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graf Wilhelms des Impetranten zweyter Sohn, wann Gott solchen verleihen würde,
und desselben Mann-Leib-Lehen-Erben, und abermahl also fortan auch die andere
Landgraf Wilhelms Söhne, so Gott Sr. Lbd. weiter bescheren möchte, und Ihre
Mann-Leibs- Lehens-Erben fort und fort und allezeit von Landgraf Wilhelmen
dem Impetranten in absteigender Linie derjenige posterirende Fürst zu Hessen,
deme es nach Ordnung der Primogenitur gebühret, oder im Fall Seine Landgraf
Wilhelms Lbd. keine Mann-Leibs-Lehens-Erben hinterlassen würde, alsdann dero
Bruder Landgraf Hermann zu Hessen, und nach dessen tödtlichen Hintritt, sein
ältester Sohn, und Mann-Leibs-Lehens-Erbe, und in Mangel deroselben sein Land-
grafi Wilhelms übrige Gebrüdere Landgrafe zu Hessen, jederzeit der älteste und
des ältesten Linie Mann-Leibs-Lehens-Erb zu eintziger Administration und un-
verschiedener Lands-Regierung und Succeßion an allen Land und Leuten und
allen davon dependirenden Rechten und Gerechtigkeiten, so seine Landgraff Wil-
helms Lbd. jetzo haben, oder Sie oder Ihre Nachkommen Fürsten zu Hessen
künfftig überkommen mögen, zugelassen und verstattet werden soll, doch mit
dieser Bescheidenheit, daß solcher des Juris Primogeniturae füähiger Fürst die
andern Fürsten, nach billigen Dingen und Ermessung des Erstgebohrnen, mit
Zuziehung Ritter- und Landschafft, und wie es bey andern Fürstlichen Häussern
im heiligen Reich, so das Recht der Erstgeburth haben, gebräuchlich ist, ablege,
und sich mit denselben abfinde; Es sollen auch gedachtes Landgraf Wilhelms
Gebrüdere, sobald sie zu Ihren mündigen Jahren kommen, zu dieser abgesetzten
Primogenitur und derselben steif und fester Haltung und Handhabung sich mit
einem cörperlichen Eyd für sich und Ihre Erben und Nachkommen zu verbinden
schuldig seyn. Und gebiethen hierauff allen und Jeden Unsern und des heiligen
Reichs Chur-Fürsten, Fürsten, Geistlichen und weltlichen Richtern, und sonder-
lich Cammer -Richtern und Urtheil-Sprechern Unsers kayserl. Cammer-Gerichts,
auch allen Unsern und des heiligen Reichs Hoff- und andern, wie auch austräg-
lichen und compromittirten Richtern und Gerichten in und ausserhalb dem Land
zu Hessen, Prälaten, Graffen, Frey-Herren, Herren, Rittern, Kuechten, Haupt-
Leuten, Vitzthumen, Vögten, Pfegern und Verwesern, Amt-Leuten, Schultheißen,
Burgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden und sonst allen andern
Unsern und des Reichs Unterthanen, in was Ehren, Würde, Stand oder Wesen
die seyn, daß sie vielbesagten Landgraff Wilhelms zu Hessen Lbd. und alle Landt-
Graffen Casselischer Linie, und alle Ihre Erben, Erbens-Erben und Nachkommen,
für und für an obgemeldter Unser Verordnung, was derselben anhängt, nicht
irren, noch hindern, sondern sich derselben wie obstehet, gebrauchen und gäntz-
lich darbey bleiben und die vollnziehen lassen, darwider auch mit Urtheil nicht
sprechen, oder sonsten in und außerhalb Rechtens nichts thun, noch vornehnen, son-
dern Sie nicht allein vor eintzige unzertheilte Regenten und Successoren, nach Recht
und Ordtnung der Erstgeburth, wie oben verstanden ist, für und für zu ewigen
Zeiten halten, sondern auch Sie von Unserer Nachkommen am Reich und des-
selben heil. Reichs wegen darbey handhaben, schützen und schirmen, und sich
deme in keine Weiß noch Wege wiedersetzen, als lieb einem jeden ist Unser,
Unserer Nachkommen und des heil. Reichs schwere Ungnad, darza bey Poen