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Leibes-Lehens-Erben samt derselben Erben und endlich allen denen, so auf Maaß,
wie hernach vermeldet; zu dem Vor- oder Erbgang der Erstgeburths-Gerechtig-
keit die Nechsten seyn und Anwartung haben werden, solche hievor angezogene
und über verwehrte Zeit des Rechtens in dem Stamm und Geschlecht der Grafen
und Herren zur Lippe erstandene Gewohnheit Successionis gnädiglich confirmiret
und bestettet, confirmiren und bestetten dieselbe auch hiemit und in Kraft dieses
Briefes wissentlich und in bester Form und Maaß, solches von Rechts und Billig-
keit wegen geschehen soll und mag, und wollen, daß nach tödtlichem Abgang
mehr genanntes Graf Simons die ganze Graffschaft Lippe und was dazu gehöret,
ohne ainiche Theilung und Zertrennung vollkommlich folgen und gebühren solle
dem erstgebohrnen Sohn, der eines Lehens fühig, und der Regierung Land und
Leute vorseyn mag, und nach Ableben desselben abermals dem Erstgebohmnen,
oder da sichs zutrüge, daß dieselbe erste Linien an Männlichen Lehns - Erben
gänzlich verfiele, alsdan Graf Simons andergebohrnen Sohne, ob der noch am
Leben wäre, oder da er tödtlich abgangen, gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen,
und da auch desselben absteigende Linien aufhörete, solche Nachfolg alsofort auf
den dritten, vierdten und nachgebohrnen und derselben absteigende Linien, Männ-
licher ehelicher Geburth immer vnd ewiglich dahin zu verstehen, daß zwischen
bemeldten Grafen zur Lippe und desselben (seschlecht Männlichen Stammes zu
ewigem unaufhörlichen Recht die Succession der Graffschaft Lippe, samt ihren
Pertinentien und Zugehörungen nach Ordnung und ErbgangsRecht die Erstigkeit
und primogenitur vererbet, die Unterthanen zu Land nnd Städten auch demselben
Primogenito und erstgebohrnen Mann Erben in eine Hand allein gehuldiget seyn
sollen; dagegen soll derselbe erstgebohrne regierende Graf nit Macht haben, zu
Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren und Nachfolger, die Graffschaft
oder dero zugehörige Güter zu verkauffen, zu trennen oder in ander Wege zu
alieniren, zu entäussern und zu beschweren in keine Weiß, sondern als viel mög-
lich dieselbe zu vermehren und zu bessern beflissen, auch danebenst verpflichtet
seyn, den andern seinen Brüdern ihr gebührlich Deputat und Unterhalt von Zeiten
zu Zeiten, wie von Alters Herkommen, ordentlich und richtig zu liefern und zu
reichen, desgleichen seine Schwestern und weibliche Erben, wie bey der Graf-
schaft gewöhnlich ist, mit nothwendiger alimentation und ehrlicher Aussteuer zu
versehen, mit welchem auch die andern, dritt und nachgeborne Brüder, sowol
derselben Schwestern und weibliche Erben, gänzlich zufrieden seyn, sich daran
begnügen und darwider keine Einrede noch Fürwendung haben sollen: Jedoch
Uns und dem heil. Reich an Unsern und sonst männiglich an seinen Rechten
und Gerechtigkeiten unvergriflen und unschädlich, und gebieten darauf allen und
jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen
Herren, Rittern, Knechten Landvögten, Haubtleuthen, Vitsdomben, Voigten, Pfle-
gern, Verwesern, Anmıtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen,
Bürgern Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen
und Getreuen, was Würdens, Standes oder Wesens die seyn, von Römischer Kay-
serlicher Macht ernstlich, und wollen, daß sie ob- und mehrgemelten Graf Simon