Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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1. Urgeschichte des Hauses Lippe bis auf Simen Vi. (+ 1613) gemeinsamen Siammraier 
aller Fürsten und Grafen sur Lippe. 
Das uralte Dynastengeschlecht der edlen Herren zur Lippe „nobiles domini 
de Lippia“ leitet seinen Namen von dem amı südlichen Fusse des Teutoburger 
Waldes gelegenen Flusse „Lippe“ her, an dessen Ufern in der Nähe von Lipp- 
stadt seine ältesten Stammbesitzungen lagen. Das Geschlecht hat dann wieder 
dem Lande seinen Namen gegeben. Als erster nuchweisbarer Ahnherr des Ge- 
schlechtes ist Hermann I., der mit seinem Bruder Bernhard in einer Urkunde 
von 1129 zum ersten Mal mit dem Beinamen „von der Lippe“ erscheint, zu be- 
trachten. 
Sein Sohn, Bernhard II. (1172—1219), gehört zu den bedeutendsten Ahn- 
berrn des Hauses. Er erweiterte zuerst seine Besitzungen nach Norden zu im 
jetzigen Bereiche des Landes, erbaute die Falkenburg im Teutoburger \Valde, 
Lippstadt an der Lippe (1196), kämpfte mit Auszeichnung für Heinrich den Löwen, 
legte dann die Regierung nieder, trat in den geistlichen Stand und zog nach 
Liefland zur Bekehrung der Heiden, wo er Abt von Dünamünde und Bischof von 
Semgallen wurde (f 1223). Von seinen fünf Söhnen folgte ihm Hermann I. in 
der Herrschaft Lippe und pflanzte das Geschlecht fort. Die vier anderen Söhne 
hatten sich dem geistlichen Stande gewidmet und bekleideten hohe kirchliche 
Würden. Durch die damals so verbreitete Sitte, nach welcher die Söhne des 
hohen Adels im Dienste der Kirche glänzende Versorgungen und einflussreiche 
Stellungen fanden, konnten l.andestheilungen vermieden und die Individualsucces- 
sion aufrecht erhalten werden. So kommt im lippischen Hause bis zum Jahr 
1344 keine Spur einer Landestheilung vor. Von 1275—1344 besass Simon I. die 
ganze Herrschaft allein. In diesem Jahre wurde aber unter seinen beiden Söhnen 
Otto I. und Bernhard V. ein 'Theilungsvertrag geschlossen, infolge dessen die 
Herrschaft Rheda, welche damals einen Bestandtheil der Herrschaft Lippe aus- 
machte, dem Hause für immer verloren ging, indem nämlich Bernhards V. Schwie- 
gersohn, Graf Otto von Tecklenburg, Ansprüche an Rheda machte, sie mit Gewalt 
durchsetzte und so diesen Besitz dem Hause Lippe für immer entfremdete. 
Simon II. folgte seinem Vater Otto 1361, seinem ohne Söhne verstorbenen Ohein 
Bernhard V. -1365. Simon IIL., welcher zu seinen lippischen Stammbesitzungen 
noch die Grafschaft Sternberg erwarb, legte durch sein „pactum vel privilegium 
unionis* im J. 1366 die erste Grundlage für die lippische Haus- und Landesver- 
fassung, welche bis auf den heutigen Tag von fundamentaler Bedeutung ist. Gewamt 
durch die Nachtheile der ersten lippischen Landestheilung von 1344 stellte er 
gleich iın ersten Jahr seiner Regierung 1366 der Stadt Lippstadt und ihren Bür- 
gern eine Versicherung dahin aus, dass die Herrschaft zur Lippe ewig ungetheilt 
bleiben und die Bewohner derselben nur in Eine Hand huldigen sollten. Zwei 
Jahre später wurde diese Versicherung erneuert und den Rittern, Knechten, 
Städten und allen Einwohnern des Landes ertheilt mit dem Beifügen, dass wenn 
mehrere Erben da wären, das übrige Land demjenigen folgen solle, welchem die 
Städte Lippstadt und Lemgo huldigen würden, wozu sich die Burgwänner aus-
	        
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