Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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graf Wilhelms des Impetranten zweyter Sohn, wann Gott solchen verleihen würde, 
und desselben Mann-Leib-Lehen-Erben, und abermahl also fortan auch die andere 
Landgraf Wilhelms Söhne, so Gott Sr. Lbd. weiter bescheren möchte, und Ihre 
Mann-Leibs- Lehens-Erben fort und fort und allezeit von Landgraf Wilhelmen 
dem Impetranten in absteigender Linie derjenige posterirende Fürst zu Hessen, 
deme es nach Ordnung der Primogenitur gebühret, oder im Fall Seine Landgraf 
Wilhelms Lbd. keine Mann-Leibs-Lehens-Erben hinterlassen würde, alsdann dero 
Bruder Landgraf Hermann zu Hessen, und nach dessen tödtlichen Hintritt, sein 
ältester Sohn, und Mann-Leibs-Lehens-Erbe, und in Mangel deroselben sein Land- 
grafi Wilhelms übrige Gebrüdere Landgrafe zu Hessen, jederzeit der älteste und 
des ältesten Linie Mann-Leibs-Lehens-Erb zu eintziger Administration und un- 
verschiedener Lands-Regierung und Succeßion an allen Land und Leuten und 
allen davon dependirenden Rechten und Gerechtigkeiten, so seine Landgraff Wil- 
helms Lbd. jetzo haben, oder Sie oder Ihre Nachkommen Fürsten zu Hessen 
künfftig überkommen mögen, zugelassen und verstattet werden soll, doch mit 
dieser Bescheidenheit, daß solcher des Juris Primogeniturae füähiger Fürst die 
andern Fürsten, nach billigen Dingen und Ermessung des Erstgebohrnen, mit 
Zuziehung Ritter- und Landschafft, und wie es bey andern Fürstlichen Häussern 
im heiligen Reich, so das Recht der Erstgeburth haben, gebräuchlich ist, ablege, 
und sich mit denselben abfinde; Es sollen auch gedachtes Landgraf Wilhelms 
Gebrüdere, sobald sie zu Ihren mündigen Jahren kommen, zu dieser abgesetzten 
Primogenitur und derselben steif und fester Haltung und Handhabung sich mit 
einem cörperlichen Eyd für sich und Ihre Erben und Nachkommen zu verbinden 
schuldig seyn. Und gebiethen hierauff allen und Jeden Unsern und des heiligen 
Reichs Chur-Fürsten, Fürsten, Geistlichen und weltlichen Richtern, und sonder- 
lich Cammer -Richtern und Urtheil-Sprechern Unsers kayserl. Cammer-Gerichts, 
auch allen Unsern und des heiligen Reichs Hoff- und andern, wie auch austräg- 
lichen und compromittirten Richtern und Gerichten in und ausserhalb dem Land 
zu Hessen, Prälaten, Graffen, Frey-Herren, Herren, Rittern, Kuechten, Haupt- 
Leuten, Vitzthumen, Vögten, Pfegern und Verwesern, Amt-Leuten, Schultheißen, 
Burgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden und sonst allen andern 
Unsern und des Reichs Unterthanen, in was Ehren, Würde, Stand oder Wesen 
die seyn, daß sie vielbesagten Landgraff Wilhelms zu Hessen Lbd. und alle Landt- 
Graffen Casselischer Linie, und alle Ihre Erben, Erbens-Erben und Nachkommen, 
für und für an obgemeldter Unser Verordnung, was derselben anhängt, nicht 
irren, noch hindern, sondern sich derselben wie obstehet, gebrauchen und gäntz- 
lich darbey bleiben und die vollnziehen lassen, darwider auch mit Urtheil nicht 
sprechen, oder sonsten in und außerhalb Rechtens nichts thun, noch vornehnen, son- 
dern Sie nicht allein vor eintzige unzertheilte Regenten und Successoren, nach Recht 
und Ordtnung der Erstgeburth, wie oben verstanden ist, für und für zu ewigen 
Zeiten halten, sondern auch Sie von Unserer Nachkommen am Reich und des- 
selben heil. Reichs wegen darbey handhaben, schützen und schirmen, und sich 
deme in keine Weiß noch Wege wiedersetzen, als lieb einem jeden ist Unser, 
Unserer Nachkommen und des heil. Reichs schwere Ungnad, darza bey Poen
	        
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