Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Die gegenseitigen Succcessionsrechte bleiben vollständig ge- 
wahrt. Wenn die regierende Linie ausstirbt, succedirt die erbherrliche nach 
dem Recht der Erstgeburt, also zunächst die Speziallinie Friedrich Karl Augusts 
(Biesterfeld), nach deren Erlöschen die Speziallinie Friedrich Johann Ludwigs 
(Weissenfeld). Wenn die ganze erbherrliche Linie im Mannesstamm erlöschen 
sollte, fällt dagegen die Rente von 15000 Thirn. an die regierende Linie zurück, 
jedoch so, „dass «den Herrn Cedenten und deren ehelicher männlicher Descendenz un- 
benommen bleibt, den grüflichen Wittwen und Töchtern auf ihre Lebenszeit ein 
Theil oder das Ganze von den Reventien zu vermachen und zu assigniren“. 
Erst durch die Vollziehung dieses Hauptvergleichs traten die Nachkonnien 
Jobst Hermanns ganz aus dem Mitbesitze lippischer Stammgüter heraus, indem 
sie ihre ererbten Güter, Renten und Gefälle gegen ein jährliches Gelddeputat an 
die regierende Linie abtraten, doch sollte dem Chef der Linie Karl Friedrich 
Augusts und nach deren Abgang oder Gelangung zur Regierung dem Chef der 
Linie Friedrich Johann Ludwigs die Beschickung des Landtages zugestanden und 
50 ein gewisser Einfluss auf die Landesangelegenheiten eingeräumt werden. 
Die Linie Jobst Hermanns, welche sich bis dahin nach ihren Besitzungen 
Schwalenberg-Sternberg genannt hatte, theilte sich in die zwei Speziallinien der 
Brüder Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig, welche nach Cession 
der grossväterlichen Hausbesitzungen sich nach zwei Gütern im lippischen Biester- 
feld und Weissenfeld nannten. Diese Namen haben sie bis auf den heutigen 
Tag beibehalten, auch nachdem diese Güter längst aus ihren Besitze gekon- 
men sind. 
Nicht zu den successionsfähigen Gliedern der erbherrlichen Linie Lippe- 
Biesterfeld gehören die Nachkommen des Grafen Ludwig Heinrich aus der Ehe 
mit Elisabeth Christine Kellnerin, welche durch kaiserliches Reichshofrathsreskript 
vom 19. Oktober 1786 für eine notorische Missheirath erklärt worden ist (Ur- 
kunde No. VIII), jedoch ist zwischen diesem Grafen Ludwig Heinrich und seinen 
sämmtlichen Agnaten am 11. Mai 1787 ein Vergleich zu Stande gekommen, wo- 
nach ersterer unter Verzicht auf alle lippischen Geschlechtsvorzüge und Würden, 
sowie auf alle hausgesetzlichen Vortheile und Successionsrechte für seine Nach- 
kommeuschaft aus dieser unebenbürtigen Ehe eine vererbliche Alimentation von 
1200 Thirn., ‚jedoch nicht als apanagium, sondern als Aliment und Pension“ 
ausgesetzt erhielt, welche die Nachkommen desselben bis auf den heutigen Tag 
von dem Chef der Linie Biesterfeld aus der lippischen Rente ausgezahlt erhalten 
(Urkunde No. IX). Unter dem Reichsvikariate Karl Theodors in J. 1792 sind 
die Nachkonımen aus dieser Ehe unter dem Namen „von Falkenflucht“ in 
den reichsgräflichen Stand erhoben worden. Der Namen Lippe ist ihnen nie- 
mals von der Familie officiell eingeräumt worden, und die Führung desselben 
widerspricht entschieden dem Vertrage vom 11. Mai 1787.
	        
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