Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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(6) Der zur Zeitt Regierender Herr soll macht habenn, Landtage außzuschrei- 
benn, vnndt zuhaltenn, Jedoch da er sich zuuorn mitt seinenn gebrudern deßBen 
beredett, Welche Ihme auch bruderlich vnndt. getreuwlich sollenn beistehenn, Auch 
der Landschafft zu nutz in gutter Eindracht, das beste rathen vnndt befurdernn 
heiffenn, dem auch sonsten in allenn fellen einer dem andern treuwlich rathen, 
vnnd alle freundtschafft ertzeigenn sich auch bruderlich verhaltenn. 
(7) So bleiben auch die Collation der Lehenschafften vnnd Lehens Vorfälle, 
Landtsfolge, Vond anderß, waß den Regierenden Herren Zukömpt, Alß Hüldigungh 
der Städte, auch daß Gogerichte, Reichs vnnd Kreißtage zubesuchen, beschrei- 
bungh der Ritterschafft, auch Ritterdienste. Doch magch ein Jeder vonn VnBern 
Söhnen seine Vnderthanen, wie auch bei Jedem Hauße angehöriger Flecken vand 
Dörffer eingeseßene, Ihme hüldigen laßenn, EB soll aber die Stadt Blombergh den 
Regierenden Herren huldigen, auch Ihre Privilegia vonn Demselben empfahen, 
doch gleichwoll Simon Vnderm Sohnn auß der Stadt ahnn daß Hau gebürende 
Vorfelle vnbenommen, Die Muntz, Item Saltzwerck binnen Vflelen bei dem Regie- 
renden herm, Darjegen er auch Reichd vnnd Kraißsteuer, Item Lehenspflichte 
vnand Dienste, doch mitt Zuthuen der Landschaflt Zuuorrichten, AlB auch die 
Originalia aller Siegel vnnd brieffe bey dem Regierenden Herren ruwelich sollen 
enthaltenn werden, daruonn doch im nottfall seine gebruder Abschrifft nehmen 
mugenn. 
8) Sollte es auch dahin geratenn, welches Gott der Her gnedigh abwenden woll, 
daß alle Vndere Sohne vnnd Manßerben so jetzo geborenn, vnnd Künfftigh vonn 
Vnß geborenn werdenn müchtenn, ohne hinterlaßenen Manstamb mitt todte ab- 
fallenn wurdenn, so soll es alstann, Vermuge vand nach einhalt Vnßer habenden 
Landtspriuilegien, mitt denn Töchtern gehaltenn werdenn, Auff denn Fall wir Sie 
nach des Alters Vortzugh auch denn Söhns zur succession vnnd folge in VnBeren 
Grafischafftenn vnnd Landen, wöllenn substituiret vond Nachfolgere angeordnet 
habenn. 
(9) Deß soll Bernhardt alB Regierender Herr, damitt er die Last vund Bürde 
deB Regiments wnnd waß deine Zugehörigh, desto beßer tragenn vnnd außrichtenn 
könne, zu seinem vnnd seiner im Regiment folgenden Vnterhalt habenn wie folgtt: 
Daß Haus Dittmoldt, Varenholtz, Brede, Sternebergh, Horne, Falckenbergh, Oister- 
holtz, Büllinghaußenn, Jedes mitt seiner Zubehörungh vnnd gerechtigkeitt, Inn 
wilcheren Antheilen wir Ihnen zu Vndern Erben benänt vnd vermacht habenn 
wollen, benennen vndt vermachenn hiemitt. 
(10) Simon Vnßerm andern Sohne vermachen Wir zu seinem theil daß Haußd 
Blombergh, Braack, Bärntorff mit Ihrer Zubehör vnndt gerechtigkeit, die wir 
Ihme auch titulo Institutionis besetzenn. 
(11) Otten dem dritten Sohne Vormachen wir VnBern Ampartt des Haußes 
Schwalenbergh, darzu Schieder, Vnnd daß halbe Amptt Oldenburgh mitt Ihrer 
Zubehörungh, darin wir Ihnenn zum Folger vnnd successorn auch instituiren. 
(12) Herman vnßerm jüngstenn Sohn besetzen wir loco legitimae ahnn Kindts- 
stadt alß Erbenn daß Hauß Schloß vnndt Ampt Bienburgh, in maßen es vns 
vonn dem Fürsten vonn Gulich vnnd Berge vorschrieben, Item das Ampt Lippe-
	        
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