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jüngere Bruder das Direktorium der beiden Acmter Schwalenberg und Oldenburg
nebst allen Revenüen an den Erstgeborenen abtrat, wogegen dieser ihm und seiner
männlichen Descendenz ein Deputat von jährlich 2200 Thirn. nebst anderen Emo-
lumenten in natura zusicherte; auch übernahm der Erstgeborene allein die Rechts-
verfolgung der Ansprüche gegen die regierende Linie, versprach uber seinen
Bruder eine weitere jährliche Revenüe von 2000 Thlrn. für den Fall, dass er einen
Vergleich mit Detmold zu Stande bringen sollte. Am 14. Aug. 1749 kanı dann
ein zweiter Vergleich zwischen diesen beiden Brüdern zu Stande, infolge dessen
der jüngere Bruder wiederholt alle Besitzungen seines Grossvaters, Jobst Her-
mann, insbesondere die genannten Aemter, den Erstgeborenen gegen das festge-
stellte jährliche Deputat von 2200 Rthirn. überliess.
Waren diese beiden sich ergänzenden Verträge vom 28. Febr. 1734 und vom
14. Aug. 1749 lediglich zwischen den beiden Brüdern Friedrich Carl August und
Friedrich Johann Ludwig zu Stande gekommen, so gelang es endlich, uach lan-
gen Verhandlungen, auch mit der Hauptlinie zu Detmold zu einem Abschlusse
zu kommen und einen neuen sicheren Rechtsboden für das gegenseitige Verhält-
niss zwischen der älteren detmoldischen und der jüngeren Jobst Hermanuschen
Linie zu begründen. Dies geschah durch den Hauptvergleich vom
24. Mai 1762, welcher die volle Bedeutung eines Hausgesctzes für
die ganze Descendenz Simons VII, d.h. für die regierende fürst-
liche Linie zu Detmold und ihre gräflichen Seitenlinien bis auf
den heutigen Tag behauptet. (Urkunde No. VII.) Der Hauptinhalt dieses
Vertrages, bei welchem auf einer Seite der Graf Simon August, als regierender
Herr der detmoldischen Linie, auf der andern Seite die beiden Grafen Friedrich
Karl August und Friedrich Johann Ludwig als Vertreter der Jobst-Hermann-
schen Linie stehen, ist folgender:
1) Die beiden Brüder verzichten auf alle ihre Besitzungen, Renten, Rechte und
Gefälle in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg, sowie auf
alle Prätensionen und Ansprüche ex quocunque capite zu Gunsten des regie-
renden Grafen Simon August und seiner männlichen Descendenz, welcher
ihnen dafür als Entschädigung eine jährliche, auf die männliche Descendenz
beider Brüder vererbliche Summe von 15000 Thlrn. gewährt. Die Verthei-
lung dieser jährlichen Revenüen soll so erfolgen, dass Friedrich Karl August
zu Biesterfeld und seine Linie ?/,, Friedrich Johann Ludwig und seine Linie
zu Weissenfeld '/, erhält. Zur Sicherung dieser Jahresrente konstituirte der
regierende Graf eine Generalhypothek an dem ganzen Lande und ausser-
dem Spezialhypotheken an den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und
Stoppelberg mit allen Intraden und Rechten, soweit sie dem Hause Lippe
zustehen.
2) Die beiden Brüder erkennen den, von ihm bis dahin angefochtenen, Bestand
des Erstgeburtsrechtes im Hause Lippe und die übrigen „leges fundamentales“
der Successionsordnung im lippischen Hause an, wobei es ebenso wie bei
den Grundsätzen über die Dotation der gräflichen Tochter sein Bewenden
haben soll.