Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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wichenen Sechszehenhundert Sieben und Zwantzigsten Jahrs zwischen Sr. Lbdn. 
und dero Gebrüdern mit Authorität, Consens und Beliebung dessen Vattern Land- 
graff Moritz zu Hessen wie auch Julianä, Landgräffin zu Hessen etc. gebohrner 
Gräffin zu Nassau-Catzenellnbogen, als Mutter, wohlbedächtlich abgeredt, placidiret, 
und verwilliget, daß aus vielen erheblichen, Land und Leuten ersprießlichen Con- 
siderationen, bey der Fürstl. Hessen-Caßelischen Linie, Sein Landgraf Wilhelms 
Lbd. allein regierender Herr sein und bleiben, und die Fürstliche Regierung nicht 
zerrüttet noch zertrennet werden sollte: sondern über das auch in deme am 
Vier und Zwantzigsten Septembris desselbigen Sechszehenhundert Sieben und 
/wantzigsten Jahrs zu Darmstadt zwischen Seiner Landgraff Wilhelms und des 
auch Hochgebornen Unsers lieben Oheimbs und Fürsten Landgraf Georgens zu 
Hessen Lbd. Lbd. als ietzigen im Fürstlichen Hauß Hessen regierenden beyden 
Landes-Fürsten uffgerichteten und von Landgraf Wilhelms Lbd. ältesten Brudern 
Landgraff Herman zu Hessen, wie auch an statt der andern Jüngern Gebrüdern 
von dero Mutter obbemeldter Landgräffin Julianä Lbd. beliebten, folgends von 
Uns am ersten February dieses Jahres allergnädigst confirmirten, und darauff 
obbemeldten beyden Ihren Landgraff Wilhelms und Landgraf Georgens Lbd. Lbd. 
zu samt dero Prälaten Ritter- und Landschaft geschwornen Haupt-Accord im 
$. zum Acht und Zwantzigsten etc. ausdrücklich versehen, daß im gantzen Fürstl. 
Haus Hessen, so lange die Casselische und Darmstädtische Linien in Esse blei- 
ben würden, bey jeder Linie nur ein einziger Regent und also bey beeden Linien 
mehr nicht dann zween regierende Fürsten seyn sollten; Deme zu folge und 
allerdings gemäß Ihrer beyderseits Lbd. Lbd. Land-Saßen, Lehen-Leute und Un- 
terthanen an der Erb- und Land-Huldigung, wie ingleichen den Lehen-Eyd 
würcklich geleistet, und hinkünfftig leisten und schwören müssen. Ob es dann 
wohl darmit seine Richtigkeit habe, auch hinfüro darbey verhoffentlich ohne einigen 
Streit verbleiben würde, jedoch seine Landgraf Wilhelms Lbd. berichtet worden 
wäre, daß außer diesen die Fürstliche Hessen Darmstädtische Linie über solche 
alleintzige unzertheilte Regierung und Succession nach dem Rechten und Erst- 
geburth Kayserliche absonderliche Brief- und Special-Begnädigung erlangt und 
in Händen hätte, und seine Lbd. dann vor sich und die Fürstl, Hessen - Casse- 
lische Linie, mit dergleichen Kayserlichen Brieff von Uns auch gern versehen, 
und also in beyden Fürstlichen Linien, weil sie von einem Stamm entsprossen, 
eine Gleichheit in diesem Punct der Primogenitur haben, auch in reifflichem 
Nachdenken dieser Welt Streit- und Zanksüchtigkeit zu möglichster Vorkomm- 
und Abwendung aller disfalls besorgender hochgefähr- und beschwerlicher Zwie- 
spalten und Irrungen, obgedachte Fürstliche Casselische Linie weniger nicht 
als die Darmstädtische auff alle begebende Fälle dessen versichert wissen möch- 
ten, daß nicht allein in solcher Fürstlichen Hessen-Casselischen Linie und allen 
dahero rührenden Fürsten von nun an und hinführo so lang dieselbe in Esse 
seyn würde, nur ein eintziger regierender Lands-Fürst und Herr seyn, sondern 
auch derselbe aus des ältesten Geburts-Linie posteriren und nach dem Rechten 
der Erstgeburth oder Primogenitur andere Fürsten solcher Linie nach billigen 
Dingen und Ermessen des Erstgebohrnen, mit Zuziehung Ritter- und Landschaft,
	        
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