Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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jüngere Bruder das Direktorium der beiden Acmter Schwalenberg und Oldenburg 
nebst allen Revenüen an den Erstgeborenen abtrat, wogegen dieser ihm und seiner 
männlichen Descendenz ein Deputat von jährlich 2200 Thirn. nebst anderen Emo- 
lumenten in natura zusicherte; auch übernahm der Erstgeborene allein die Rechts- 
verfolgung der Ansprüche gegen die regierende Linie, versprach uber seinen 
Bruder eine weitere jährliche Revenüe von 2000 Thlrn. für den Fall, dass er einen 
Vergleich mit Detmold zu Stande bringen sollte. Am 14. Aug. 1749 kanı dann 
ein zweiter Vergleich zwischen diesen beiden Brüdern zu Stande, infolge dessen 
der jüngere Bruder wiederholt alle Besitzungen seines Grossvaters, Jobst Her- 
mann, insbesondere die genannten Aemter, den Erstgeborenen gegen das festge- 
stellte jährliche Deputat von 2200 Rthirn. überliess. 
Waren diese beiden sich ergänzenden Verträge vom 28. Febr. 1734 und vom 
14. Aug. 1749 lediglich zwischen den beiden Brüdern Friedrich Carl August und 
Friedrich Johann Ludwig zu Stande gekommen, so gelang es endlich, uach lan- 
gen Verhandlungen, auch mit der Hauptlinie zu Detmold zu einem Abschlusse 
zu kommen und einen neuen sicheren Rechtsboden für das gegenseitige Verhält- 
niss zwischen der älteren detmoldischen und der jüngeren Jobst Hermanuschen 
Linie zu begründen. Dies geschah durch den Hauptvergleich vom 
24. Mai 1762, welcher die volle Bedeutung eines Hausgesctzes für 
die ganze Descendenz Simons VII, d.h. für die regierende fürst- 
liche Linie zu Detmold und ihre gräflichen Seitenlinien bis auf 
den heutigen Tag behauptet. (Urkunde No. VII.) Der Hauptinhalt dieses 
Vertrages, bei welchem auf einer Seite der Graf Simon August, als regierender 
Herr der detmoldischen Linie, auf der andern Seite die beiden Grafen Friedrich 
Karl August und Friedrich Johann Ludwig als Vertreter der Jobst-Hermann- 
schen Linie stehen, ist folgender: 
1) Die beiden Brüder verzichten auf alle ihre Besitzungen, Renten, Rechte und 
Gefälle in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg, sowie auf 
alle Prätensionen und Ansprüche ex quocunque capite zu Gunsten des regie- 
renden Grafen Simon August und seiner männlichen Descendenz, welcher 
ihnen dafür als Entschädigung eine jährliche, auf die männliche Descendenz 
beider Brüder vererbliche Summe von 15000 Thlrn. gewährt. Die Verthei- 
lung dieser jährlichen Revenüen soll so erfolgen, dass Friedrich Karl August 
zu Biesterfeld und seine Linie ?/,, Friedrich Johann Ludwig und seine Linie 
zu Weissenfeld '/, erhält. Zur Sicherung dieser Jahresrente konstituirte der 
regierende Graf eine Generalhypothek an dem ganzen Lande und ausser- 
dem Spezialhypotheken an den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und 
Stoppelberg mit allen Intraden und Rechten, soweit sie dem Hause Lippe 
zustehen. 
2) Die beiden Brüder erkennen den, von ihm bis dahin angefochtenen, Bestand 
des Erstgeburtsrechtes im Hause Lippe und die übrigen „leges fundamentales“ 
der Successionsordnung im lippischen Hause an, wobei es ebenso wie bei 
den Grundsätzen über die Dotation der gräflichen Tochter sein Bewenden 
haben soll.
	        
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