Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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maynungen vnd begreiflungen, als Römischer Kayser gnediglich confirmiert vnd 
"bestet, confirniern vnd bestetten auch solchs alles von Römischer kayserlicher 
macht wissentlich in crafft ditz briefs, was wir von billichait vnd Rechts wegen 
daran zu confirmiern vnd zu bestetten haben sollen vnd mügen. Vnd mainen, 
Setzen vnd wellen das der obgenannt Syinon Herr zu der Lippe vnd sein nach- 
uolger sich der vbangetzaigten brief vnd vertrege auch dieser vnnser keyser- 
lichen Confirmation vnd bestettung gebrauchen, vıd geniessen sollen vnd mügen, 
von allermeniglich vnuerhindert. Doch vnns vnd dem Reiche an vnnsern vnd 
sunst meniglichem an seinem Rechten vnuergriffen vnd vnschedlich. Vnd gebieten 
darauf allen vnd yedeu Churfürsten, Fürsten, geistlichen vnd weltlichen Prelaten, 
Grauen, Freyen, Herrn, Rittern, knechten, Haubtleuten, Vitztumben, Vogten, Pile- 
gern, Verwesern, Amptleuten, Schulthaissen, Bürgermaistern, Richtern, Reten, 
Bürgern, gemainden, vnd sunst allen andern vnnsern vnd des Reichs vnderthanen 
vnd getrewen in was wirden states oder wesens die sein, ernstlich vud vesstiglich 
mit diesem brief vnd wellen, das Sy den vorgenanten Symon Herrn zu der Lippe 
vnd sein Nachkumen, an den vorbestimbten briefen vnd vertregen nit Jeren, 
hindern noch beswern, sunder Sy wie vorsteet dabey beleiben, gerueblich gebrau- 
chen vnd geniessen lassen vnd dawieder nit tun noch des jemants zutun gestatten, 
in kain weise, Als lieb einem yedem sey vnnser vnd des Reichs vngnad vnnd 
straff. Vnd darzue ein pene, Nemlich Zwaintzig mark löttigs goldes zuuermeiden, 
die ein yeder so oft Er freuenlich dawider thete, halb in vnnser vnd des Reichs 
Camer, vnd den andern halben tail dem obgenannten Herr zu der Lippe vnd 
seinen nachkumen vmableBlich Zubetzain verfallen sein soll. Mit vrkundt ditz 
briefs besiegelt mit vonserm Kayserlichen anlangenden Innsiegel. Geben in vnnser 
vnd des Reichs Stat Wurmbs am funfftzehenden tag des monats Marcii nach 
eristi geburt Funfftzchenhundert vnd In ainsvndtzaintzigisten, Vnnser Reiche des 
Römischen Im anndern vnd der anndern aller Im Scchsten Jarn. 
Carolus. 
(L. S.) ad mandatum D®' Imperatoris proprium. 
Albertus Carlmannus archicancellarius mpp. 
Pro copia 
Wasserfall, 
Archivar. 
II. 
Kaiserliche Bestätigungen des Primogenitur- Rechts von 1593 
- und 1626. 
(Aus dem Archiv nach Piderit.) 
Wir Rudolph der Andere, von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Kayser etc. 
en fur Uns und Unsern Nachkommen au heiligen Reich öffentlich mit
	        
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