Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Apostolischen schrifften verfaßett, auch in den vier Oecumenicis vand general- 
haubt Conciliis Symbolo Apostolico Nicaeno Athanasii der Christlichen Kirchen 
bezeugt, Darbei wir auch, durch göttlicher gnade beistandt, biB zu Vnßernn letzten 
seuflzer vundt Abschiedt vonn dießer weldt Zubleiben vnnd Zuuerharren gemeint, 
Wofern wir auch durch schwacheitt Vnser sinne, oder auß andern Zufällen, wie 
sich dießelbe Zutragenn, oder auff waßerlei weiße sollich auch geschehen müchte, 
dajegenn Künfftigh ein anderß vnnd dießer VnBer beckendtniß wiederwerttigeß zu 
mantirn oder Zuuerorduen fürnehmen, thuen oder beckennen wurdenn; so soll 
doch solches alles alB wann es nicht geschehenn, gantz nichtigh geachtet vnd 
gehalten werdenn, Vnd wöllenn damehist VnBere Seele, da sie zu seiner Zeitt 
nach göttlichen gefallen vonn Vnßern sterblichen Leichnam scheidenn wirdt, 
Dartzu vns Gott eine selige stunde gnediglich verlieheenn wollte, seiner göttlichen 
grundtlosenn barmıherzigkeitt, auff das gnadenreich theurbare Vordienst Vnsers 
einigen Erlösers Salichmachers vnnd hern Jesu Christi, in wahrenn glaubenn vnnd 
rehigster hoffnungh, getreuwlich vnnd Andechtigh beuehelen, Mitt der Anord- 
nungh daß VnBer Leichnam, Christlicher weiß, ohnn vbermeßigh geprenge, bei 
Vnßer loblichen Voreltern begrebnuß auch müge Zur erden bestattett werden, 
(2) Waß wir sonst für dießer Zeitt Alınn Testamenten, letzten Willenn, Ver- 
machnuß, auffdrachten oder schrifften, sie sein des todts halber, oder sonst auß 
Vhrsachen des todts ahnn giffen aufigerichtett, welch dießer VnBer Ordenungh 
Zuwieder vnnd darin nicht außtrücklich bestettiget wirdt, soll ahnn sich nhun 
Krafftloß vnnd nichtigh sein, denn wir solches alles wiederruffen, vond dieße 
Vnßere Vermächnuß wollenn gehalten habenn. 
(3) Vnd demnach der Almechtigh mitt Vnßer freundlichen liebenn Gemahl Vnß 
siebenn Kinder so noch (Gott Danck) alle bei leben, bescherett als Bernhardt, 
Simon, Otten, Herman, Elisabeth, Catharina, Magdalena, vnnd der Allmechtiger 
nach seinenn reichen segen noch weitters bescheren magh, so soll es in außthei- 
lungh VnßBers Nachlaßes auch Regimentsbestallungh, Vnter VnBern Söhnen, wie 
folgt, alBo gehalten werden, . 
(4) Dan vorerst setzen vnnd ordnenn Wir daß Bernhardt alB der erst vnd 
eltister geboren Sohn, nach VnBern tödtlichen abganck (denn Gott der Her zu 
VnBer Seelen seligckeitt schickenn wirdt)- Vnndt ahnn Vnßer stadt, Bo fern er 
sonst zu seinenn mündigen Jahren geraten, Zu VnBern Landt vnnd Graffschafft 
forthinn Regierender Herr sein soll, Sonst aber da er Zeitt VnBers Abschiedts 
wegenn deß Alters zu der Regierungh noch vntzeittigh, Boll die Landtsverwal- 
tungh vndt administration vonn denn Vormündern, dauonn wir beneden Anmel- 
dungh thuen, biß zu seinenn selbst mündigen Jahren, vortretten werden. 
(5) Vnd wofern ernenter Vnder Sohnn Bernhardt ohne Mänliche LeibBerben 
mitt todte abgehen würde, soll Ihme alötann Vnber ander Sohnn Simon alß elti- 
ster, vond alßo derselb auch ohne ManleibB erben abfallen würde, der dritter 
Sohnn Otto vandt albo folgents nach dem Alter der Vierter Vnder Sohnn Herman 
dho Otto ohne Söhns auch Vorscheidenn würde, in der Landts Regierungli suc- 
cetiren.
	        
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