Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Leibes-Lehens-Erben samt derselben Erben und endlich allen denen, so auf Maaß, 
wie hernach vermeldet; zu dem Vor- oder Erbgang der Erstgeburths-Gerechtig- 
keit die Nechsten seyn und Anwartung haben werden, solche hievor angezogene 
und über verwehrte Zeit des Rechtens in dem Stamm und Geschlecht der Grafen 
und Herren zur Lippe erstandene Gewohnheit Successionis gnädiglich confirmiret 
und bestettet, confirmiren und bestetten dieselbe auch hiemit und in Kraft dieses 
Briefes wissentlich und in bester Form und Maaß, solches von Rechts und Billig- 
keit wegen geschehen soll und mag, und wollen, daß nach tödtlichem Abgang 
mehr genanntes Graf Simons die ganze Graffschaft Lippe und was dazu gehöret, 
ohne ainiche Theilung und Zertrennung vollkommlich folgen und gebühren solle 
dem erstgebohrnen Sohn, der eines Lehens fühig, und der Regierung Land und 
Leute vorseyn mag, und nach Ableben desselben abermals dem Erstgebohmnen, 
oder da sichs zutrüge, daß dieselbe erste Linien an Männlichen Lehns - Erben 
gänzlich verfiele, alsdan Graf Simons andergebohrnen Sohne, ob der noch am 
Leben wäre, oder da er tödtlich abgangen, gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen, 
und da auch desselben absteigende Linien aufhörete, solche Nachfolg alsofort auf 
den dritten, vierdten und nachgebohrnen und derselben absteigende Linien, Männ- 
licher ehelicher Geburth immer vnd ewiglich dahin zu verstehen, daß zwischen 
bemeldten Grafen zur Lippe und desselben (seschlecht Männlichen Stammes zu 
ewigem unaufhörlichen Recht die Succession der Graffschaft Lippe, samt ihren 
Pertinentien und Zugehörungen nach Ordnung und ErbgangsRecht die Erstigkeit 
und primogenitur vererbet, die Unterthanen zu Land nnd Städten auch demselben 
Primogenito und erstgebohrnen Mann Erben in eine Hand allein gehuldiget seyn 
sollen; dagegen soll derselbe erstgebohrne regierende Graf nit Macht haben, zu 
Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren und Nachfolger, die Graffschaft 
oder dero zugehörige Güter zu verkauffen, zu trennen oder in ander Wege zu 
alieniren, zu entäussern und zu beschweren in keine Weiß, sondern als viel mög- 
lich dieselbe zu vermehren und zu bessern beflissen, auch danebenst verpflichtet 
seyn, den andern seinen Brüdern ihr gebührlich Deputat und Unterhalt von Zeiten 
zu Zeiten, wie von Alters Herkommen, ordentlich und richtig zu liefern und zu 
reichen, desgleichen seine Schwestern und weibliche Erben, wie bey der Graf- 
schaft gewöhnlich ist, mit nothwendiger alimentation und ehrlicher Aussteuer zu 
versehen, mit welchem auch die andern, dritt und nachgeborne Brüder, sowol 
derselben Schwestern und weibliche Erben, gänzlich zufrieden seyn, sich daran 
begnügen und darwider keine Einrede noch Fürwendung haben sollen: Jedoch 
Uns und dem heil. Reich an Unsern und sonst männiglich an seinen Rechten 
und Gerechtigkeiten unvergriflen und unschädlich, und gebieten darauf allen und 
jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen 
Herren, Rittern, Knechten Landvögten, Haubtleuthen, Vitsdomben, Voigten, Pfle- 
gern, Verwesern, Anmıtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, 
Bürgern Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen 
und Getreuen, was Würdens, Standes oder Wesens die seyn, von Römischer Kay- 
serlicher Macht ernstlich, und wollen, daß sie ob- und mehrgemelten Graf Simon
	        
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