109
und wie es bey andern Fürstlichen Häussern im heiligen Römischen Reich, so
dergleichen Statuta und Ordnungen der Erstgeburth Rechtens haben, gebräuch-
lich ist, ablegen solle, und Seine Lbd. dahero unterthänigst gebethen, daß Wir
deroselben hierinn gnädigst zu erscheinen, und als regierender Römischer Kaysser
und Obrister Lehen-Herr des Fürstenthumbs Hessen zu Erhalt- und Fortpflantzung
vielbemeldter Hessen -Casselischer Linie und dero Nahmens Existimation, auch
Vorkomm- und Abwendung aller Mißverstände und Unheils in dieser Linie, und
zu Auffnehmen und Wohlfarth Land und Leute, vornemlich auch zu unserm,
Unserer Nachkommen und des heil. Reichs Frommen und Besten, oberzehltes
alles wie Wir wohl könnten und zu thun vermöchten, offtbesagter Fürstl. Casse-
lischer Linie aus Kaysserl. Macht Vollkommenheit, Hoheit, Würde und Gütigkeit
mit verbindlichen Clausuln extens® und wie solches am beständigsten und kräff-
tigsten beschehen könnte, sollte, oder möchte, durch Unsere kräfltige Kayser.
Begnadigung zu stabiliren und zu befestigen allergnädigst geruhen wollten; daß
Wir demnach solches Suchen durch Unßer Räthe reifflich examiniren und erwe-
gen laßen, auch vor Uns selbsten erwogen und befunden, daß dasselbe chrbar
und der Billigkeit, auch denen obangeregten Vergleichungen, zumahl deme zu
Darmstadt am 24. nechsthin auffgerichteten, und von Uns Kaysserl. confirmirten,
auch von beyden regierenden Landgrafen, samt Ihren Prälaten, Ritter- und
Landschafft schon mit leiblichen Eyden bestätigten und vollzogenen Accord, und
deme darauff zwischen obermeldten beyden jetzo regierenden Fürsten im Hauß
Hessen verglichenen Erb- und Lands-Huldigungs-Eyd, welchen die Unterthanen
des Fürstenthums Hessen geschworen, gemäs, und zu Conservation und mehrerm
Auffnehmen und Wohlstand des Haußes Hessen -Caßelischer Linie dienlich und
nutzlich, auch Uns und dem heil. Reich zuträglich seye; und darneben ange-
sehen die treue Dienste, die Seiner Lbd. weyland Vorfordern Unsern Vorfordern
und dem heil. Reich vielfältig erzeigt und bewiesen, und Seine Lbd. selbst und
deren Successores und Nachkommen forderst treulich leisten mögen, sollen und
wollen. Hierum mit wohlbedachtem Muth, zeitigem Rath und rechtem Wissen
obgethane Bitte, nemblich daß zu jederzeit nur ein eintziger Regierender Lands-
Fürst und Herr aus des Aeltesten Geburts-Linie posterirend in der Fürstl. Hessen-
Casselischen Linie seyn und nach dem Rechten der Erstgeburt admittirt werden
sol, bewilliget: Bewilligen und verordnen auch dasselbe, vor Uns und Unsere
Nachkommen im Reich, Röm. Kayßer und Könige hiermit und in Kraflt dieses
Kayserlichen Brieffs, von Röm. Kayserl. Macht, Volkommenheit, Würde und Gü-
tigkeit, alß solches am beständigsten, gültigsten und kräfftigsten beschehen sall,
kan oder mag, derogestalt und also, daß nach Sein Landgraff Wilhelms zu Hessen,
als jetzigen eintzigen regierenden Lands-Fürsten in der Fürstl. Hessen - Casseli-
schen Linie tödtlichem Abgang, Seiner Lbd. Primogenitus, da Gott der Allmäch-
tige Sie darmit seegnen würde, oder nach Absterben dessen, Sein des primogeniti
ältester Sohn, und nach demselben sein des primogeniti Sohns Sohn, oder wann
auch von demselben keine Mann-Leibs-Lehens-Erben Fürsten zu Hessen vorhan-
den, alsdann des primogeniti zweyter Sohn, und also fortan so lang des primo-
geniti Fürstl. Linie währet: Nach deren tödtlichen Erlöschung aber Sein Land-