur Ehe nicht leichtlich 
schreitten, vilmehr aber bedächtlich darbey erwägen sollen: daß sie den Vnder- 
halt bey ihres Bruders, deß Landesfürsten Hoffe, dardurch verliehren, auch wa 
es für schmale Particulas geben werde, wann ihrer jeder widerumb eheliche 
Söhne gewinnen, vnd eines yeden Deputat nach ihme, abermahlß vnder seine 
Söhne, vnd fürters wider vnder ihres Sohnß Söhne, vnd also fortan vertheilet 
vnd zerschnitten werden solte, bevorab weil ihnen, Vnsern dreyen jüngern Söhnen, 
vnd ihren Nachkömmlingen, Fürsten zu Hessen, Vnser Erbe und Sohn, der Lands- 
fürst, neue fernere oder grössere Deputate zu machen gar nicht schuldig ist. 
Wolte sich aber dessen ungeachtet vnd ohngehindert der eine oder andere 
Vnserer jüngern Söhne doch verheurabten, so ist sich zum wenigsten zu be- 
fleissigen, daß es an solche Personen und Oerter beschehe, von dannen ihnen etwas 
nabmhafftes von Vermögen vnd Nahrung zukomme, damit solchor Heurath auch 
Vnserm Hauße zur Vermehrung an Güthern, Landen vnd Leuthen, vod ihnen,
	        
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